Rz. 169
§ 43 Abs. 2 S. 2 EStG verbietet den KapESt-Abzug, was jedoch nichts daran ändert, dass die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den stpfl. Einnahmen gehören.
Rz. 170
Das bisher in Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b) S. 4 enthaltene Bankenprivileg wird auf alle im Rahmen des UntStReformG 2008 eingeführten KapESt-Tatbestände (Rz. 176) ausgeweitet. Der KapESt-Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b) oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft ist (zum Begriff inländisches Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut vgl. Rz. 79).
Rz. 171
Für inländische Kapitalanlagegesellschaften galt bis zum Inkrafttreten des G. v. 21.12.2007 die Befreiung für inländische Kreditinstitute, weil sie nach dem KAGG und auch nach § 2 Abs. 6 InvG Spezialkreditinstitute waren. Auch wenn sie diese Eigenschaft durch die Neufassung von § 2 Abs. 6 InvG durch das G. v. 21.12.2007 verloren haben, ist die Fortführung dieser Regelung zum Steuerabzug aus Sicht des Gesetzgebers sinnvoll. Denn Kapitalanlagegesellschaften, die Investmentanteile verwalten, müssen wie Kreditinstitute einen Steuerabzug vornehmen und unterliegen auch wie Kreditinstitute der Außenprüfung.
Betroffen sind nur die von der Kapitalanlagegesellschaft als Teil ihres eigenen Vermögens gehaltenen Anteile an Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften. Für Anteile der von ihr verwalteten Dach-Investmentvermögen an anderen Zielinvestmentvermögen gelten die Befreiungen des § 11 Abs. 2 InvStG.
Rz. 171a
Rechtslage ab 1.1.2018:
In § 43 Abs. 2 S. 2 EStG wird durch das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) vom 19.7.2016 zum 1.1.2018 im Rahmen einer redaktionellen Folgeänderung die Abstandna...