Rz. 122

Für Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG, die einer beschränkt stpfl. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach dem 31.12.2008 zufließen, bestimmt § 44a Abs. 9 EStG, dass 40 % der einbehaltenen und abgeführten KapESt erstattet werden. Die Vorschrift wurde durch G. v. 14.8.2007[1] eingefügt, um eine Gleichbehandlung der KSt-Belastung bei inländischen und ausl. Körperschaften zu erreichen. Deren Anwendung wird durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[2] mit Wirkung für Kapitalerträge, die der ausl. Körperschaft ab dem 1.1.2009 zufließen, auf alle in § 43 Abs. 1 EStG genannten Kapitalerträge ausgeweitet (§ 52a Abs. 16 S. 5 EStG).

 

Rz. 123

Der Antrag auf Erstattung ist von der Körperschaft nach amtlichem Vordruck zu stellen. Es gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 50d Abs. 1 S. 3 bis 12 und Abs. 3 bis 4 EStG (§ 50d EStG Rz. 34ff.).

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BStBl I 2010, 1394.

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