Fachbeiträge & Kommentare zu Schadensersatz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 § 19 I Fall 1 gibt eine Beschl-Kompetenz, über die Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) zu bestimmen (ferner besteht die Möglichkeit zu Verwaltungsvereinbarungen, dazu § 10 Rn 6). Die WEigtümer bilden durch den Beschl formal jew den Willen der GdW (BRDrs 168/20, 63). Kommt es bei ihrer Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Wille...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt.

Rn 13 Beschl sind gem dem Interesse und dem Willen der WEigtümer durchzuführen, wie sie sich aus Unterlagen, der Niederschrift und dem Inhalt des Beschl ergeben (BGH NZM 11, 454 [BGH 18.02.2011 - V ZR 197/10] Rz 21; AG München ZWE 14, 290). Ein Beschl ist nicht durchzuführen, wenn er nichtig ist, wenn beschlossen ist, dass er vorerst nicht durchgeführt werden soll, nach eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erlöschen nicht erfüllter Pflichten.

Rn 2 Die nächstliegende Wirkung des Rücktritts wird als selbstverständlich in § 346 nicht eigens ausgesprochen: Die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen, so dass Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann. Schon entstandene Sekundäransprüche (zB auf Ersatz von Begleit- oder Verzugsschäden, differenzierend aber Herresthal JuS 07, 798 ff) bleiben dagegen idR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 20 Sich aus dem gemE ergebende Rechte sind va die Rechte, die § 1011 BGB meint (s.a. § 1011 BGB Rn 2). Es sind zB die dinglichen Rechte aus §§ 894, 909, 985, 1004 BGB (s.a. BGH ZMR 22, 487 Rz 10), nicht aber Verfügungen über das gemE (Rn 16). Betrifft eine Störung auch das SonderE, kommt es darauf an, ob das SonderE unmittelbar und direkt gestört wird (Elzer IMR 22, 297, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Art der Ansprüche.

Rn 6 Die gerichtliche Feststellung bzw Titulierung eines Anspruchs führt zur Ersetzung der bisher maßgeblichen Verjährungsfrist durch die 30-jährige Verjährung. Für nicht der Entscheidung zugrunde liegende bzw nicht titulierte Ansprüche gilt sie grds nicht (zum Verzugsschaden BGH LM § 286 Nr 3). Sie erstreckt sich allerdings auf Ansprüche, die den Festgestellten bzw Titulier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. §§ 823 ff BGB.

Rn 4 Sämtliche Tatbestände der §§ 823 ff BGB fallen unter § 32 (allgM; BGH NJW 56, 911; BGHZ 189, 320; Zö/Schultzky Rz 5; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 1), also auch Verletzungen des Apr (vgl BGH NJW 77, 1590 f [BGH 03.05.1977 - VI ZR 24/75]; vgl jetzt auch § 823 II iVm § 201a StGB), Ansprüche aus § 826 BGB wegen unrichtiger Vollstreckungstitel (s dazu näher ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Bewertung vermerkpflichtiger Haftungsverhältnisse

Rn. 71 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Über die Bemessung der Höhe angabepflichtiger Haftungsverhältnisse ergeben sich aus dem Gesetz keine direkten Vorgaben. Daher ist diese Frage nach dem Sinn und Zweck der Angabepflicht sowie den allg. Bewertungsgrundsätzen zu beantworten, soweit diese auf Angaben außerhalb der Bilanz übertragbar sind (vgl. im Einzelnen Fey (1989), S. 156). Für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufwendungsersatz.

Rn 7 Der Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz ist dagegen durch die §§ 713, 670 gesetzlich bestimmt und bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung (ab 1.1.24 ist durch das MoPeG der Aufwendungsersatz in § 716 nF kodifiziert). Hiernach kann der Geschäftsführer Ersatz der Aufwendungen verlangen, welche er zum Zweck der Geschäftsführung getätigt hat un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mehrpersonenverhältnisse.

Rn 6 Art 38 I verzichtet bewusst im Interesse einer möglichst flexiblen Regelung auf spezielle Vorgaben für die kollisionsrechtliche Erfassung des Bereicherungsausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen (vgl: Begr RegE BRDrs 759/98 15 = BTDrs 14/343 S 8). In demnach gebotener Anwendung der obigen Grundsätze greift für die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen das Vertragss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Formlose Schenkungen

Rz. 107 [Autor/Stand] In allen anderen Fällen ist anhand des objektiv verwirklichten Sachverhalts auf die Freigebigkeit des Schenkers zu schließen. Geschieht dies bei teilunentgeltlichen Geschäften aufgrund von Wertdifferenzen der im Gegenleistungsverhältnis stehenden Leistungen regelmäßig durch Anscheinsbeweis (s. Rz. 113 f.), muss der Wille zur Unentgeltlichkeit bei voll u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Streitwertunabhängige Zuständigkeit.

Rn 3 Die Streitwertregel wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Nicht zuständig ist das LG in den Fällen von § 23 Nr 2 lit a–g, §§ 23a, 27, die eine ausschließliche Zuständigkeit des AG begründen. Für Musterfeststellungsverfahren gem §§ 606 ff ZPO ist das OLG zuständig (§ 119 III). Umgekehrt weisen Abs 2 sowie andere bundes- und landesrechtliche Normen (Rn 7) dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck der Verjährung.

Rn 3 In der Praxis ist im Streitfall das Bestehen eines Anspruchs ganz überwiegend eine Frage der Beweisbarkeit. Obwohl nur ein bestehender Anspruch verjähren kann, schützen die §§ 194 ff zunächst den scheinbaren Schuldner (BGHZ 122, 241, 244; ZIP 03, 524, 526). Je länger das angebliche Entstehen eines Anspruchs zurückliegt, umso schwieriger wird es für den vermeintlichen Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Rechtsmittelstreitwert.

Rn 58 Die Beschwer des Kl richtet sich nach Rn 56 (BGH NJW 16, 714 [BGH 16.12.2015 - XII ZB 405/15], MDR 16, 348); betr Abweisung der Stufenklage s dort. Für die Beschwer des Bekl ist dessen Abwehrinteresse (§ 3 Rn 4) maßgeblich, dh das Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH MDR 14, 591; 921; 16, 1106; NJW-RR 14, 834: auch betr Einkünfte wegen Unterhaltspflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Art 4 II.

Rn 8 Vorrang ggü der Grundanknüpfung nach Art 4 I hat die Anknüpfung an einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem nach Art 4 II (zu rechtspolitischer Kritik an dieser Regelung und Gegenargumenten Dornis EuLF 07, I-152 ff). Dieser autonom auszulegende Anknüpfungspunkt wird für Gesellschaften, Vereine und juristische Personen sowie für natürliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Rechtsmittel.

Rn 46 Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers findet gem § 11 I RPflG die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff statt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss gem § 61 I 600 EUR übersteigen oder aber gem § 61 II die Beschwerde unter den in § 61 III 1 Nr 1 genannten Voraussetzungen zugelassen worden sein. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59 I und setzt eine Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfechtungsgegner und Rechtsfolgen.

Rn 17 Die Anfechtung einer Außenvollmacht ist gem § 143 III 1 dem Vertragspartner ggü zu erklären. Dieser kann gem § 122 von dem Vollmachtgeber seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Str ist, ob der Vertragspartner daneben auch den Vertreter aus § 179 in Anspruch nehmen kann. Ein Teil der Lehre macht hiergegen geltend, dass es unbillig wäre, den Vertreter für Willensfeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs.

Rn 13 Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs (insb soziale Sicherungssysteme) werden mitunter als zusätzliche Spur des Haftungsrechts betrachtet (s insb Marschall v Bieberstein VersR 68, 509 ff); va bei Unfallschäden ist häufig sogar von ›Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz‹ die Rede (s nur Fleming/Hellner/v Hippel Haftungsersetzung durch Versic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Normzweck, Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so ordnet § 774 I 1 einen gesetzlichen Forderungsübergang ( cessio legis ) an (vgl Mot II 673: subrogatio, cessio ficta). Die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner geht auf den Bürgen über, dessen Regressanspruch aufschiebend bedingt bereits mit der Bürgschaftsübernahme entsteht (BGH NJW-RR 08, 1007, 1008 [BGH 13.03.2008 - I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 327 ff BGB

Rn 1 § 327 aF wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2001 aufgehoben und war seither unbesetzt. Seit dem 1.1.22 bildet § 327 nunmehr jedoch den systematischen Ausgangspunkt des neu geregelten Rechts der Verträge über digitale Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, Legaldefinition in § 327 I). Die durch das Gesetz vom 25.6.21 zur Umsetzung der RL über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechte der Mitbürgen (§ 774 II).

Rn 25 Die Bestimmung in § 774 II schützt die Mitbürgen (§ 769): Der Forderungsübergang nach § 774 I 1 ist ausgeschlossen. Der den Gläubiger befriedigende Mitbürge erwirbt stattdessen die Forderungen gegen Mitbürgen nur in der Höhe der nach § 426 I bestimmten Ausgleichspflicht (BGHZ 88, 185, 189 f; Staud/Stürner § 774 Rz 43; vgl § 769 Rn 9). Auf den Ausfallbürgen sind §§ 774 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anstoß vom Zahler.

Rn 2 I gilt nur für Zahlungsvorgänge, die vom Zahler ausgelöst werden. Die Regelung findet auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs bei ›one-leg transactions‹ keine Anwendung (VIII). Sie gewährt dem Zahler einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf unverzügliche (§ 121) und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags gegen seinen Zahlungsdienstle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Haftungsprivilegierungen.

Rn 5 Bei Haftungsprivilegierungen im Außenverhältnis zugunsten einzelner Schädiger (gestörtes Gesamtschuldverhältnis, zB aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsmilderungen, Haftungsausschlüsse oder Haftungshöchstgrenzen) stellt sich die Frage, zu wessen Lasten sich diese iE auswirken. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (dazu zB Medicus/Petersen BürgR Rz 928 ff; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO I

ICSID-Schiedsspruch 1061 ZPO 11 Identität 750 ZPO 4 geschuldete mit der angebotenen Sache 756 ZPO 8 Identitätsformel 5 ZPO 25 immaterielle Nachteile 198 GVG 8 Immissionen selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 21 Immunität Ausnahme 21 GVG 1 Ausreise 18 GVG 9 Besatzungsmächte 20 GVG 8 Botschaftsgebäude 18 GVG 3 Botschaftsgrundstück 18 GVG 3 Bußgeldverfahren 18 GVG 5, 15 Delegationsliste 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 7 Brüssel Ia-VO0 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einwirkung.

Rn 17 Ein WEigtümer ist allerdings verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 I Nr 1 erfüllen. Als Dritte erfasst sind die in § 555d BGB Rn 4 Genannten sowie va Mieter (LG Frankfurt aM ZMR 19, 65), Pächter (BayObLG ZMR 94, 25) oder Nießbraucher (BGH NJW 14, 2640 Rz 11). Rn 18 Ob und in welch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Träger der Verwaltung.

Rn 3 Die Verwaltung des gemE obliegt nach § 18 I allein der GdW (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 26). Das gilt nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis ggü den WEigtümern (BRDrs 168/20, 63). Soweit das WEG einzelne Pflichten iRd Verwaltung in einzelnen Vorschriften aufführt, ausgestaltet und an den Verw (§§ 24 I, V, 28 I 2, II 2, 44 II 2), an einen WEigtümer (§ 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sachlich: Veräußerung (§ 12 I, III 2).

Rn 4 Veräußerung iSd § 12 ist rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums (KG NZM 16, 731; Nürnbg ZMR 16, 55). Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ...mehr

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zfs 06/2023, Preiserhöhung nach Unfall vor tatsächlicher Reparatur

Hinweis Zitat Wir weisen darauf hin, dass es zwischen der Erstellung des Sachverständigengutachtens und der nunmehr erfolgten Reparatur zu einer vom Geschädigten nicht vorhersehbaren und auch nicht zu vertretenden Preissteigerung gekommen ist. Ihr Einwand, dass die Mandantschaft die Reparatur früher hätte in Auftrag geben müssen, um ihrer Pflicht zur Schadengeringhaltung gere...mehr

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zfs 06/2023, Zur leistungsb... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Klägerin betreibt ein Fahrzeug-Leasingunternehmen. Die Beklagte ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer, bei der am 7.5.2021 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX haftpflichtversichert war. Die Beklagte regulierte mit Abrechnungsschreiben vom 10.6.2021 (Anlage K2) auf Betreibe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 119 FamFG – Einstweilige Anordnung und Arrest.

Gesetzestext (1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Rn 1 G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftsfeststellungsklage Kosten 91a ZPO 35 Vaterschaftstest heimlicher 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot 772 ZPO 1 Verbandsgericht 1059 ZPO 4 Verbandsklage 50 ZPO 47 konkurrierende 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung 5 UKlaG 15 Verbesserungsverbot 528 ZPO 11 Verbindung Geltungsbereich 20 FamFG 2 Zweck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO R

Rangänderung 836 ZPO 15 Rangverhältnis 850d ZPO 4 räumliche Beschränkung 758a ZPO 6 Räumung 721 ZPO 3; 762 ZPO 2 Ehewohnung 200 FamFG 3 nach 758a ZPO 17 von Wohnraum 721 ZPO 3 Räumungsfrist 721 ZPO 10; 751 ZPO 2 Kostenentscheidung 93b ZPO 28 Räumungsgut Haustiere 885 ZPO 28 Herausgabe 885 ZPO 30 Verkauf 885 ZPO 34 Vernichtung 885 ZPO 37 Verwahrung 885 ZPO 27 Verwertung 885 ZPO 33 Räumungskl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB B

Bagatellunterhalt Ausschluss 1573 1 Bagatellvertrag 359 12 Balkon 566 26 Bank 280 62, 78 Einlösung von Schecks und Wechseln 826 44 Insolvenzverschleppung 826 39 Widerspruch gegen Lastschrift 826 43 Bankgeheimnis 399 10 Bankgeschäft 248 3 Bankkontokorrent 782 3 Banknoten 798 2 Bankvertrag 328 19; vor 328-335 18 Bargeld 245 2 Bargeldlose Zahlungen 675c 3 Barkaution 551 5 Barvermögen 1960 38 Ba...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift 441 ZPO 6 Beweiswürdigung 442 ZPO 1 Sachverständiger 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsachen 127 FamFG 11 Eh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis 857 ZPO 12 Gattungsschuld 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit 50 ZPO 21 Rechtslage ab 2024 736 ZPO 13 Rechtslage bis 2023 736 ZPO 5 Titel gegen die Gesellschaft 736 ZPO 7 Titel gegen die Gesellschafter 736 ZPO 8 Vollstreckung 736 ZPO 2 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht 186 GVG 5 Gebot 817 ZPO 4 Gebühren 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert 2 ZPO 4; 3 ZPO 15, 20; 4 ZPO 8 Geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit 707 ZPO 14; 719 ZPO 9 Abänderung 48 FamFG 2 Titel 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis 166 FamFG 11; 283a ZPO 26 Abänderungsgründe 323 ZPO 42 Abänderungsklage 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil 323 ZPO 5 Annexkorrektur 323 ZPO 53 Anpassung 323 ZPO 53 Beweislast 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit 323 ZPO 37 gegenläufige 323 ZPO 47 Neufestsetzung 323 ZPO 54; 323a ZPO 13, 15 Prozess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Burnout-Syndrom: Ursachen u... / 2.3.2 Pädagogen und Computerfachkräfte

Bisher gehen nur wenige Berufszweige das Thema Burnout offensiv an, evaluieren und dokumentieren Krankheitsfälle. So etwa der Bildungsbereich bzw. die IT-Branche. 2014 kommt der Aktionsrat Bildung bei einer Studie im Auftrag der bayerischen Wirtschaft zum Ergebnis, dass 30 % der Beschäftigten im Bildungswesen unter psychischen Problemen leiden.[1] Der Anteil krankheitsbedingte...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltervertrag: Vertrag m... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall will ein Wohnungseigentümer, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt. Liegt es so, muss er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen oder, ist es eilig, gegen diese einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Der Verwalter kann nicht in Anspruch genommen werden, da er nur Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaft: Haftung für V... / 3 Das Problem

Im Jahr 2013 wird im Sondereigentum von Wohnungseigentümer K festgestellt, dass dieses mit echtem Hausschwamm befallen ist. Im Jahr 2015 beschließen die Wohnungseigentümer, den Hausschwamm entfernen zu lassen. In der Folgezeit streiten die Wohnungseigentümer um Einzelheiten der Erhaltungsmaßnahme. In einem Vorprozess werden die Wohnungseigentümer dann im August 2020 u. a. ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Video und gemeinschaftliche... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage der Entstörung des Sondereigentums. Formal scheint die Videokamera zwar das gemeinschaftliche Eigentum zu "stören". Der Sache nach will aber ein Wohnungseigentümer ungestört seine Wohnung erreichen. Es sollte möglich sein, dass er dafür kämpfen darf. Daher ist es wohltuend, dass das LG den Kampf als möglich ansieht. Der BGH hat es...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prozesskostenhilfe: Einsatz... / 4 Die Entscheidung

Der BGH ist der Ansicht, B sei es zumutbar, jedenfalls ein Wohnungseigentumsrecht zu veräußern, um aus dem Erlös die Kosten der Rechtsverteidigung aufzubringen! Es sei nämlich davon auszugehen, dass B einen angemessenen Nettoerlös erzielen werde, der ausreiche, um die Kosten des Rechtsstreits zu decken. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohnungen in dem Haus A an B's Söhne ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vergemeinschaftungsbeschlus... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer individuelle Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer verfolgen kann. § 9a Abs. 2 WEG Hat ein Wohnungseigentümer einen Schaden erlitten, muss er diesen selbst verfolgen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nach § 9a Abs. 2 WEG insoweit keine Rechte. Ein Wohnungseigent...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Video und gemeinschaftliche... / 4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG anders! Zwar sei eine Entstörung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Um derartige Ansprüche gehe es K bei einer sachgerechten Auslegung der Klageanträge aber nicht. K habe eine Unterlassung der Aufnahme von Videos durch eine Überwachungsanlage angestrebt, die den Eingangsbereich seiner Wohnung betreffe. Es ge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer in der Buchhal... / 3.1.1 Deutsche Vorsteuer: Erst nach Kontrolle als Vorsteuer buchen

Ist in der Eingangsrechnung deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der Kreditorenbuchhaltung vor der Buchung der Steuer auf dem Vorsteuerkonto zu prüfen. Hier kann anhand folgender Checkliste vorgegangen werden, wobei die genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sein müssen:mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sollte bei PSA auf de... / 1.4 Folgen bei Verstößen

Wer als Arbeitgeber oder Vorgesetzter seinen Mitarbeitern eine PSA zur Verfügung stellt, die über keinen Tragekomfort verfügt, muss damit rechnen, dass die Mitarbeiter die PSA nicht tragen. Die Folge kann eine Zunahme von Arbeitsunfällen und/oder Gesundheitsschäden sein. Kann Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden, dann muss der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte dami...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer in der Buchhal... / 4.4 Erfassung von Umsätzen und Steuerbeträgen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für eine zutreffende Erfassung der Bemessungsgrundlagen und der Umsatzsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind die Erlöse in der Buchhaltung entsprechend der umsatzsteuerlichen Behandlung zu trennen. Hierfür besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Erlöskonten oder spezielle USt-Kennzeichen einzurichten, die eine Trennung der Bemessungsgrundlagen ermöglichen. Für ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftseigentum (WEMoG) / 3 Gegenstand des Gemeinschaftseigentums

Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht gemäß vorstehender Regelung zum Sondereigentum erklärt sind. Zu gemeinschaftlichem Eigentum gehören insbesondere diejenigen Teile und Anlagen des Gebäudes, die für deren Bestand und Sicherheit erforderlich sind, also die Grund- und Umfassungsmauern sowie die tragenden Zwischenwände und das...mehr