Wer als Arbeitgeber oder Vorgesetzter seinen Mitarbeitern eine PSA zur Verfügung stellt, die über keinen Tragekomfort verfügt, muss damit rechnen, dass die Mitarbeiter die PSA nicht tragen. Die Folge kann eine Zunahme von Arbeitsunfällen und/oder Gesundheitsschäden sein. Kann Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden, dann muss der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte damit rechnen, dass er mind. für Leistungen der BG in Regress genommen wird. Je nach Schwere des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens kann auch eine Körperverletzung vorliegen, die strafrechtlich geahndet werden kann (die hier resultierenden Folgen sind abhängig vom Einzelfall).

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