Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.1 Offenbaren

Rz. 56 Durch eine unbefugte Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Daten wird (auch) der nach der DSGVO gebotene Schutz personenbezogener Daten verletzt.[1] Das Offenbaren ist eine besondere Form der Offenlegung personenbezogener Daten in der Begriffsbestimmung der DSGVO.[2] Die Offenlegung ist legal definiert in Art. 4 Nr. 2 DSGVO und umfasst die Übermittlung, die Verbrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Gegenvorstellung

Rz. 2 Unter Gegenvorstellung versteht man im prozessualen Bereich – ganz allgemein – einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem eine Änderung oder Aufhebung einer an sich unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, erreicht werden soll. Grundlage ist das Petitionsrecht.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn...mehr

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Barrierefreie Gestaltungslö... / 4 Checkliste

Zur Unterstützung und Vorbereitung einer besseren Integration von mobilitätseingeschränkten Personen in den Fern- und Nahverkehr kann anhand ausgewählter Beispiele folgende Checkliste einbezogen werden:[1]mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3 Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter oder Richterinnen müssen bei den Arbeitsgerichten das 25., bei den Landesarbeitsgerichten das 30. und beim BAG das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 21, § 37, § 43 Abs. 2 ArbGG). Sie dürfen nur an einem Gericht in nur einer Instanz Richter entweder der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberseite sein (§ 21 Abs. 4 ArbGG). Bei den Arbeitsgerichten können nur Pe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.2 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitnehmerseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitnehmerseite können berufen werden: Arbeitnehmer und ihnen nach § 5 ArbGG gleichgestellte Personen; Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vorstandsmitglieder und Angestellte von Spitzenorganisationen; arbeitslose Personen, gleichgü...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.1 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitgeberseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitgeberseite können u. a. berufen werden: Arbeitgeber, auch wenn sie vorübergehend oder in regelmäßigen Zeitabständen eines Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigen, z. B. Inhaber von Saisonbetrieben; Geschäftsführer, Betriebs- oder Personalleiter, wenn sie berechtigt sind, Personal einzustellen; Organmitglieder juristischer Personen oder von Pe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4.2 Ablehnung eines Richters

Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe: Ablehnungsgesuch – Besorgnis der Befangenheit. Ein Richter kann von den Parteien und Streitgehilfen abgelehnt werden, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn nach objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise ein Gr...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4.3 Ablehnungsverfahren

Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe: Ablehnungsgesuch – Besorgnis der Befangenheit. Jede Partei kann ein Ablehnungsverfahren mit einem Ablehnungsgesuch einleiten, sofern der Richter nicht selbst seine Befangenheit oder seinen gesetzlichen Ausschluss angezeigt hat (§ 48 ZPO). Das Ablehnungsgesuch kann mündlich, auch zu Protokoll (§ 160 Abs. 4 ZPO) oder schriftlich bei Gericht o...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.4 Berufung

Die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen werden durch die zuständige oberste Landesbehörde bzw. für das BAG vom Bundesarbeitsminister aufgrund von Vorschlagslisten berufen. Es bedarf keiner Wahl und keiner Ernennung. Sie werden für die Dauer von 5 Jahren berufen (§ 20, § 37, § 43 ArbGG). Die Vorschlagslisten können einreichen Gewerkschaften, selbstständige...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.7 Pflichten

Ehrenamtliche Richter sind ebenfalls wie die Berufsrichter sachlich und persönlich unabhängig und haben das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 45 DRiG). Die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist strafbar (§ 353d StGB). Der Vorsitzende Richter leitet die Beratung der Kammer, stellt gegebenenfalls Fragen und sammelt die Stimmen (§ 192, § 194 Abs. 1 GVG). Bei Meinungsversc...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.6 Haftung

Ehrenamtliche Richter sind nicht Beamte im statusrechtlichen Sinne, weil sie keine Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommen. Auf ehrenamtliche Richter wird jedoch der haftungsrechtliche Beamtenbegriff angewendet. Danach ist jeder Beamter, der in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig wird. Das hat zur Folge, dass ehrenamtliche Richter so wie Berufsrichter nicht aus § 839 Abs...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.2 Berufsrichter

Die Ernennung der Berufsrichter der Arbeitsgerichte erfolgt auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuss (§ 18 Abs. 1 ArbGG). Ein solcher Ausschuss wird von der obersten Landesbehörde errichtet. Ihm gehören im gleichen Verhältnis Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5.2 Besetzung der Senate

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Besetzung von Senaten. Der Senat ist bei allen Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Vorsitzenden Richter, 2 berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt (§ 41 Abs. 2 ArbGG). Die Zahl der Senate wird vom Bundesministeri...mehr

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§ 54 Beschlussverfahren / I. Einigungsstelle

Rz. 22 Das Verfahren über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle ist in § 100 Abs. 1 ArbGG besonders geregelt. Die Entscheidungsbefugnis obliegt dem Vorsitzenden der Kammer allein. Der Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden und/oder der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle kann nur wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen w...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.3 Ausgeschlossene Personen

Ausgeschlossen von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist: wer infolge Richterspruch nicht die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist; wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben ...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / c) Folgerungen für die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht

Rz. 695 Das BVerfG geht in mittlerweile konsolidierter Rspr. davon aus, dass sich der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrages typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet (BVerfG v. 26.6.1991 – 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212, 229; BVerfG v. 28.1.1992, BVerfGE 85, 191, 213; BVerfG v. 4.7.1995, BVerfGE 92, 365, 395). Das BAG hat demgemäß an...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Schuldrechtlich vermittelte Beherrschung

... oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht. Rz. 216 [Autor/Stand] (Auch) Schuldrechtliche Beherrschungskriterien. Eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 liegt nach § 7 Abs. 2 dann vor, wenn wenigstens eines der dort aufgeführten Beherrschungskriterien erfüllt ist (s. Rz. 181...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Steuerberater, Honorarprofessor an der Universität Trier M.Sc. Gabriel Hörnicke, LL.M. Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Literaturverzeichnis Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzur...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.1 Zusammensetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zu besetzen (§ 16 Abs. 1 ArbGG). Die Zahl der an einem Arbeitsgericht erforderlichen Richter hängt von der Anzahl der Kammern des Gerichts ab; ihre Festlegung obliegt der jeweiligen zuständigen obersten Landesbehörde. Dies sind die Landesministerien für Arbeit. Prax...mehr

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Autorenverzeichnis

Jürgen Beck Richter am Bundessozialgericht, Kassel Prof. Dr. Martin Becker Apl. Professor für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Goethe-Universität Frankfurt/Main; Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main Carsten Beisheim Rechtsanwalt, Düsseldorf Manfred Ehlers Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Arbeitsrec...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5.1 Besetzung der Kammern

Die einzelnen Kammern der Arbeitsgerichte sind mit je einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Besetzung unterscheidet sich nicht danach, ob ein Urteils- oder Beschlussverfahren stattfindet. Grundsätzlich werden alle Entscheidungen in dieser Besetzung getroffen, wenn nicht der ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.5 Entschädigung

Ehrenamtliche Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Verdienstkürzungen werden im Allgemeinen insoweit für zulässig erachtet, wie die Entschädigung reicht. Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt oder deswegen benachteiligt werden (§ 26 Abs. 1 ArbGG; Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB). Zuwiderhan...mehr

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AGS 08/2023, Entscheidung ü... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Kostenentscheidung des BFH Gem. § 143 Abs. 1 FGO hat das Gericht von Amtswegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Wird über die Kosten oder einen Teil der Kosten unter Verstoß gegen diesen Grundsatz eine Teilkostenentscheidung erlassen, so sind diese Entscheidungen nach einer bspw. vom LAG...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4.1 Ausschluss kraft Gesetz

Ein Vorsitzender oder ehrenamtlicher Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 41 ZPO) in Sachen, in denen er selbst Partei oder Streitgehilfe ist oder bei denen er zu einer Partei im Verhältnis der Mitberechtigung, des Mitverpflichteten oder Regressverpflichteten steht, in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, in Sachen seines Lebenspartners, auch w...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Versicherungsfreiheit

Rz. 167 Versicherungs- und beitragsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Geistliche, Lehrer an Ersatzschulen usw. (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III). Versicherungs- und damit beitragsfrei im Arbeitsförderungsrecht sind auch Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind (§ 27 Abs. 2 SGB III).mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Errichtung

Rz. 1570 Die Einigungsstelle ist bei Bedarf gem. § 76 Abs. 1 BetrVG zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu bilden. Hieraus ergibt sich, dass die Einigungsstelle keine Dauereinrichtung ist, sondern ad hoc zur Klärung eines bestimmten Mitbestimmungstatbestandes gebildet werden. Nach § 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG kann durch Betriebsvereinbarung auch eine ständige Einigungsste...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / d) Begrenzung der Inhaltskontrolle durch § 307 Abs. 3 BGB

Rz. 742 Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kommen die AGB-rechtlichen Vorschriften zur Inhaltskontrolle nur für solche Bestimmungen in AGB infrage, durch die von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder durch die ergänzende Regelungen vereinbart werden. Zu diesen "Rechtsvorschriften" sollen auch ungeschriebene, allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zählen (BAG v. 27.7.2005 – 7 AZR 48...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Vorsitzender

Rz. 1573 Gem. § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Betriebspartner einigen müssen, und der gleichen Zahl von Beisitzern pro Seite. Bei fehlender Einigung kann Arbeitgeber oder Betriebsrat den Vorsitzenden in einem besonderen Verfahren durch das ArbG bestellen lassen (§ 100 ArbGG). In der betrieblic...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / I. Allgemeines

Rz. 906 Der geltende Kündigungsschutz erschöpft sich nicht im KSchG. Es existiert ein weites Spektrum von Kündigungsbeschränkungen, das von einfachen gesetzlichen Schranken bis hin zu temporären absoluten Kündigungsverboten reicht. KSchR ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkretisiertes Verfassungsrecht. Eine unmittelbare verfassungsrechtliche Kündigungsschranke enthält A...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / II. Dogmatische Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs

Rz. 1233 Eine methodisch überzeugende Legitimation des Wiedereinstellungsanspruches ist unverzichtbar, denn es handelt sich nicht um ein Auslegungsproblem des positiven Kündigungsschutzrechtes, sondern um die Schaffung eines neuen Rechtsinstitutes durch richterliche Rechtsfortbildung. Eine fundierte dogmatische Begründung ist auch aus der Sicht der Praxis erforderlich, denn ...mehr

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AGS 08/2023, Eingang eines ... / IV. Bedeutung für die Praxis

Etwas schnell, wahrscheinlich aus der Hüfte, geschossen hat hier das AG. Wenn man den Sachverhalt liest, fragt man sich, wie das AG angesichts der – zitierten – höchstrichterlichen Rspr. darauf kommen konnte, dass der Fristverlängerungsantrag nicht mehr rechtzeitig war. Der Antrag war vor Fristablauf eingegangen, sodass er zu bescheiden war. Fristablauf ist am letzten Tag de...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz

Rz. 1836 Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz v. 10.2.2010 (SBFG) gewährt Weiterbildung zur politischen oder beruflichen Weiterbildung (§ 22 Abs. 1 SBFG). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, ihnen Gleichgestellte, zur Heimarbeit Beschäftigte, Auszubildende, Beamte und Richter (§ 22 Abs. 2 SWBG). Der Anspruch auf entgeltliche Freistellung für Bildungszwecke umfass...mehr

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§ 16 Vertragstypen / b) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Rz. 373 Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG ist, bestimmt § 5 ArbGG (vgl. BAG v. 8.9.2015 – 9 AZB 21/15, juris Rn 12). Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten nicht als Arbeitnehmer die Mitgliede...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / a) Begriff des Beschäftigten

Rz. 8 Der Begriff des Beschäftigten, den das BDSG zugrunde legt, bleibt weiterhin weit. Beschäftigte im Sinne des BDSG sind nach der Legal-Definition des § 26 Abs. 8 BDSG:mehr

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§ 16 Vertragstypen / 1. Arbeit aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags

Rz. 79 Grundvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses ist damit die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch einen privatrechtlichen Vertrag (§§ 611 ff. BGB). Dabei ist die volle privatrechtliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht erforderlich. Auch wer aufgrund eines anfechtbaren oder nichtigen Arbeitsvertrages beschäftigt wird, ist bis zur Geltendmachung der Nichtigkei...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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AGS 08/2023, Fragen und Lös... / 2. Fall 2

Rechtsanwalt X hat für seinen Mandanten M gegen den Beklagten B nacheinander vor demselben Gericht zwei Zahlungsklagen erhoben. Die erste betrifft eine Klageforderung i.H.v. 2.500,00 EUR und ist unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 75/23 eingetragen. Die Klageforderung im zweiten Rechtsstreit, der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 125/23 eingetragen wurde, beträgt 3.100,0...mehr

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Abfindung: Auflösungsantrag... / Zusammenfassung

Überblick Angesichts einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit um die Wirksamkeit einer Kündigung erscheint oftmals eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht mehr möglich. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber dem Richter die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag einer der beiden Arbeitsvertragsparteien durch Urteil das Arbeitsverhältnis gegen Z...mehr

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Vorwort zur 7. Auflage

Praxis des Arbeitsrechts ist seit 25 Jahren das Standardwerk des Arbeits- und Dienstvertragsrechts (inkl. der Rechte der Vorstände, Geschäftsführer, freien Mitarbeiter und Handelsvertreter). "Alles in einem Werk" – auch für die neue 7. Auflage 2023 ist es unser Anspruch, "top aktuell" und unter Berücksichtigung "neuester Entwicklungen" alle Facetten des Arbeitsrechts, Steuer...mehr

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§ 56 Verfahren vor dem BVerfG / A. Allgemeines

Rz. 1 Das BVerfG entscheidet in den in Art. 93 GG genannten Fällen. Für das Arbeitsrecht sind hier von Belang zum einen Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch arbeitsgerichtliche Entscheidungen in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein ...mehr

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AGS 08/2023, Eingang eines ... / I. Sachverhalt

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Zahlungsklage erhoben. Der Beklagte trat der Forderung entgegen. Das AG leitete die Klageerwiderung mit Schreiben vom 1.12.2021 weiter und setzte eine Frist zur Replik innerhalb von zwei Wochen. Das Schreiben ging am 6.12.2021 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 20.12.2021 beantragte der Prozessbevollmächtig...mehr

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zfs 08/2023, zfs Aktuell / 3.2 Änderung der Gefahrgutverordnung

Am 4.7.2023 ist die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen v. 28.6.2023 (BGBl I Nr. 174) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt überwiegend rückwirkend zum 1.1.2023 in Kraft. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung we...mehr

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AGS 08/2023, Die anwaltlich... / a) Begriff der strafprozessähnlichen Verfahren

Das RVG definiert den Begriff des "strafprozessähnlichen Verfahrens" nicht. § 37 Abs. 1 RVG enthält aber eine Aufzählung der strafprozessähnlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um Verfahren, für welche allgemein oder für einzelne Abschnitte, wie z.B. nach § 28 Abs. 1 BVerfGG für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften der StPO anzuwenden sind.[7] ...mehr

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zfs 08/2023, Punktekompensation durch freiwillige verkehrspsychologische Schulung?

Anmerkung: Wir alle wissen, dass Punkte, anders als das Fahrverbot, nicht isoliert angegriffen werden können. Gleichwohl haben sich nach der Empfehlung des AK I des Verkehrsgerichtstages in 08/2022 immer mehr Gerichte bereit gefunden, zum Teil auch erhebliche Geldbußen auf einen Wert unterhalb der Eintragungsgrenze herabzusetzen. Damit sich diese Praxis weiter durchsetzt, sol...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Hinzurechnung aufgrund der Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft(Satz 1)

a) Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (1) [1] Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ... Rz. 51 [Autor/Stand] Gesellschafterbezogenes Beherrschungskonzept. Durch das Wort "Beherrscht" wird bereits zu Beginn des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 die erste wesentliche (und auch neue) Tatbestandsvoraussetzung einer gesellschafterbezogenen Beherrschung deutl...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

Steht die Unparteilichkeit des Richters in Frage, soll er nicht an dem Verfahren teilnehmen. Für die Ausschließung des Vorsitzenden der Gerichte der Arbeitssachen, von ehrenamtlichen Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten gelten die § 49 ArbGG, § 41 – § 48 ZPO. 1.4.1 Ausschluss kraft Gesetz Ein Vorsitzender oder ehrenamtlicher Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ ...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / II. Spruchkörper

Rz. 21 Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte (§ 1 SGG). Bei den Sozialgerichten bestehen Kammern in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, der Berufsrichter ist, und zwei ehrenamtlichen Richtern. Das Landessozialgericht übt die rechtsprechende Tätigkeit durch Fachsenate aus. Jeder Senat wird mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlic...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1 Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

Der besondere Gerichtszweig der Arbeitsgerichtsbarkeit ist im ArbGG geregelt. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist seit dem Inkrafttreten des ArbGG 1926 dreistufig aufgebaut. Die Eingangsinstanz bilden die Arbeitsgerichte gem. § 8 Abs. 1 ArbGG. Die Landesarbeitsgerichte sind in Abweichung zum Zivilprozess stets als Gerichte zweiter Instanz tätig (§ 8 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die dritte In...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Auskunftsberechtigung

Rn. 18 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Auskunftsberechtigt sind sämtliche in § 38 EStG genannten, am LSt-Abzugsverfahren Beteiligten. Neben dem inländischen ArbG (§ 38 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG; vgl BFH vom 13.11.1959, VI 124/59 U, BStBl III 1960, 108; BFH vom 09.03.1979, VI R 185/76, BStBl II 1979, 451; BFH vom 09.10.1992, VI R 97/90, BStBl II 1993, 166) sind dies der ausländische Arb...mehr