Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wirtschaftliche Betrachtungen.

Rn 15 Die Tätigkeit des Richters ist bei der gebotenen Beachtung seiner sachlichen Unabhängigkeit (§ 1 GVG) allenfalls in sehr eingeschränktem Maße und am Maßstab des Art 97 I GG sicher nicht in inhaltlicher Hinsicht den heute in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes ›zeitmodernen‹ betriebswirtschaftlichen Betrachtungen und den ursprünglich zur Effizienzsteigerung der Ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21h) an seine Stelle. 2Ist der Präsident oder Aufsicht führende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. 3Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten. (2) S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Sonstige Nebentätigkeiten.

Rn 8 Eine Nebentätigkeit von Richtern im nicht staatlichen Bereich wird von § 4 I DRiG grds nicht ausgeschlossen; sie unterliegt allein dem Nebentätigkeitsrecht, das im DRiG nur in Ansätzen geregelt ist. Dort finden sich Sonderbestimmungen für eine Betätigung als Schiedsrichter oder Schlichter (§ 40 DRiG), insb als Vorsitzender von Einigungsstellen iS § 76 BetrVG (dazu BVerw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ehe (Nr 2).

Rn 24 Erfasst wird die bestehende, geschiedene, aber auch aufgehobene oder für nichtig erklärte Ehe des Richters mit einer nach Nr 1 ausgeschlossenen Person (Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 9; Zö/Vollkommer § 41 Rz 8). Abzustellen ist auf die Verhältnisse des Ehegatten. Verlöbnis oder eine nicht eingetragene Lebensgemeinschaft führen nicht zum Ausschluss. Ebf kein Ausschlussg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fehlende und verspätete Begründung.

Rn 13 Enthält das Berufungsgericht keine Begründung, ist ein evidenter Fall des § 547 Nr 6 gegeben. Eine Entscheidung ohne Gründe iSv § 547 Nr 6 liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn das Berufungsurteil überhaupt keine Begründung enthält. Es entspricht vielmehr einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Konkrete Beweisverwertung.

Rn 4 Das Hauptsachegericht prüft nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des stattgefundenen selbstständigen Beweisverfahrens (München 19.10.20/25.1.21 – 28 U 4343/20 Bau: ›Das Erstgericht konnte das Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren, auch bei ggf fehlender Zuständigkeit des Gerichts … verwerten, § 493‹; wurde die fehlende Zuständigkeit im selbstständigen Beweisver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendbare Bestimmungen.

Rn 2 Entspr anwendbar sind alle Bestimmungen über die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insb hinsichtlich des Titels und über die Personen, gg die sich der Titel richtet. Daher muss aus einem Arrestbeschluss oder einer einstweiligen Verfügung die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beweisaufnahme.

Rn 3 Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsichtnahme des beauftragten oder ersuchten Richters in die Urkunde. Eine Protokollierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sachgerecht, damit der Richter dem Prozessgericht eine zuverlässige Kenntnis vermitteln kann. Soweit erforderlich, soll das Protokoll Feststellungen enthalten, die dem Prozessgericht die Würdigung der Echt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verlust des Ablehnungsrechts.

Rn 6 Eine Partei verliert ihr Ablehnungsrecht nur, wenn sie in Kenntnis des Grundes dieses nicht rechtzeitig geltend macht. Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wg Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt (BGH NJW-RR 16, 887 [BGH 26.04.2016 - VIII ZB 47/15]). Entsteht der Ablehnungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsmittel (S 3).

Rn 4 Auf die erfolgte oder unterbliebene Übertragung auf die Kammer kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs liegt darin keine Verkürzung des Rechtsschutzes, weil jedenfalls über die Rechtsbeschwerde der zuständige Senat des BGH als Kollegialgericht entscheide (BTDrs 14/4722, 111). Wenn der Einzelrichter von einer Über...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren.

Rn 4 Ist aus Sicht des verordneten Richters ein Zwischenstreit durch das Prozessgericht zu entscheiden, soll er die Beweisaufnahme soweit durchführen als dies ungeachtet des Zwischenstreits möglich und zweckmäßig erscheint (BeckOKZPO/Bach Rz 3; aA Musielak/Voit/Stadler Rz 5: grds soweit wie möglich durchzuführen). Sodann hat er das Protokoll bzw die Verfahrensakten dem Proze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Frist.

Rn 4 Die Vorschrift nennt keine Frist. Für den Fall, dass der Ablehnungsgrund erst nach Einlassung in die Verhandlung entstanden und der Partei bekannt geworden ist, ist das Ablehnungsgesuch jedoch unverzüglich anzubringen. IÜ kann in den Grenzen des § 43 das Gesuch jederzeit von der Anhängigkeit bis zur letzten denkbaren Entscheidung des Richters innerhalb der Instanz angeb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Gg Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters in diesem Bereich ist die Erinnerung an das Prozessgericht zulässig (§ 573 I). Dies soll nach weit verbreiteter Meinung unabhängig davon gelten, ob die Entscheidung nach §§ 214–227 überhaupt anfechtbar wäre (St/J/Roth Rz 2; Musielak/Voit/Stadler Rz 1; MüKoZPO/Stackmannn Rz 2). Dem kann nicht gefolgt werden: in d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zum Rechtszug zugehörige Verfahren.

Rn 3 Zur Instanz gehören folgende Verfahren: das Verfahren nach Verweisung, Einspruch und Zurückverweisung. Auch wenn eine Sache nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG zurückverwiesen wird, eröffnet dies keinen neuen Rechtszug, sondern gehört kostenrechtlich zur vorangegangenen Instanz (OVG NW JurBüro 94, 176). das Nachverfahren nach Grund- und Vorbehaltsurt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Jährlichkeit.

Rn 35 Der Grundsatz der Vorherigkeit ergibt sich aus Abs 1 S 2, der das Präsidium verpflichtet, die Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres zu treffen. Beim Wechsel der Präsidiumsmitglieder nach § 21b IV 2 entscheidet also für das Folgejahr noch das Präsidium mit den Ausscheidenden, nicht mit den designierten neuen Mitgliedern, die aber nach Abs 2 Gelegenheit zur Äuße...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Beweis.

Rn 8 Im Falle der Geltendmachung der Umsatzsteuer findet eine Beweiserhebung über die Richtigkeit der Erklärung nach Abs 2 S 3 grds nicht statt (Kobl NJW-RR 96, 767 [OLG Koblenz 20.12.1995 - 14 W 756/95]; Ddorf NJW-RR 96, 768 [OLG Düsseldorf 25.01.1996 - 10 W 3/96]; zum Geständnis bzw zur Geständnisfiktion s Rn 4). IÜ kann bei bestrittenen Tatsachenbehauptungen ohne Beschrän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gerichtliche Mediation.

Rn 65 Im Wege von Modellversuchen wurde bis 1.8.13 in nahezu allen Bundesländern der Versuch gemacht, trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens durch Einsatz von Richtermediatoren zu einer gütlichen Streitbeilegung zu gelangen. Problematisch war dabei, dass alle Modellversuche ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage stattfanden (Prütting ZZP 124, 163, 165). Auch über die or...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Nach Abs 1 S 1 ist die Vorschrift auf die Tätigkeit des Richters und aller anderen ›Gerichtspersonen‹ anwendbar, dh ehrenamtliche Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie Notare, soweit ihnen gerichtliche Aufgaben übertragen wurden (etwa nach §§ 363 ff FamFG, dazu Holzer ZEV 13, 656, 657). Für Verfahrensbeistände gilt die Vorschrift nicht (Büc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt im Zusammenspiel mit §§ 45, 46 das Verfahren der Ablehnung gem § 42 (Musielak/Voit/Heinrich § 44 Rz 1). Sie enthält in Abs 1 und 2 besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen, in Abs 3 eine der Sachaufklärung dienende Mitwirkungsverpflichtung des abgelehnten Richters sowie in Abs 4 eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Sperre des § 43 üb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Augenschein (Nr 5).

Rn 19 Die Protokollierung des Augenscheinsbeweises erfasst die Sinneswahrnehmungen des Richters, mitunter auch die Wiedergabe seines subjektiven Eindrucks, der den Richter bei der Betrachtung des Augenscheinsobjekts befällt. Die Protokollierungspflicht wird in § 161 relativiert. Mängel der Protokollierung können nicht nach § 295 geheilt werden. Ein Mangel des Protokolls kann...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkung.

Rn 9 Der stattgebende Beschl wird sofort wirksam. Der erfolgreich abgelehnte Richter steht dem ausgeschlossenen gleich (allgM), obwohl das Gesetz diese Anordnung nicht trifft. An die Stelle des verhinderten Richters tritt sein geschäftsplanmäßiger Vertreter, der die Sache im Dezernat des Abgelehnten zu bearbeiten hat (s § 41 Rn 14). Der zurückweisende Beschl wird erst wirksa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verstoßfolgen.

Rn 17 Die Verstoßfolgen richten sich nach allgemeinen Regeln. Fehler nach Abs 1 Nr 1–3 können ggf eine nach § 319 zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit darstellen. Eine Falschbezeichnung kann aber (wegen Unmöglichkeit der Zustellung) auch Verfahrensmangel iSd § 538 II Nr 1 sein (Hambg GRUR 81, 90, 91). Ist die Bezeichnung der Parteien nicht erkennbar, weil das Rubrum voll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gerichtsverwaltung.

Rn 15 Unzuständig ist das Präsidium schließlich auch für die Heranziehung eines Richters des Gerichts für Aufgaben der Gerichtsverwaltung, die nach § 4 II Nr 1 und 2 DRiG nicht zu den Aufgaben der Recht sprechenden Gewalt gehören, aber kraft gesetzlicher Erlaubnis neben der Recht sprechenden Gewalt von dem Richter wahrgenommen werden müssen; soll er dafür ganz oder tw von se...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Änderungen.

Rn 36 Änderungen innerhalb des Geschäftsjahres schließt Abs 3 S 1 aus, soweit sie nicht ausnahmsweise aus vier – benannten – Gründen nötig sind. Diese Gründe sind Überlastung oder ungenügende Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers sowie die Fälle des Wechsels oder der dauernden Verhinderung einzelner Richter. Als unbenannte Gründe treten hinzu die Änderung (Zuweisung o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: ›Sie bekräftigen im Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verstoß.

Rn 16 Präklusion von verzichtbaren Zulässigkeitsrügen nach § 296 III, außer der Bekl kann die Verspätung genügend entschuldigen. Es ist unerheblich, ob eine Verzögerung eintritt. Die Zurückweisung wegen Verspätung obliegt allein dem Richter dieses Rechtszugs und darf vom Rechtsmittelgericht weder nachgeholt noch durch andere Präklusionsgründe ausgewechselt werden (BGH 2.9.13...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 190 GVG – [Urkundsbeamter als Dolmetscher].

Gesetzestext 1Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. 2Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht. Rn 1 Die Bestimmung gilt nur für den Urkundsbeamten, der das Protokoll führt (Kissel/Mayer § 190 Rz 1), nicht für den Richter oder einen sonstigen Verfahrensbeteiligten. Die Vereidigung ist nicht vorgesehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eigenverantwortlichkeit.

Rn 4 Der Urkundsbeamte hat das Protokoll eigenverantwortlich abzufassen. Hierbei hat es sich in der Gerichtspraxis etabliert, dass der Vorsitzende den Inhalt der Zeugenaussagen zusammenfasst und in das Protokoll diktiert. Kann selbst nach Rücksprache über die Richtigkeit des Diktats keine Einigkeit erzielt werden, so müssen Urkundsbeamter und Richter ihre divergierenden Auff...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / D. Person des Schiedsrichters

Rz. 49 Grundsätzlich kann der Erblasser festlegen, in welcher Stärke der Spruchkörper zu besetzen ist. Der Einzelschiedsrichter ist die am häufigsten gewählte Besetzungsgröße. Es gibt aber durchaus auch Verfahren, bei denen ein Dreierschiedsgericht zu entscheiden hat. Rz. 50 Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erb...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / VI. gGmbH als Alternative?

Rz. 59 Als Alternative zu einer Stiftungslösung, die oft als starr und unflexibel wahrgenommen wird, könnte eine sog. gemeinnützige GmbH (gGmbH) attraktiv sein.[101] Hierbei handelt es sich um eine "normale" GmbH, die jedoch gemeinnützige Zwecke und Ziele verfolgt.[102] Sie unterliegt in vollem Umfang den Rechtsvorschriften des GmbH-Rechts und muss auch die Voraussetzungen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO R

Rangänderung § 836 ZPO 15 Rangverhältnis § 850d ZPO 4 räumliche Beschränkung § 758a ZPO 6 Räumung § 721 ZPO 3; § 762 ZPO 2 Ehewohnung § 200 FamFG 3 nach § 758a ZPO 17 von Wohnraum § 721 ZPO 3 Räumungsfrist § 721 ZPO 10; § 751 ZPO 2 Kostenentscheidung § 93b ZPO 28 Räumungsgut Haustiere § 885 ZPO 28 Herausgabe § 885 ZPO 30 Verkauf § 885 ZPO 34 Vernichtung § 885 ZPO 37 Verwahrung § 885 ZPO 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Ausschluss nach § 41 Nr 6 ZPO.

Rn 9 Gerichtspersonen sind in Sachen ausgeschlossen, in denen sie in einem früheren Rechtszug oder in einem Schiedsverfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Ausgenommen ist die Tätigkeit als beauftragter oder ersuchter Richter (Holzer ZNotP 18, 94, 96).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Besonderheiten beim Abschluss von gerichtlichen Vergleichen.

1. Grundkonstellation. Rn 4 Die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs wird nicht dadurch berührt, dass er vor einem nicht zuständigen oder nicht ordnungsgem besetzten Gericht abgeschlossen worden ist (grdl BGH NJW 61, 1817 [BGH 28.06.1961 - V ZR 29/60]; zust Redeker/v. Oertzen § 106 Rz 5). Der Einwand der Verletzung des gesetzlichen Richters kann auch im Nachhinein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnetmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 158 GVG – [Ablehnung des Ersuchens].

Gesetzestext (1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) 1Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. 2Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab. Rn 1 Das zuständige Gericht ist zur Durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sicherung sachlicher durch persönliche Unabhängigkeit.

1. Grundsatz. Rn 27 Gericht iSd GG ist ein Gremium nach der stRspr des BVerfG nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grds hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind (so schon BVerfG NJW 56, 137). Die Verfassung geht daher davon aus, dass insb der Einsatz von Richtern auf Probe (§ 12 DRiG) in den Grenzen erfolgt, die sich aus der Notwendigkeit, Nachwuchs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit im Zwischenverfahren über die Ablehnung. Sie wird dadurch, dass immer das Gericht entscheidet, welchem der abgelehnte Richter angehört, dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht. Außerdem ist aus ihr das Verbot der Selbstentscheidung zu folgern, welches sich grds schon aus § 41 Nr 1 ergibt. Hiervon sieht die Norm selbst lediglich durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufforderung und Fristsetzung an Bekl.

Rn 2 Die vom Vorsitzenden oder dem sonst zuständigen Richter (BGH 3.5.18 III ZR 429/16 juris) unterzeichnete Vfg der Fristsetzung muss der Partei, an welche sich die Fristsetzung richtet, gem § 329 II 2 in beglaubigter Abschrift zugestellt werden (BGHZ 76, 236). Der Kl ist formlos zu unterrichten. Mangelhafte Fristsetzung ist nicht nach § 295 heilbar (BGH NJW 90, 2389 [BGH 0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Inhaber.

Rn 7 Inhaber der Notkompetenz ist nach Abs 2 S 1 der Präsident des Gerichts oder sein Aufsicht führender Richter, also der Vorsitzende nach § 21a II. Im speziellen Falle des § 22a muss dies nach Sinn und Zweck der Regelung der dem Gesamtpräsidium vorsitzende Präsident sein (Kissel/Mayer § 21i Rz 8; MüKoZPO/Pabst § 21i Rz 7; Zö/Lückemann § 21i GVG Rz 5).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Ergebnis.

Rn 15 Das Erg der Güteverhandlung ist zu protokollieren (§ 160 III Nr 10). Erklärte Geständnisse sind mangels Verhandlung nicht bindend, aber Protokollerklärungen beim beauftragten oder ersuchten Richter (§ 288 I); sonstige Erklärungen können verwertet werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abs 1 S 1.

Rn 2 Zu den Gründen s §§ 383 ff , zum Verfahren s §§ 386 bis 389. Das Verfahren erübrigt sich, wenn von der grds jederzeit bestehenden Möglichkeit (s.u.) Gebrauch gemacht wird, nach Abs 1 S 2 oder nach §§ 404 I 3, 360 S 2, 3 zu verfahren. Insoweit ist dann iRd § 405 der beauftragte oder ersuchte Richter zuständig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. 2Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertret...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 §§ 22–27 enthalten Grundlegendes zur Organisation des Amtsgerichts, wie die Bestimmung des Einzelrichters als selbständiger Spruchkörper, Vorschriften zur Rechtsstellung der am Amtsgericht tätigen Richter, Regelungen zur Dienstaufsicht sowie über das Präsidium und die Geschäftsverteilung. §§ 23–27 bestimmen die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. § 375 Ia.

Rn 9 Für die Vernehmung durch den beauftragten (also nicht für den ersuchten) Richter eröffnet § 375 Ia die Vereinfachung der Beweisaufnahme, wenn dies zweckmäßig erscheint und wenn das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, wenn es also auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht ankommt.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff und Anordnung

Rz. 317 [Autor/Stand] Wird ein Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben, so kommt neben der Erzwingung der Herausgabe (s. Rz. 313) seine Beschlagnahme in Betracht (§ 94 Abs. 2 StPO). Rz. 318 [Autor/Stand] Beschlagnahme i.e.S. ist die amtliche Inverwahrnahme oder sonstige Sicherstellung eines Gegenstands aufgrund ausdrücklicher, regelmäßig nur dem Richter zustehender Anordnun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zuständigkeit und Verfahren.

Rn 7 Zuständig für den Erlass der Maßnahmen gem § 390 ist grds das Prozessgericht, gem § 400 bei fehlender (§ 386) oder bei rkr für unbeachtlich erklärter Weigerung (§ 387) auch der beauftragte oder ersuchte Richter (§ 400 Rn 2). Schon vor Rechtskraft des entspr Beschlusses ist das Verfahren durch erneute Terminierung fortzusetzen, wobei der Zeuge erneut zu laden ist gem § 3...mehr