Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2.1 Zwischenverfahren

Rz. 9a Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens,[2] mit einem Einstellungsbeschluss[3] oder mit einem Eröffnungsbeschluss.[4] Ferner kann das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten schon im Zwischenverfahren die Möglichkeit einer Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.6 Fragerecht (Abs. 1 S. 5)

Rz. 15 Nach § 407 Abs. 1 S. 5 AO hat das Gericht dem Amtsträger der Finanzbehörde zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Die Finanzbehörde hat ein eigenes Recht zur Befragung, lediglich ungeeignete oder sachfremde Fragen dürfen nach § 241 Abs. 2 StPO i. V. m. § 240 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden.[1] Die Fragen dürfen unmittelbar gestell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.4 Beteiligung des Verteidigers an Ermittlungshandlungen

Rz. 49 Für den Verteidiger besteht kein allgemeines Recht, bei Ermittlungshandlungen anwesend zu sein. Dies gibt es nur bei bestimmten richterlichen Untersuchungshandlungen.[1] Dies gilt entsprechend bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft bzw. die nach § 386 AO ermittelnde Finanzbehörde.[2] Soweit ein Anwesenheitsrecht besteht, hat der Verteidiger auch ein Frage- und ...mehr

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Kündigung / 21.3 Eingehende Interessenabwägung

Nehmen Sie eine umfassende individuelle Interessenabwägung vor. Das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist abzuwägen gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sind immer konkret auf die betrieblichen Umstände sowie auf die jeweilige Person des Arbeitnehmers abzustellen. Beachten Sie, dass im Be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8.4 Einzelfälle zum Schadensersatz

Rz. 220 Die systematischen Grundsätze beim Schadensersatz sind eigentlich denkbar einfach: Liegt ein Schadensersatz vor, ist mangels Leistungsaustausch ein der USt unterliegender Vorgang nicht vorhanden, es entsteht keine USt. Wenn aber zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.2.4 Übertragung von mehr als 50 %

Rz. 65 Der Tatbestand des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG setzt weiter voraus, dass mehr als 50 % der Anteile am gezeichneten Kapital, der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte auf einen Erwerber übertragen werden oder dass ein Sachverhalt vorliegt, der einer solchen Übertragung entspricht. Maßgebend für die Übertragung von Anteilen ist die Beteiligung am "gezeichneten Kapit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.2.3 Vergleichbarer Sachverhalt

Rz. 54 § 8c Abs. 1 S. 1 KStG erweitert den Begriff des "schädlichen Beteiligungserwerbs" über die Übertragung von Anteilen am gezeichneten Kapital sowie von Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten hinaus auf "vergleichbare Sachverhalte". Rz. 54a Bei der Beantwortung der Frage, was "vergleichbare Sachverhalte" sind, ist davon auszugehen, dass Mitgliedschaftsrechte an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 12a Allgemein gelten im Rahmen des durch die Finanzbehörde geführten Strafverfahrens für diese dieselben Ermittlungsmöglichkeiten wie die der Staatsanwaltschaft.[1] Die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Zwangsmaßnahmen können allerdings, wie bei der Staatsanwaltschaft auch, aufgrund des Richtervorbehalts aus eigener Kompetenz nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Sonderzuständigkeit nach § 58 Abs. 1 GVG

Rz. 14 Die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im vorbereitenden Verfahren (Ermittlungsverfahren) gem. § 391 Abs. 1 S. 2 AO steht unter dem Vorbehalt, dass nicht durch § 58 Abs. 1 GVG weitergehende Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind. Nach § 58 Abs. 1 GVG ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung bzw. bei Weitergabe der Ermächtigung durch die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 385–390 AO sind Zuständigkeitsregelungen im Steuerstrafverfahren für die Finanzbehörde getroffen. Diese Regelungen sind grundsätzlich unabhängig von den Zuständigkeiten im Justizbereich. Für die Gerichtszuständigkeit gelten nach § 385 Abs. 1 AO i. V. m. § 1 StPO die Bestimmungen des GVG . Für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit sind verschiedene Ebenen zu bea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.1.1 Abgrenzung Zuständigkeit Amtsgericht – Landgericht

Rz. 4a Im Steuerstrafverfahren kommen als erstinstanzliche Gerichte das Amtsgericht und das Landgericht in Betracht. Ausgangspunkt ist die umfassende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.[1] Nur wenn nach § 24 GVG das Amtsgericht sachlich nicht zuständig ist, ergibt sich im Steuerstrafverfahren nach § 74 Abs. 1 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts, ande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.4 Exkurs: Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Rz. 10 Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft trifft die AO keine Sonderregelung, sodass die Bestimmungen des GVG anzuwenden sind. Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters[1] gilt für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht, auch nicht entsprechend.[2] Demgemäß ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensvoraussetzung für das st...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

Rz. 3 Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift werden Bedenken erhoben. Danach soll eine Vereinfachungsvorschrift des vorliegenden Inhalts rechtsstaatswidrig sein, da das Eigentum entschädigungslos übergeht.[1] Zudem werde die Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde getroffen, dies bedeute einen Entzug des gesetzlichen Richters und verstoße damit gegen Art. 92 GG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.3.2 Allgemeine Gerichtsstände

Rz. 9 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Gerichtsstand) ist nicht von vornherein exakt festgelegt. Die StPO kennt eine Vielzahl von Gerichtsständen: Gerichtsstand des Tatorts[1], Gerichtsstand des Wohnsitzes des Angeschuldigten[2], Gerichtsstand des Ergreifungsorts[3], Gerichtsstand des Zusammenhangs.[4] Rz. 9a Bei mehreren örtlichen zuständigen Gerichten hat die Staatsanwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 4 Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts wird gem. § 1 StPO durch das GVG bestimmt. Sie ist im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters eine notwendige Verfahrensvoraussetzung, die stets von Amts wegen – auch in der Rechtsmittelinstanz – überprüft werden muss.[1] 2.1.1.1 Abgrenzung Zuständigkeit Amtsgericht – Landgericht Rz. 4a Im Steuerstrafverfahren kommen als ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.3 Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme

Rz. 16 Die Beschlagnahme[1] und die Durchsuchung[2] sind wie die Untersuchungshaft[3] grundsätzlich der Anordnung des Richters vorbehalten. Bei Gefahr im Verzug sind zu Beschlagnahmen gem. §§ 98 Abs. 1, 111e, 111f StPO, zu Durchsuchungen gem. § 105 Abs. 1 StPO, zur Durchsicht von Papieren gem. § 110 StPO und zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO auch die Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.3 Zuständiges Gericht

Rz. 25 Die Finanzbehörde stellt den Antrag bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht.[1] Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt i. d. R. der Zuständigkeit des Landgerichts der Finanzbehörde[2], die sich ihrerseits aus §§ 385 Abs. 1, 388–390 AO ergibt. Die sachliche Zuständigkeit liegt abweichend vom Wortlaut des § 407 Abs. 1 S. 1 StPO stets beim Strafrichte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 8c Abs. 1 KStG wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] als Ersatz für die Regelung in § 8 Abs. 4 KStG a. F. eingeführt.[2] Rz. 2 § 8c KStG ist eine besondere Regelung zur Ermittlung des Einkommens. Verluste, die im Regelfall bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht berücksichtigt. Die Vorschrift wirkt darüber...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.2 RL 2008/9/EG

Rz. 69 Mit der RL 2008/9/EG des Rates v. 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige[1] wurde das bis 31.12.2009 in der sog. 8. EG-RL[2] geregelte Verfahren der Erstattung von Mehrwertsteuern an EU-Unternehmer auf eine neue Grundla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.5 Rechtsfortbildung

Rz. 168 Die Auslegung einer Rechtsnorm findet ihre Grenze in ihrem möglichen Wortsinn (vgl. Rz. 137). Ist das Gesetz wegen unbeabsichtigter Unzulänglichkeiten im Normtext lückenhaft, kommt eine Lückenschließung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Betracht. Sachlich und terminologisch ist die Rechtsfortbildung von der Auslegung deshalb zu unterscheiden, weil Rechtsfort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.4.2 Unionsrechtskonforme Auslegung

Rz. 165 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht[1] unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit Liegende tun, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und damit zu einem Ergebnis zu gela...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 5.6 Sonderfall: Nichtanwendungserlasse

Rz. 123 Besondere Problemfragen im Spannungsfeld zwischen richterlicher Rechtsfortbildung einerseits und Gewaltenteilungsprinzip[1] sowie dem Vorrang des Gesetzes[2] andererseits werfen die sog. Nichtanwendungserlasse[3] auf, mit denen das BMF bei "missliebiger" BFH-Rechtsprechung die Finanzbehörden anweist, ein bestimmtes BFH-Urteil "nicht über den entschiedenen Fall" hinau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.5.1 Grenzen der Rechtsfortbildung

Rz. 170 Ihre verfassungsrechtliche Grenze findet die Rechtsfortbildung stets im Gewaltenteilungs-, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Der Richter darf sich nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, damit dem Gesetzgeber vorbehaltene Befugnisse beanspruchen und sich damit der Bindung an Gesetz und Recht entziehen.[1] Da die richterlic...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.3.4 Richter

Richter in Bundesgerichten werden durch eigene Richtervertretungen vertreten, die aus ihrer Mitte zu wählen sind. Die nichtrichterlichen Beschäftigten der Bundesgerichte wählen Personalvertretungen nach dem BPersVG.mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 3 Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, Nr. 2

Rz. 12 Zur Ausschließung von Gerichtspersonen oder Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vgl. § 51 FGO. Ausgeschlossene oder mit Erfolg abgelehnte Richter dürfen an der Entscheidung nicht mitwirken.[1] Wurde hiergegen verstoßen, ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage auf Rüge aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift dient dem in Art. 101 Abs. 1 GG normierten Verbot, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Damit soll im Interesse der Unabhängigkeit der Rspr. und des Vertrauens in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Justiz durch eine Manipulation der Recht sprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, in...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2.3 Besetzungsrüge

Rz. 10 Die unvorschriftsmäßige Besetzung wird nur auf Rüge beachtet. Die Rüge muss schlüssig sein, d. h., es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Besetzung als möglich erscheinen lassen.[1] Der bloße Vortrag, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, reicht deshalb nicht aus; ebenso eine bloße Vermutung.[2] Vielmehr müssen konkrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Entscheidung

Rz. 3 Ist die Revision unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen.[1] Eine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid ist nicht zulässig.[2] Auch ein Beschluss nach § 126a FGO mit Begründungserleichterung ist nicht möglich, da die Regelung eine unbegründete, nicht eine unzulässige Revision voraussetzt.[3] Der Revisionskläger soll eine Begründung für seine erfolglo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen (Abs. 2)

Rz. 7 Nach Abs. 2 hat der BFH als Revisionsgericht grds. auch die Entscheidungen des FG zu überprüfen, die dem Urteil vorausgegangen sind und die vorweggenommene Teile des FG-Urteils darstellen (Abs. 2 Hs. 1). Für die Rechtmäßigkeit dieser Vorentscheidungen ist deren Ergebnis, nicht die Begründung maßgebend. Rz. 8 Die Regelung gilt für das Beschwerdeverfahren entsprechend.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verfahren

Rz. 1a Die Anwendung des § 126a FGO setzt zwei Beschlüsse des Senats voraus, die ohne mündliche Verhandlung und im Umlaufverfahren ergehen können: Nach der Beratung im Senat ergeht zunächst der Beschluss, dass der Senat die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dieser Beschluss ergeht in der Besetzung mit fünf Richtern und muss e...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.2.1 Bund

Der Geltungsbereich erfasst die Personalvertretungen der bundeseigenen Verwaltungen. Hierzu gehören die obersten Bundesbehörden und die Bundesoberbehörden, wie beispielsweise das Bundeskriminalamt. Auch die Beschäftigten der Bundesgerichte bilden Personalvertretungen nach dem BPersVG. Die Richter selbst bilden eigene Vertretungen.mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 1.3 Verfahren

Rz. 3a Die absoluten Revisionsgründe betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Revision. Sie müssen deshalb entsprechend den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Form-, Fristerfordernisse usw.) wie auch sonst Verfahrensmängel schlüssig gerügt werden.[1] Schlüssigkeit liegt nur vor, wenn die substanziiert vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit (u...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2.2 Erkennendes Gericht

Rz. 9a Erkennendes Gericht ist das Gericht, das das angefochtene Urteil gefällt hat, d. h. die Besetzung bei der abschließenden Entscheidung.[1] Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan.[2] Die Besetzung bei der Entscheidung ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dem als öffentliche Urkunde erhöhte Bewei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Zurückverweisung (Abs. 3 S. 1 Nr. 2)

Rz. 20 Ist die Sache nicht spruchreif (Rz. 15) und kann der BFH deshalb in der Sache nicht abschließend entscheiden, hebt er das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.[1] Sind mehrere Punkte im Streit, kann es sachgerecht sein, die Sache bereits dann zurückzuverweisen, wenn sicher ist, dass eine Zurückverw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Zurückweisung nach Abs. 2

Rz. 7 Ist die Revision zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen, Abs. 2. Unbegründetheit liegt vor, wenn das angefochtene FG-Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht, § 118 Abs. 1 FGO. Das ist der Fall, wenn kein Verfahrensmangel vorliegt bzw. ein Verfahrensmangel nicht ursächlich ist und die Kausalität auch nicht bei einem absoluten Revisionsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Entscheidung

Rz. 13 Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision erfolgt von dem voll besetzten Senat (5 Richter) durch Urteil[1], Gerichtsbescheid[2] oder Beschluss.[3] Auch bei Zurückweisung der Revision als unbegründet nach Abs. 4 wegen Ergebnisrichtigkeit wird das FG-Urteil, obwohl seine Begründung vom BFH beanstandet wird, nicht aufgehoben.[4] Entscheidend ist, dass es im Erg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Unmittelbare – entsprechende Anwendung

Rz. 3 Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung (I. Teil der FGO), die die Organisation der Finanzgerichtsbarkeit regeln, sind unmittelbar anwendbar, soweit sie sich auf den BFH beziehen und nicht – wie z. B. § 6 FGO (Einzelrichter) – lediglich das Verfahren vor dem FG betreffen. Die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" des Abschn. II[1] finden unmittelbare Anwendung, sofe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Gerichtsverfassung (§§ 1–39 FGO)

Rz. 4 §§ 3–5 FGO: nicht anwendbar, da die Organisation der FG betreffend. § 6 FGO: nicht anwendbar, da die Regelung nach der systematischen Stellung im Anschluss an § 5 FGO nur die FG betrifft. Entscheidungen durch den Einzelrichter sind dem BFH verwehrt. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung wird beim BFH für jeden Fall ein Berichterstatter bestimmt. Dieser bereitet di...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.1.2 Gerichte

Nach § 1 Satz 1 BPersVG werden Personalvertretungsgremien auch in den Gerichten des Bundes gebildet. Der Anwendungsbereich der Vorschrift und des Gesetzes bezieht sich dabei auf das Gericht als Behörde, nicht auf das Gericht als Spruchkörper. In den Gerichten ist die Personalvertretung jedoch nur für die nichtrichterlich Beschäftigten zuständig. Für die Richter selbst werden ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.6 Einzelfälle

Rz. 31 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann verletzt sein, wenn das FG eingereichte Schriftsätze oder das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis nimmt[1], auch wenn der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz dem FG verspätet vorgelegt wurde[2]; es sei denn, der Beteiligte kommt seiner prozessualen Verantwortung nicht nach[3]; das FG entscheidet, ohne dass ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 7.1 Fehlen von Entscheidungsgründen

Rz. 40 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Ein Fehlen der Entscheidungsgründe i. S. d. § 119 Nr. 6 FGO liegt daher nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 2001 eingefügt.[2] Die Möglichkeit, von einer zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung und einer ausführlichen Revisionsbegründung abzusehen, dient der Entlastung des BFH, ohne den Rechtsschutz unangemessen einzuschränken. Die Vorschrift stimmt im Grundsatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51–62 FGO)

Rz. 5 Der 2. Teil der FGO [1] regelt das Verfahren von der Klage bis zu den Rechtsmitteln und zur Wiederaufnahme. § 121 S. 1 FGO verweist auf die im 2. Abschnitt enthaltenen allgemeinen Verfahrensvorschriften[2], die unmittelbar nicht nur für das FG-Verfahren, sondern auch für das Verfahren vor dem BFH anwendbar sind, soweit sie nicht lediglich das Verfahren vor dem FG betref...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 6 Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, Nr. 5

Rz. 39 Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist geregelt in § 52 FGO i. V. m. §§ 169ff. GVG. [1] Danach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich, d. h., dass beliebige Zuhörer die Möglichkeit des Zutritts haben. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rspr. der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", also nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Voraussetzungen einer Revisionsentscheidung durch Beschluss (S. 1)

Rz. 2 Eine Zurückweisung der Revision durch Beschluss darf nur ergehen, wenn der Senat (5 Richter) die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Das Procedere dient allgemein als Begründungserleichterung und Absehen von einer mündlichen Verhandlung der Entlastung des BFH. Die Beteilig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 125 FGO entspricht im Wesentlichen der Regelung über die Klagerücknahme in § 72 FGO. Die Revisionsrücknahme ist abzugrenzen vom Verzicht auf die Revision (Rechtsmittelverzicht, Rz. 16), von der Rücknahme der Klage, die auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden kann (Rz. 2ff.) und von der Erledigung des Verfahrens (Rz. 1a). Die Rücknahmemöglichkeit entspricht der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Das Revisionsverfahren ist im 1. Unterabschnitt[1] des Abschn. V des 2. Teils (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) nur unvollständig geregelt. Deshalb wird zur Ergänzung auf die entsprechende Anwendung der §§ 63 – 94a FGO (Verfahren im ersten Rechtszug) und §§ 95 – 114 FGO (Urteile und andere Entscheidungen) verwiesen. Ohne dass es einer ausdrücklichen Verwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Beiladung

Rz. 5 Zur Beiladung s. Kommentierung zu § 60 FGO. Die Möglichkeit der Beiladung im Revisionsverfahren nach Abs. 1 S. 2 betrifft nur notwendige Beiladungen gem. § 60 Abs. 3 S. 1 FGO.[1] Einfache Beiladungen nach § 60 Abs. 1 FGO zum Revisionsverfahren sind ausgeschlossen.[2] Zum Verfahren vom FG Beigeladene sind auch Beteiligte des Revisionsverfahrens.[3] Die vom FG beschlossen...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 1.1 Absolute Revisionsgründe

Rz. 1 Liegt ein Verfahrensfehler vor, führt dies regelmäßig nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, d. h., der Verfahrensfehler muss für die Entscheidung in dem Sinn ursächlich (kausal) sein, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders (für den Revisionskläger günstiger) ausgefallen wäre. Dementsprec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Beitritt zum Revisionsverfahren

Rz. 6 Das BMF bzw. die oberste Landesbehörde kann dem Revisionsverfahren beitreten, soweit Bundesrecht bzw. Landesrecht oder eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe streitig ist. Soweit bundesrechtliche Abgaben von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, steht das Beitrittsrecht sowohl dem BMF als auch der obersten Landesbehörde zu. Die Vorschrift soll diesen ...mehr