Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beauftragter oder ersuchter Richter.

Rn 3 Dem verordneten Richter werden eigene Befugnisse für die Verfügungen bei Nichterscheinen eines Zeugen oder SV eingeräumt, §§ 400, 402. Er kann auch vorläufig über die Zulässigkeit einer Frage entscheiden oder die nochmalige Vernehmung eines Zeugen durchführen, § 400. Wurde er zur Benennung des SV ermächtigt (§ 405), ist er auch für die Entscheidung über dessen Ablehnung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 112 GVG – [Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter].

Gesetzestext Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters. Rn 1 Die Handelsrichter sind sachlich und persönlich unabhängig (§ 45 I 1 DRiG). Sie werden auf Zeit ernannt und können ihr Amt vor Ablauf der Zeit nur in Ausnahmefällen (vgl § 108 Rn 1, § 113) und durch gerichtlichen Beschluss oder a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 192 GVG – [Mitwirkende Richter].

Gesetzestext (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben. (3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden. Rn 1 Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 108 GVG – [Ernennung der ehrenamtlichen Richter].

Gesetzestext Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. Rn 1 Voraussetzung der Ernennung ist zunächst ein gutachtlicher Vorschlag der IHK (zu Organisation und Aufgaben: Rosenkranz Jura 09, 597; vgl auch § 44 Ia DRiG). Dieser ist abe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 110 GVG – [Schifffahrtskundige als ehrenamtliche Richter].

Gesetzestext An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schifffahrtskundigen ernannt werden. Rn 1 Gesichert werden soll die besondere Sachkunde der für Häfen maßgeblichen Gepflogenheiten. Es spielt keine Rolle, ob der Hafen (Seeplatz) dem Überseeverkehr, der Binnenschifffahrt oder der Fischerei dient. Schifffahrtskundige sind Kapitäne und ihre Stellver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 33 Die Unterschrift des die Verfügung erlassenden Richters ist erforderlich für Fristsetzungsverfügungen (BGHZ 76, 236 = NJW 80, 1167; BVerwG NJW 94, 746) und Zwischenverfügungen (BayObLG NJW-RR 96, 1167). Dagegen verneint der BGH vor dem Hintergrund der zunehmenden elektronischen Vorgangsbearbeitung das Unterschriftserfordernis für die Verfügung des Vorsitzenden zur Verl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausschluss und Ablehnung von Richtern.

Rn 12 Nach stRspr des BVerfG erfordert der materielle Gewährleistungsinhalt des Art 101 I 2 GG, der dem Rechtsuchenden die Gewähr bieten soll, vor einem unabhängigen und unvoreingenommenen Richter zu stehen, dass der Gesetzgeber Vorsorge trifft, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zu entscheidenden Fall nicht mit der ›erforderlichen pro...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Das Gebot des gesetzlichen Richters.

Rn 45 Art 101 I 2 GG garantiert den gesetzlichen Richter. Dies bedeutet, dass der für die einzelne Sache zuständige Richter sich im Voraus möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ermitteln lassen muss. Die abstrakte gesetzliche Bestimmung muss sich im Einzelnen aus den Normen der Gerichtsverfassung, der Prozessordnungen und ergänzend aus den Geschäftsverteilungsplänen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / ff) Rechtsansichten des Richters.

Rn 51 Diese können die Besorgnis der Parteilichkeit nicht nach sich ziehen (allgM; Ddorf WuW 16, 378), selbst wenn sie irrig sind (BVerwG Beschl v 20.10.11 – 9 B 82/11 – Rz 5 – juris). Dies findet zum einen seine Grenze, wo die Rechtsanwendung willkürlich ist, dh so grob fehlerhaft, dass sich der Eindruck der Voreingenommenheit ggü einer Partei aufdrängt (Rn 34; Celle BauR 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verantwortlichkeit des Richters.

Rn 6 Die Ausbildung muss zwingend ›unter Aufsicht des Richters‹ erfolgen. Dieser bleibt mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG, § 16 S 2 GVG) und das sog Richtermonopol (Art 92 I GG) allein verantwortlich für die korrekte Erfüllung der dem Referendar übertragenen richterlichen Aufgabe. Die Tätigkeit des Referendars im Aufgabenbereich des § 10 GVG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nr 3 Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters.

Rn 9 Nach § 547 Nr 3 ist eine Entscheidung nur dann als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn an ihr ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, nicht jedoch schon dann, wenn an einer Entscheidung ein Richter mitwirkt, in dessen Person ein seine Ablehnung wegen Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Ausschluss und Ablehnung von Richtern.

Rn 22 Es gelten die §§ 41 ff, jedoch erweitert um die Anmelder, dh der Richter darf nicht zugleich Anmelder sein oder ein Näheverhältnis gem § 41 Nr 1–3 zu einem Anmelder haben (Nordholtz/Mekat/van Wijngaarden 143). Zu § 42 wird vertreten, dass die Besorgnis der Befangenheit auch darin bestehen kann, dass der Richter zwar nicht Anmelder ist, aber doch zu der Gruppe der vom M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Stellung und Aufgabe des beauftragten Richters.

Rn 4 Soweit der Termin zur Beweisaufnahme – wie praktisch die Regel – nicht schon durch den Vorsitzenden bestimmt wurde, legt ihn der beauftragte Richter fest. Er ist den Parteien formlos mitzuteilen, § 357 II. Die Ladungsfrist ist gleichwohl einzuhalten (Köln MDR 73, 856). Die Tätigkeit des beauftragten Richters ist auf die Durchführung der Beweisaufnahme beschränkt. Die En...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Änderungsbefugnisse des verordneten Richters.

Rn 8 S 3 gewährt die grds dem Prozessgericht zustehenden Änderungsbefugnisse auch dem beauftragten oder ersuchten Richter. Da dieser mit dem Verfahren idR nicht in vollem Umfang vertraut ist, sollte er davon aber nur sehr zurückhaltend, namentlich bei der Korrektur von Irrtümern oder Verwechslungen, und im Zweifel nur nach Rücksprache mit dem Prozessgericht Gebrauch machen (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verhinderung eines Richters (Abs 1 S 2).

Rn 5 Abs 1 S 2 ermöglicht die Ersetzung der Unterschrift eines oder zweier Richter, auch des Vorsitzenden (BGH VersR 92, 1155), durch einen Verhinderungsvermerk; die Unterzeichnung ist dann auch nach Wegfall der Verhinderung nicht nachzuholen. Abs 1 S 2 greift nur bei kollegial besetzten Spruchkörper, nicht beim Einzelrichter (Kobl VersR 81, 688). Ist dieser an der Unterschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verhalten des Richters im konkreten Verfahren.

aa) Konfliktpotential. Rn 30 Naturgemäß wird das Verhalten des Richters (Tun und Unterlassen) in den verschiedenen Verfahrenssituationen zum Anlass genommen, ihn abzulehnen (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 33), wobei die Praxis zeigt, dass Ablehnungen selten sind (s Rn 1). Rn 31 Rechtsfindung erfolgt durch Kommunikation (s Rn 4), die häufig nicht eindeutig ist. Zu berücksichtigen is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aufgaben und Befugnisse des ersuchten Richters.

Rn 3 Grds ist das ersuchte Gericht verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen, § 158 I GVG. Nur wenn die beauftragte Handlung unzulässig ist, kann es das Ersuchen zurückweisen, § 158 II 1 GVG. Dies kann insb bei ungenügender Bezeichnung der unter Beweis stehenden Tatsachen der Fall sein (BGHZ ZPO § 359 Nr 1 Rechtshilfe 1; für einfach gelagerte Sachverhalte großzügiger Oldbg NJW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nr 2 Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters.

Rn 8 § 547 Nr 2 setzt die Mitwirkung eines nach § 41 ausgeschlossenen Richters bei der Entscheidung des Berufungsgerichts voraus. Nicht unter Nr. 2 fällt die Teilnahme eines solchen Richters bei der Verkündung des Urteils oder bei der Beweisaufnahme (Musielak/Voit/Ball § 547 Rz 7; St/J/Jacobs § 547 Rz 13).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / gg) Entscheidungen des Richters.

Rn 52 Entscheidungen aller Art rechtfertigen demzufolge in den aufgezeigten Grenzen ebf nicht die Besorgnis der Befangenheit, auch wenn sie als Zwischenentscheidung einer Partei ungünstig oder rechtlich fehlerhaft sind (allgM). Es ist einem Rechtsstreit immanent, dass Entscheidungen für eine Partei nachteilig sind. Für ihre Überprüfung auf Rechtsfehler stehen die Rechtsbehel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 22d GVG – [Handlungen eines unzuständigen Richters].

Gesetzestext Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, dass die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre. Rn 1 Verletzungen des Geschäftsverteilungsplans und damit Verstöße gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 GG) führen nicht zur Nichtigkeit der richterlichen Ent...mehr

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ZErb 06/2023, Zur funktionellen Zuständigkeit des Richters für die Einziehung eines Erbscheins

Leitsatz Werden Einwendungen gegen die Einziehung eines Erbscheins erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben, ist auch bei Aufhebung des in § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG geregelten Richtervorbehalts der Richter für die Entscheidung über die Einziehung funktionell zuständig. OLG Köln, Beschl. v. 31.8.2022 – 2 Wx 175/22 1 Gründe I. Frau M., geboren am 22.2.1940 in Düsseldorf (im Folgenden:...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 42 ZPO – Ablehnung eines Richters.

Gesetzestext (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 21h GVG – [Vertretung des Präsidenten und des Aufsicht führenden Richters].

Gesetzestext 1Der Präsident oder Aufsicht führende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 400 ZPO – Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters.

Gesetzestext Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Tatsächliches Verhalten des Richters.

a) Außerdienstliches. Rn 27 Das außerdienstliche Verhalten eines Richters kann dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn es um ein Verhalten geht, welches Beziehung zu den Parteien oder dem Prozessstoff hat, über die Grenze des § 39 DRiG hinaus das Pflichtgemäße, Angemessene oder Übliche überschreitet (MüKoZPO/Feiber 2. Aufl, § 42 Rz 18) und die Parteien annehme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beziehungen des Richters.

a) Persönliche. aa) Im engeren Sinne. Rn 10 Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen nicht für die Annahme der Befangenheit (BGH NJW-RR 13, 1211 [BGH 10.06.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12]). Eine enge Beziehung des Richters zu einer Partei über die in § 41 Nr 2–3 normierten hinaus wie Verlöbnis, Liebesverhältnis, Freundsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 41–49).

Rn 12 Es gelten die speziellen Regeln der §§ 1036–1039.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beteiligung des Richters (Nr 1).

a) Partei. Rn 22 Das Verbot, Richter in eigener Sache zu sein, gehört zu den unverzichtbaren Grundsätzen jedes justizförmigen Verfahrens (allgM). Das schließt eine Mitwirkung bei der Verwerfung missbräuchlicher Ablehnungsgesuche nicht aus (s § 45 Rn 2). Der Parteibegriff ist deshalb nicht nur formell iSd ZPO zu begreifen, sondern auch materiell. Partei ist, für oder gg wen ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Ablehnung von Richtern, Sachverständigen.

Rn 31 §§ 42, 1036. Für GeS und ReS zählt der volle Wert der Hauptsache (BGH NJW-RR 07, 776: für Beschwer; Ddorf NJW-RR 94, 1086; Brandbg NJW-RR 00, 1091; Frankf JurBüro 06, 370 und JurBüro 17, 364; Bremen MDR 11, 1134: jedenfalls bei Einzelrichter; Frankf JurBüro 17, 364; aA Frankf MDR 07, 1399: generell Bruchteil der Hauptsache, 25 %), weil das Interesse an unparteiischer B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

Rn 2 Wird eine Verletzung von Art 101 I 2 GG gerügt, so muss diese Rüge zunächst iRd durch das Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe erhoben werden; erst danach ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig (§ 90 II 1 BVerfGG). Allerdings verbietet § 20 I 3 KapMuG bei der Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eine Überprüfung der Voraussetzungen des Vorlagebeschlusses. A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ablehnung wegen Ausschlusses des Richters.

Rn 3 Diese Alternative ist in der Praxis zu vernachlässigen, da entweder der Ausschlussgrund ohne Weiteres vom Gericht berücksichtigt wird oder in Zweifelsfragen Gegenstand einer Selbstanzeige gem § 48 ZPO ist. Kommt es nicht zur Selbstanzeige, greift immer Alt 2 (s Rn 43). Da der Ausschluss gesetzlich normiert ist, muss er zu jedem Zeitpunkt des Rechtsstreits beachtet werde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ausschließung und Ablehnung von Richtern.

Rn 15 Es gelten im Grundsatz die §§ 41 ff ZPO. Gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung findet aber abw von § 46 II ZPO keine sofortige Beschwerde statt, weil es sich um eine Entscheidung des OLG handelt (§ 567 I ZPO) und die Rechtsbeschwerdemöglichkeit des § 20 KapMuG sich nur auf den Musterentscheid selber bezieht, nicht aber auf Zwischenentscheidungen wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Bearbeiterverzeichnis

Dr. Brunhilde Ackermann Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Dr. Monika Anders Präsidentin des Landgerichts Essen a.D. Dr. Marcel Barth LL.M. (Columbia), Rechtsanwalt und Notar, Hannover Hans-Josef Beumers Richter am Oberlandesgericht Köln Robert Bey Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium der Justiz un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Bearbeiterverzeichnis

Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Prof. Dr. Martin Avenarius Professor an der Universität zu KölnDirektor des Instituts für Römisches Recht Prof. Dr. Andreas Bauer Professor an der Evangelischen Hochschule Bochum Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. (Virginia) Professor an der Universität zu Köln Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Professo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Besetzung.

Rn 2 Die Regelung in § 115 entspricht der in § 59 I für die Besetzung der Landgerichte sowie der in § 124 für den BGH. Der Präsident ist als Richter Vorsitzender des Senats (§ 21 f I), dem er sich angeschlossen hat (§ 21e I 3) und zugleich Organ der Justizverwaltung. Er übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und die übrigen Mitarbeiter der Gerichte des Bezirks aus....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Vorbefasstheit.

Rn 21 War ein Richter mit dem Prozessstoff schon vorher befasst, führt dieses unter den Voraussetzungen des § 41 Nr 4–6 unmittelbar zum Ausschluss (§ 41 Rn 27 ff). Ob sonstige Vorbefasstheit eine Ablehnung des Richters wg Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist im Einzelfall umstr, da die genannten Ausschlussgründe abschließend sind (allgM) und deswegen besondere Gründe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Im weiteren Sinne.

Rn 13 Da immer ein individueller Ablehnungsgrund gegeben sein muss, können die in der Sozialgebundenheit des Richters liegenden allgemeinen Beziehungen, die sich aus Geschlecht, Rassenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion oder Weltanschauung speisen, Misstrauen gg seine Unparteilichkeit nicht begründen (Frankf NJW-RR 98, 1764 [OLG Frankfurt am Main 01.10.1997 - 14 U 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Anfechtung.

Rn 11 Zur Wahlanfechtung sind nach Abs 4 S 1 die nach Abs 1 S 1 aktiv wahlberechtigten Richter befugt. Überwiegend wird die Anfechtungsbefugnis auch den nach I 3 nicht wahlberechtigten Richtern zugesprochen (MüKoZPO/Pabst § 21b GVG Rz 23). Rn 12 Als Gesetzesverletzung für eine Wahlanfechtung genügt ein objektiver Verstoß gegen eine das Wahlverfahren betreffende Rechtsnorm ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Regelungen.

Rn 1 Die nach Art 20 III GG an Recht und Gesetz gebundene Rspr ist nach Art 92 GG den Richtern anvertraut. Ein genaues Hinhören auf diese Verfassungsbestimmung zeigt, dass das Grundgesetz Vertrauen beim Richter lässt, also nicht nur auf seine Gesetzesbindung, sondern ebenso auf seine Gewissenhaftigkeit, Unbefangenheit und Unparteilichkeit baut (P. Kirchhof NJW 86, 2275f). Ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verhinderung.

Rn 47 Die dauernde Verhinderung meint den Fall, dass ohne Richterwechsel ein Richter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für immer oder auf unabsehbare Zeit ganz oder tw nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Aufgaben der Rspr wahrzunehmen (BGHZ 164, 87, 90; weniger streng: Kissel/Mayer § 21e Rz 114; MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 50)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Anhörungen.

Rn 64 Die Pflicht zur Anhörung durch das Präsidium besteht nach Abs 2 ggü allen Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, und zwar vor der Geschäftsverteilung nach Abs 1 für das Geschäftsjahr. Rn 65 Nach Abs 3 S 2 ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von einer im laufenden Geschäftsjahr beabsichtigten Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, vorher ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorsitz.

Rn 3 Abs 1 betrifft den Vorsitz im Spruchkörper, im überbesetzten Spruchkörper jeder Sitzgruppe, sodass eine Sitzgruppe ohne den Vorsitzenden nicht zulässig ist. Rn 4 Den Spruchkörpern, denen sich der Präsident nicht nach § 21e I 3 angeschlossen hat, muss das Präsidium (BGH NJW 09, 931 [BGH 08.01.2009 - 5 StR 537/08] Rz 9) Vorsitzende Richter als Vorsitzende zuweisen. Der Vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elterliche Sorge, Nr 1.

Rn 6 Nr 1 knüpft an den in § 1626 BGB definierten Begriff der elterlichen Sorge an und erfasst alle Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Bestimmung der Person des Sorgeberechtigten sowie seiner Rechte und Pflichten betreffen oder mit einer solchen Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen (vgl BTDrs 16/6308, 23...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Maßnahmen des Vorsitzenden.

Rn 2 Der Vorsitzende wählt auf der Grundlage des vom Prozessgericht zu erlassenden Beweisbeschlusses den Richter aus dem Kreis der dem Spruchkörper angehörigen Richter nach seinem Ermessen aus. Er ist allerdings bei überbesetzten Spruchkörpern auf die Richter beschränkt, die nach der kollegiumsinternen Geschäftsverteilung mit der Sache befasst sind (BGH NJW 18, 1261 [BGH 25....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Besetzung des Gerichts.

Rn 6 Die Entscheidung über den Antrag trifft das Gericht in der in Abs 3 S 2 vorgesehenen Besetzung mit denjenigen Richtern, die an dem Urt mitgewirkt haben. Bei Verhinderung eines beisitzenden Richters ist in der verbleibenden Besetzung zu entscheiden (Hamm BeckRS 19, 13406), bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich, bei dessen Verhinderung diejenige des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Überlastung.

Rn 37 Die Überlastung oder ungenügende Auslastung wird grds zu Recht daran gemessen, ob und inwieweit der Geschäftsanfall – das sind die Eingänge, nicht die unerledigten Bestände – für den Richter oder den Spruchkörper ober- oder unterhalb des rechnerischen Solls liegt. Das rechnerische Soll ergibt sich aus den ›Pensenschlüsseln‹, mit denen die Ministerialbürokratie beim Hau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht, (2) 1Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kompetenzen des Präsidiums.

Rn 3 § 21e regelt die Kompetenzen des Präsidiums nicht erschöpfend (MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 1), beschreibt aber die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans als Hauptaufgabe des Präsidiums für die Ebene des gerichtlichen Internums, soweit nicht örtliche und sachliche Zuständigkeiten, Funktionen und Besetzungen bereits durch formelles Gesetz oder Rechtsverordnung den Entsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. 2Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. 2Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. 3Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. 4Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören. (2) Vor der Geschäftsverteilu...mehr