Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Nochmalige Vernehmung.

Rn 5 § 400 stellt außerdem klar, dass der ersuchte oder beauftragte Richter auch die Befugnis hat, eine wiederholte (§ 398 I) Vernehmung des Zeugen anzuordnen (Musielak/Voit/Huber § 400 Rz 1 aE).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zuständigkeit.

Rn 4 Zuständig für die Entscheidung gem § 387 ist, wie sich aus § 389 ergibt, das Prozessgericht, nicht aber der ersuchte oder beauftragte Richter (Zö/Greger § 387 Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 5 Zuständig für die Anordnung durch Beweisbeschl ist das Prozessgericht (BGH NJW 85, 1399 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 15/83]), der Richter nach § 405 nur für den Austausch nach Abs 2 (§ 360), denn ihm obliegt keine Beweiswürdigung. Zum Auslagenvorschuss (§§ 402, 379) s § 402 Rn 2.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entscheidung.

Rn 42 Die Zurückverweisung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 538 II nicht zwingend: Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein generalisierendes Abstellen darauf, dass Sachverhaltsklärung und Beweisaufnahme Aufgabe der 1. Instanz seien, ist nicht möglich (so aber München Urt v 30.4.10 – 10 U 3822/09). Maßgeblicher Gesichtspunkt der Ermessensausübun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten Erledigung ermöglicht es die Vorschrift dem beauftragten oder ersuchten Richter, die ihm übertragene Beweisaufnahme bei veränderter Sachlage an ein anderes, besser geeignetes Gericht abzugeben, ohne dass nochmals das Prozessgericht entscheiden müsste.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag.

Rn 4 Ein förmlicher Antrag einer beteiligten Person muss nicht gestellt werden. Es genügt, dass eine Beanstandung durch das Vorbringen konkludent zum Ausdruck kommt. Zur Beanstandung berechtigt sind alle an der Verhandlung beteiligten Personen, also sowohl die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten als auch Streithelfer, Zeugen oder Sachverständige, nicht jedoch Richter (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mehrere Schwurpflichtige.

Rn 6 Sollen mehrere Personen (in der Praxis: Zeugen) vereidigt werden, so gilt § 481 V. Eingangsformel und Eidesnorm werden also vom Richter für alle Schwurpflichtigen gemeinsam vorgesprochen, die Eidesformel spricht dagegen jeder Schwurpflichtige einzeln für sich.mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 6. Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit

Rz. 126 Die Feststellungen eines Notars in der Urkunde gem. § 28 BeurkG über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit gem. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im Erbscheinsverfahren gem. § 286 ZPO bzw. § 37 Abs. 1 FamFG zu würdigen.[232] Rz. 127 Gem. § 11 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar die Beurkundung abl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ablehnung der Fristbestimmung.

Rn 26 Hiergegen kann nur der Antragssteller sofortige Beschwerde einlegen, Abs 4, unabhängig davon, ob der Richter (§ 567 I) oder der Rechtspfleger (§ 11 I RPflG) entschieden hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verkündung.

Rn 9 Der Vorsitzende hat die Urteile und Beschlüsse zu verkünden (Abs 4). Die Besetzung des Gerichts muss dabei nicht dieselbe sein wie die anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung. § 309 fordert in diesem Zusammenhang nur, dass die Richter der letzten mündlichen Verhandlung identisch sein müssen mit jenen, die die Entscheidung treffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO O

Obergutachten selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 25 Oberstes Landesgericht § 8 EGGVG 1; § 9 EGZPO 1 Obhut § 158 FamFG 22 Obhutsperson Trennung § 158 FamFG 22 objektive Klagenhäufung erfolgloses Angriffs- und Verteidigungsmittel § 96 ZPO 23 Obligatorischer Einzelrichter § 348a ZPO 1 Rechtsmittel § 348a ZPO 5 Übernahme durch Kammer § 348a ZPO 4 Übertragung § 348a ZPO 1 obligatorisc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustimmungserfordernis.

Rn 4 Soll einem Richter ein weiteres Richteramt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit übertragen werden, ist seine Zustimmung nur dann erforderlich, wenn das zusätzliche Amt ihn mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitskraft belastet (BGH MDR 83, 751).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen etc (Nr 3).

Rn 9 Aufwandsentschädigungen gelten besondere Belastungen des ArbN ab, die nicht mit den regelmäßigen Bezügen vergütet werden. Sie betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 17, 461 Rz 10). Die Entschädigungen stellen damit einen Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Insolvenzverfahren.

Rn 58 Im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ist § 850i aufgrund der Verweisung in den §§ 36 I 2, 292 I 3 InsO entspr anwendbar. Zentrale Bedeutung besitzt § 850i bei der Existenzsicherung selbständig tätiger Schuldner. Deren nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste fallen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse. Der Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Ausschluss nach § 6 Abs 1 S 2 FamFG.

Rn 12 Abs 1 S 2 FamFG schließt Gerichtspersonen von der Mitwirkung an Verfahren aus, wenn sie bereits bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben (zB der Präsident des LG als Leiter der Dienstaufsicht über Notare als Richter in Notarkostenverfahren, BayObLG NJW 86, 1622).mehr

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zfs 08/2025, zfs Aktuell / 4.1 Verlängerung der Mietpreisbremse

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze zugestimmt. Danach wird die sog. "Mietpreisbremse" bis zum 31.12.2029 verlängert, wonach die Miete bei Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf; dies gilt nur für die von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

Rn 2 Der neue Termin ist zu verkünden. Insoweit ist eine Ladung entbehrlich, aber zweckmäßig, sofern die Parteien schon zu dem Verkündungstermin geladen waren, § 218. Unterblieb die Verkündung oder muss der Termin verlegt werden, ist die Terminsbestimmung förmlich zuzustellen, § 329 II 2. Termine vor dem verordneten Richter können formlos mitgeteilt werden, § 357 II.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) 1Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. 2Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beteiligte.

Rn 9 Der Prozessvergleich muss zwischen den Prozessparteien abgeschlossen werden; dies gilt auch dann, wenn eine dritte Person sich am Vergleich beteiligt. Der Prozessvergleich enthält neben materiell-rechtlichen Bestimmungen eine auf eine Prozessbeendigung gerichtete Regelung, die nicht allein von einer Partei getroffen und auch von einem Dritten nicht erklärt werden kann. ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Stiftungsvermögen neu definiert

Rz. 42 Eine der bedeutendsten Änderungen durch die Reform des Stiftungsrechts betrifft das Stiftungsvermögen. In § 83b BGB wurde dieses neu gegliedert und erstmals einheitlich definiert.[56] Differenziert wird nunmehr zwischen dem "unantastbaren Kernvermögen", dem sog. Grundstockvermögen, sowie dem sonstigen (verbrauchbaren) Vermögen.[57] Der Gesetzgeber hat damit eine einhe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abs 3.

Rn 5 Die Vorschrift bezweckt Unvoreingenommenheit (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 408 Rz 11). Sie gilt daher für Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (zB Schöffe; Handelsrichter, §§ 105 ff GVG) aller staatlich geordneten Verfahren, zB vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten (§§ 1034 f), aber auch Ehren- und Disziplinargerichten. Maßgeblich ist die Beweisfrage, nicht de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Handlungen des Gerichts.

Rn 8 Diese sind, soweit sie die Hauptsache betreffen und nach außen wirken, (zB Verhandlungen, Ladungen, Zustellungen, Beiladungen) unzulässig und grds ggü den Parteien unwirksam, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Gerichts (BGH NJW 13, 2438 – Zustellung nach Unterbrechung gem § 244; NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 13 [Wiedereinsetzung]; BAG NZA 24, 129...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Durchführung der Anhörung.

Rn 18 Anders als in § 159 Abs 4 enthält das Gesetz für die Anhörung der Eltern des Kindes keine Vorgaben. Die Gestaltung steht im Ermessen des Gerichts, das über Zeit und Ort der Anhörung sowie die Anwesenheit weiterer Verfahrensbeteiligter frei entscheiden kann. Erforderlich ist eine persönliche Anhörung der Eltern, die es dem Gericht ermöglicht, sich einen unmittelbaren Ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Birk, Auslegungsfragen bei der Besteuerung sog Belegschaftsrabatte, FR 1990, 237; E. Schmidt, Der "allg Geschäftsverkehr" iSd § 8 Abs 3 EStG, FR 1990, 361; Albert/Heitmann, Arbeitslohn und Personalrabatt, FR 1990, 657; Henkel, Widersprüche bei der Besteuerung von Personalrabatten, DStR 1992, 165; von Bornhaupt, Rabattgewährung und Rabattfreibetrag bei ArbN im Konzernbereich, BB ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 6 Zuständig für die Entscheidung, ob der Zeuge zu beeidigen ist, ist allein das Prozessgericht. Der ersuchte und beauftragte Richter (§§ 361, 362) kann vom Prozessgericht insoweit allenfalls angewiesen werden (Zö/Greger § 391 Rz 6); aus alleiniger Zuständigkeit kann er über die Beeidigung nicht entscheiden, weil ihm die Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Entscheidung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. (2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / dd) Änderung der Raten.

Rn 25 Ändert der Richter noch während des Verfahrens oder der Rechtspfleger nach Abschluss der Verfahren gem § 120a die Ratenhöhe ab, so ist die Partei beschwerdeberechtigt, wenn die Rate erhöht oder erstmals Raten angeordnet werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Rechtsmittel.

Rn 46 Gg die Entscheidung des Rechtspflegers findet gem § 11 I RPflG die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff statt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss gem § 61 I 600 EUR übersteigen oder aber gem § 61 II die Beschwerde unter den in § 61 III 1 Nr 1 genannten Voraussetzungen zugelassen worden sein. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59 I und setzt eine Beein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zeuge.

Rn 11 Ein Beweisantrag ist erforderlich (Abs 3 S 1) und Zahlung des vom Richter festzusetzenden Auslagenvorschusses (Abs 3 S 2; § 379). Dem Zeugen ist bei der Ladung das Beweisthema mitzuteilen (Saarbr OLGR 05, 960). Ihm kann aufgegeben werden, Unterlagen einzusehen und mitzubringen (§ 378). Möglich ist auch die Aufforderung an die Partei, einen Zeugen zum Termin mitzubringe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Bei Aufhebung durch den Rechtspfleger oder den Richter steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 934 I, IV, § 11 I RPflG). Der Schuldner kann die Ablehnung der Aufhebung durch die sofortige Beschwerde anfechten (§ 11 I RPflG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Funktionelle Zuständigkeit.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Ausschließlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764), bei Pfändung einer Forderung das Arrestgericht (§ 930 I 3). Funktionell zuständig für die Aufhebung nach § 934 I ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 15 RPflG). Über die Aufhebung nach § 934 II entscheidet der Richter.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet. (2) 1Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Laufende Besteuerung

Rz. 88 Eine gemeinnützige Stiftung ist im Rahmen ihrer laufenden Besteuerung in der Regel von allen wichtigen Steuern befreit, etwa der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.[174] Sie muss hierbei aber bestimmte Kriterien erfüllen. Grundsätzlich sind mit Blick auf die Ertragsteuer vier Sphären zu beachten, nämlich der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der wirtschaftlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aufhebung.

Rn 3 Von ihm verhängte Maßnahmen kann der verordnete Richter dann wieder aufheben, wenn dies zulässig ist; dies richtet sich nach § 381 (§ 381 Rn 15 f).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung zum privatrechtlichen Verzicht.

Rn 2 Der Klageverzicht erfolgt durch eine einseitige Erklärung ggü dem Prozessgericht, auch dem Vorsitzenden der KfH (§ 349 II Nr 4) und dem vorbereitenden Einzelrichter (§ 527 III Nr 2), nicht aber ggü dem beauftragten Richter, vor dem es keine mündliche Verhandlung gibt (§ 128 I), und auch nicht vor dem ersuchten Richter. Der Klageverzicht iSd § 306 ist vom Verzicht im mat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Rechtspflegererinnerung.

Rn 13a Fehlt die Beschwerdebefugnis, steht gg eine Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung gem § 11 II 1 RPflG zu (Frist: 2 Wochen), der dieser entweder abzuhelfen oder sie dem Richter vorzulegen hat (BGH FamRZ 13, 1380).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Titel

PG Prütting · Gehrlein Zivilprozessordnung Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hanns Prütting Professor an der Universität zu KölnDirektor des Instituts für Anwaltsrecht Prof. Dr. Markus Gehrlein Richter am Bundesgerichtshof a.D.Honorarprofessor an der Universität Mannheim 17. Auflagemehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter getroffen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3Die Anordnu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Keine oder nicht rechtzeitige Anspruchsbegründung.

Rn 14 Der Richter prüft zuerst die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 700 V Hs 1). Verwirft er den Einspruch nicht als unzulässig (s Rn 13), bestimmt er unverzüglich Termin (§ 700 V Hs 1). Gleichzeitig setzt er dem Kl eine Frist zur Begründung des Anspruchs (§§ 700 V Hs 2, 697 III 2 Hs 1). § 296 I, IV gilt entspr (§§ 700 V Hs 2, 697 III 2 Hs 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) NN.

Rn 16 Wenn eine Richterstelle zz der Beschlussfassung unbesetzt ist, aber im Laufe des Geschäftsjahrs wiederbesetzt werden soll, ist es prinzipiell zulässig, die Besetzung eines Spruchkörpers vorläufig (tw) mit ›NN‹ zu bezeichnen (so auch St/J/Jacobs GVG [23. Aufl 20] § 21e Rz 15). Das gilt auch für die Stelle des Senats- oder Kammervorsitzenden (vgl BGH NJW 88, 1397 [BGH 29...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufgaben.

Rn 3 Die Aufgaben des Präsidiums regelt § 21e. Es bestimmt den gesetzlichen Richter iSd Art 101 I 2 GG im Internum des Gerichts, nicht aber im Internum der Spruchkörper, für die § 21g als lex specialis vorgeht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Funktionelle Zuständigkeit.

Rn 2 Das Gericht ist Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Zu erklären ist die gerichtliche Zuständigkeit aus den erhöhten Anforderungen an das Vollstreckungsorgan. Im Gegensatz zur Sachpfändung kann die Zugehörigkeit einer Forderung zum Schuldnervermögen nicht durch einen äußeren Rechtsscheintatbestand bestimmt werden. Zudem is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XII. Schiedsgericht verneint zu Unrecht seine Zuständigkeit.

Rn 19 Verneint das Schiedsgericht seine Zuständigkeit, weil es die Schiedsvereinbarung für unwirksam hält, beendet es das Schiedsverfahren durch Prozessschiedsspruch. Ein derartiger Schiedsspruch kann mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 angegriffen werden, wenn der Antragsteller die Schiedsvereinbarung für wirksam hält (BGHZ 151, 79, 81). Sofern keine vAw zu berücksichtigen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 § 396 regelt, gemeinsam mit § 397, den Ablauf der Vernehmung zur Sache: Zunächst soll der Zeuge ungestört und unbeeinflusst seine Sicht der Dinge angeben (§ 396 I). Anschließend stellen – in dieser Reihenfolge – der Vorsitzende (§ 396 II), die weiteren Richter (§ 396 III), sowie die Anwälte und Parteien ihre Fragen, letztere direkt oder durch Vermittlung des Vorsitzende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.mehr