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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 794 ZPO – Weit ... / 2. Beteiligte.

Andreas Hansmeier
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Rn 9

Der Prozessvergleich muss zwischen den Prozessparteien abgeschlossen werden; dies gilt auch dann, wenn eine dritte Person sich am Vergleich beteiligt. Der Prozessvergleich enthält neben materiell-rechtlichen Bestimmungen eine auf eine Prozessbeendigung gerichtete Regelung, die nicht allein von einer Partei getroffen und auch von einem Dritten nicht erklärt werden kann. § 794 I 1 erwähnt zwar den Vergleich ›zwischen einer Partei und einem Dritten‹; dies bedeutet jedoch nur, dass ein Dritter in den Prozessvergleich, der zwischen den Parteien zustande kommt, mit einbezogen werden kann (St/J/Münzberg Rz 22; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 28; Musielak/Voit/Lackmann Rz 7; aA Zö/Geimer Rz 6). Soweit ein Dritter berechtigt werden soll, setzt dies seinen Beitritt zu einer zwischen den Prozessparteien getroffenen Regelung voraus. Bei notwendiger Streitgenossenschaft müssen sämtliche Parteien den Vergleich abschließen. Anders ist es bei einfacher Streitgenossenschaft; § 774 I 1 gibt die Möglichkeit, den Rechtsstreit auch nur tw beizulegen. Der Streithelfer kann allenfalls als Dritter an dem Vergleichsschluss beteiligt werden; er ist zu materiell-rechtlichen Verfügungen über den Streitgegenstand nicht berechtigt.

 

Rn 10

Um den Vergleich in prozessualer Hinsicht wirksam abschließen zu können, müssen die Parteien parteifähig und prozessfähig sein; der Prozessvergleich unterliegt dem Anwaltszwang, wenn dieser für das zugrunde liegende Verfahren gilt (BGH NJW 91, 1743, 1744). Soweit die Vertretung durch Anwälte erforderlich ist, muss ein Anwalt auch bei dem Abschluss des Prozessvergleichs vor dem Einzelrichter tätig werden (BGH FamRZ 86, 458, 459); etwas anderes gilt für die Verhandlung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, § 78 V. Der Einzelrichter kann das Verfahren nicht an sich...

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