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§ 7 Testierfähigkeit / 6. Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit

Isabelle Losch
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Rz. 126

Die Feststellungen eines Notars in der Urkunde gem. § 28 BeurkG über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit gem. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im Erbscheinsverfahren gem. § 286 ZPO bzw. § 37 Abs. 1 FamFG zu würdigen.[232]

 

Rz. 127

Gem. § 11 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar die Beurkundung ablehnen, wenn nach seiner Überzeugung einem Beteiligten die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt. Liegen lediglich Zweifel vor, muss er somit beurkunden.[233] Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass, sollte der Notar die Beurkundung aufgrund seiner persönlichen Einschätzung ablehnen, der Erschienene jedoch geschäftsfähig sein, in der Regel eine Regresspflicht des Notars besteht.[234] Liegen lediglich Zweifel vor, sind diese in der Niederschrift möglichst ausführlich festzuhalten. Bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll der Notar gem. § 28 BeurkG seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit in der Niederschrift vermerken. Errichtet der Erblasser vor dem Notar eine letztwillige Verfügung von Todes wegen, hat sich dieser zwar von Amts wegen von der Testierfähigkeit zu überzeugen[235] und diesbezüglich Ausführungen zu machen.[236] Der übliche Standardsatz hat aber keinen Beweiswert.[237] Die Ausführungen eines Notars in der Urkunde selbst, in einem separaten Dokument oder im Rahmen seiner Zeugenvernehmung können Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit bieten. Dies gilt jedoch gerade nicht für eine schlichte formularartige Bejahung des Vorliegens der Testierfähigkeit. Eine Bejahung der Testierfähigkeit durch den Notar hat lediglich Indizwirkung, welche einer Führung des Gegenbeweises nicht entgegensteht, und unterliegen der freien Beweiswürdigung.[238] Der Notar selbst ist, wi...

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