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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 249 ZPO – Wirk ... / D. Handlungen des Gerichts.

Dr. Monika Anders
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Rn 8

Diese sind, soweit sie die Hauptsache betreffen und nach außen wirken, (zB Verhandlungen, Ladungen, Zustellungen, Beiladungen) unzulässig und grds ggü den Parteien unwirksam, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Gerichts (BGH NJW 13, 2438 – Zustellung nach Unterbrechung gem § 244; NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 13 [Wiedereinsetzung]; BAG NZA 24, 1292 [BAG 21.02.2024 - 4 ABR 5/23] Rz 19 – Zustellung vAw; 15, 1331 – Heilung nach § 189 Alt. 2 analog möglich; Ddorf BauR 17, 157; OVG Münster NJW 10, 3529; BFH JurBürO 16, 470 – Urteil kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entspr § 116 VI FGO aufgehoben werden; MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 19). Das gilt auch für einen Beschluss, mit dem sich ein Gericht während der Unterbrechung für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, während die §§ 239 ff auf die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 selbst nicht anwendbar sind; insoweit handelt es sich um ein Nebenverfahren, BGH NJW-RR 14, 248 [BGH 07.01.2014 - X ARZ 578/13] Rz 7 – § 36 I Nr 3; BGH NJW-RR 24, 737 [BGH 19.03.2024 - X ARZ 119/23] = BeckRS 24, 9308; BayObLG BeckRS 20, 23929 (§ 36 I Nr 6); auch Vor § 239 Rn 2). Dies ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der §§ 239 ff und aus dem Umkehrschluss zu Abs 3 (BGH NJW 90, 1854 [BGH 29.03.1990 - III ZB 39/89]; 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12]; MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 19). Zulässig sind Handlungen des Gerichts, die nicht den Geltungsbereich der §§ 239 ff (vgl Vor §§ 239 ff Rn 1) betreffen, wie zB PKH-Verfahren (vgl Rn 7), Vollstreckungsschutz nach §§ 719, 707 (BGH NJW 01, 375); Streitwertfestsetzung (BGH NJW 00, 1199 – aber nicht, wenn es um das Nichterreichen der Berufungssumme geht); Berichtigungen nach §§ 319, 320 (MüKoZPO/Stackmann ...

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