Gesetzestext
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 189 hat den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächliche Kenntnisnahme von dem Schriftstück erreicht wird (BGH NJW 15, 1760 [BGH 12.03.2015 - III ZR 207/14]; 17, 2472 [BGH 29.03.2017 - VIII ZR 11/16] Rz 38; 22, 1816 Rz 27). Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen (BGH NJW 16, 1517 Rz 21; 17, 2472 Rz 38 f; 17, 3721 Rz 18 und NJW-RR 18, 970 [BGH 20.04.2018 - V ZR 202/16] Rz 27). Ist das Schriftstück dem Zustellungsadressaten oder seinem Vertreter (§§ 170–173) tatsächlich zugegangen und konnte er seinen Inhalt zur Kenntnis nehmen, soll es auf Formalitäten nicht ankommen, und eine wirksame Zustellung wird fingiert. Voraussetzung ist aber stets das Vorhandensein eines Zustellungswillens (vgl Rn 5). Steht eine wirksame Zustellung fest, fehlt aber ein urkundlicher Nachweis, bestimmt § 189 den maßgeblichen Zustellungszeitpunkt.
Rn 1a
Es bedarf besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut des § 189 nicht eintreten zu lassen, zB, dass die Zustellung einer Ausfertigung jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausschließen soll (BGH NJW 16, 1517; 19, 1374 [BGH 21.02.2019 - III ZR 115/18] Rz 13). Das ist zB für den Widerruf ei...