Gesetzestext
(1) 1Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
§ 170 gilt auch bei Parteizustellung (§ 191), ebenso bei der Zustellung an einen Streitverkündungsempfänger oder Drittschuldner, nicht aber bei der Zustellung an Zeugen oder Sachverständige (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 1).
Rn 1a
§ 170 setzt voraus, dass der Zustellungsadressat nicht prozessfähig ist. Zum Fehlen der Prozessfähigkeit s § 52. Zum gesetzlichen Vertreter s § 51 Rn 2 ff. Bei Zustellungsadressaten, die unter Betreuung stehen, ist deshalb an den Adressaten selbst zuzustellen, wenn er prozessfähig ist, dagegen an den Betreuer, wenn dies nicht der Fall ist. Die Information des jew anderen regelt § 107a. Ausn bestehen in Kindschaftssachen (§§ 159 IV, 164 FamFG: Zustellung auch an Kinder ab 14 Jahren) und wenn ein Beschl dem erklärten Willen eines Beteiligten nicht entspricht (§ 41 I 2 FamFG); ein solcher Beschl muss auch dem nicht prozessfähigen Beteiligten selbst bekannt gegeben werden (BGH NJW-RR 11, 1011 [BGH 04.05.2011 - XII ZB 632/10]).
B. Zustellung an gesetzlichen Vertreter.
I. Einzelfälle.
Rn 2
Eine GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, wird durch die Gesellschafter vertreten (§ 35 I 2 GmbHG); eine führungslose AG (ohne Vorstand) wird durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 78 I 2 AktG). Zudem sind eine GmbH nach § 8 IV Nr 1 GmbHG und eine AG nach § 37 III Nr 1 AktG verpflichtet, bei der Anmeldung zum Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die jederzeit – auch online – einsehbar ist. Ein Rangverhältnis zwischen der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter o...