Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Besetzung.

Rn 2 Die Zahl der Richter, die dem LG zugewiesen werden, steht in einem Zusammenhang mit der Zahl der nach § 60 gebildeten Kammern. ›Es ist Sache der Landesjustizverwaltung, die Gerichte so mit Richtern zu versehen, daß das Präsidium die Zusammensetzung der Kammern und die gegenseitige Vertretung der Richter in dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan … in einer Weise ordnen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Das Gesetz gibt durch Abs 3 den Parteien die Möglichkeit, durch Ablehnung des Richters ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf einen neutralen Richter (§ 41 Rn 1) durchzusetzen (BGH NJW 12, 1890 [BGH 15.03.2012 - V ZB 102/11]), in dem es ihnen ein eigenes Recht schafft, bei Nichtbeachtung der Ausschlussgründe des § 41 diese oder sonstige Gründe zur Überprüfung zu ste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Angemessenes Verhalten.

Rn 32 Dieses Gebot setzt im persönlichen Umgang mit den Beteiligten voraus, dass sich der Richter in jeder Situation angemessen verhält. Das gilt auch, wenn eine Partei die Provokation sucht (Rn 8). Er hat hierauf adäquat zu reagieren. Zur Abwehr dürfen er oder der Dienstvorgesetzte sich indes einer Strafanzeige bedienen, ohne dass dieses die Befangenheit begründet (Kobl MDR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Mediation.

Rn 18 Ihre Einordnung als Gerichtverwaltung gem § 4 II DRiG (Ortloff NVwZ 04, 385, 389; Wimmer/Wimmer NJW 07, 3243, 3244) oder als Rspr (Greger NJW 07, 3258, 3259; krit Prütting JZ 08, 847, 850) war umstr. Gerichtsintern als richterlich, spruchkörper- oder sitzungsgruppenintern vorgenommene ›Mediation‹ war sie stets Güteverhandlung des § 278 II ZPO (dazu BGH Beschl v 12.2.09...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bedeutung von Vertretungsregeln, Richterwechsel.

Rn 9 Um Manipulationen weitestgehend auszuschließen, muss der personelle Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst eines Gerichts eindeutige Vertretungsregeln für die Fälle einer Verhinderung und des Urlaubs oder bei Krankheitsfällen vorsehen. Auch insoweit darf der Geschäftsverteilungsplan nach der Rspr des BVerfG im Einzelfall ›keine vermeidbare Freiheit‹ für e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Außerdienstliches.

Rn 27 Das außerdienstliche Verhalten eines Richters kann dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn es um ein Verhalten geht, welches Beziehung zu den Parteien oder dem Prozessstoff hat, über die Grenze des § 39 DRiG hinaus das Pflichtgemäße, Angemessene oder Übliche überschreitet (MüKoZPO/Feiber 2. Aufl, § 42 Rz 18) und die Parteien annehmen lässt, die sich dar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Partei.

Rn 22 Das Verbot, Richter in eigener Sache zu sein, gehört zu den unverzichtbaren Grundsätzen jedes justizförmigen Verfahrens (allgM). Das schließt eine Mitwirkung bei der Verwerfung missbräuchlicher Ablehnungsgesuche nicht aus (s § 45 Rn 2). Der Parteibegriff ist deshalb nicht nur formell iSd ZPO zu begreifen, sondern auch materiell. Partei ist, für oder gg wen ein Urt unmi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. (2) 1Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. 2Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Dienstzeiten.

Rn 29 Der Aspekt der persönlichen Unabhängigkeit umfasst nach st Rspr die Freistellung von der Pflicht zur Einhaltung fester Dienststunden. Die Erfüllung richterlicher Aufgaben und ihre zeitliche Einteilung fallen unter die Unabhängigkeit. Soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten wie Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in Eilsachen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Übertragung.

Rn 3 Abs 2 konkretisiert die nach § 27 II DRiG vorgesehene Möglichkeit, einem Richter am AG – trotz des Leitbildes des auf Lebenszeit an einem bestimmten Gericht ernannten Richters (Roller/Stadler DRiZ 09, 223, 226) – zugleich ein weiteres Richteramt bei (nur) einem anderen AG oder LG zu übertragen. Die Übertragung eines weiteren Richteramts ist von einer Teil-Abordnung iSd ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mitberechtigter, Mitverpflichteter, Regresspflichtiger.

Rn 23 Der Ausschluss tritt ein, wenn eine unmittelbare Beziehung zum Streitstoff besteht. Diese ist dann gegeben, wenn der Richter Gesamtgläubiger oder -schuldner gem §§ 421 BGB ff ist; ferner, wenn er für die Schuld der Partei als Gesellschafter einer Personengesellschaft, auch als stiller Gesellschafter oder Kommanditist (St/J/Bork § 41 Rz 4), als Bürge, Wechsel- oder Sche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er (2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintret...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einflussnahmen von außen.

Rn 3 § 1 GVG spricht von den Gerichten, gewährleistet insofern deren Unabhängigkeit als Institution, meint aber insb die bei ihrer Tätigkeit nach Art 20 III GG (§ 25 DRiG) nur Recht und Gesetz unterworfenen Richter. Ihnen ist nach Art 92 GG die Recht sprechende Gewalt ›anvertraut‹. Ihre durch Art 97 I GG und die entspr Bestimmungen in den Landesverfassungen garantierte sachl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Differenzierungskriterium.

Rn 7 Als Differenzierungskriterium für die Größe der 5 von Abs 2 vorgesehenen Arten von Präsidien dient die Anzahl der Planstellen des gesamten Gerichts. Die Zuordnung der Planstellen ist Aufgabe der Exekutive und kann von dieser nur nach Maßgabe der im Haushaltsgesetz für das Gericht ausgewiesenen Planstellen vollzogen werden. Entscheidend für die Größe des Präsidiums ist d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 25 Die von § 1 GVG nicht umfasste persönliche Unabhängigkeit (›Unabsetzbarkeit‹) der Richter, die sie allg vor Eingriffen in ihre dienstliche Stellung als solche schützt, hat ebenfalls Verfassungsrang und gilt daher für die Richter aller Gerichtsbarkeiten gleichermaßen. Beide Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit lassen sich nicht ›trennscharf‹ voneinander abgrenzen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verhinderung.

Rn 2 Eine Verhinderung iSd Abs 2 liegt vor, wenn Richter oder Urkundsbeamter nicht nur vorübergehend zur Unterschriftsleistung außerstande sind. Hierbei führt ein Ausscheiden aus dem Richterdienst oder – den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betreffend – aus dem öffentlichen Dienstverhältnis eine Verhinderung im vorgenannten Sinn herbei. Wechselt der Richter lediglich gesch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Parteianhörung und Parteivernehmung.

Rn 2 Theoretisch besteht ein klarer Unterschied zwischen der Parteianhörung nach § 141 und der Parteivernehmung nach §§ 445 ff. So besteht bereits ein grundlegender formaler Unterschied bei der Anordnung. Eine Parteianhörung wird durch Beschl des Gerichts oder als eine vorbereitende Maßnahme (vgl § 273 II Nr 3) durch Verfügung angeordnet, während die Parteivernehmung einen B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Allgemeine Befugnisse; Anweisungen.

Rn 6 Daneben stehen dem verordneten Richter all diejenigen Befugnisse zu, die zur Durchführung der von ihm geforderten Beweisaufnahme erforderlich sind. So hat er den Termin zu bestimmen und die Ladung hierzu zu veranlassen (§§ 361, 362, 377); er hat die erforderlichen Ermahnungen und Belehrungen ggü dem Zeugen vorzunehmen (§§ 383 II, 395 I). Zuständig für die Entscheidung, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 § 309 legt fest, welcher Richter als gesetzlicher Richter iSd Art 101 I 2 bei der Urteilsfällung (§§ 192 ff GVG) mitwirken kann und darf, wenn zB im Laufe des Verfahrens ein Richterwechsel eingetreten ist (R/S/G § 80 Rz 3; BAGE 101, 145, 152 = MDR 03, 47, 48 [BAG 16.05.2002 - 8 AZR 412 01]). Die Regelung ist ein Ausdruck verfassungsrechtlich verbürgter Grundsätze und da...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Errichtung

Rz. 84 Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, die in diesem Kapitel im weiteren Sinne verstanden wird und z.B. auch die mildtätigen Zwecke gem. § 53 AO einschließt, unterliegt grundsätzlich nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer.[165] Für die unentgeltliche Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung ist im Regelfall keine Erbschaft- und Schenkungsteuer zu le...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt ausschnittsweise Verfahrensfragen, die die Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter betreffen. Der beauftragte Richter gehört im Gegensatz zum ersuchten Richter dem Prozessgericht an. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen in Abweichung vom Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht das Prozessgericht, sondern nur eines ihrer Mitglieder den Bewe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzung und Inhalt.

Rn 2 Der Richter hat anzuzeigen, wenn er einen Ablehnungsgrund, sei es § 42 I Hs 1 oder 2, für gegeben, möglich oder zweifelhaft hält. Auszugehen ist dabei von den Gründen einer Fremdablehnung (BGH NJW 95, 1670 [BGH 16.03.1995 - IX ZR 72/94] = MDR 95, 816 [BGH 15.12.1994 - I ZR 121/92]). Mitzuteilen sind Tatsachen, keine Gefühle oder Wertungen (Zö/Vollkommer § 48 Rz 3). In d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Mit der Anbringung des Gesuchs wird dem Richter das Vertrauen entzogen. Es steht aber noch nicht fest, ob dies gerechtfertigt ist. Für diese Zeit soll die Norm einen Interessenausgleich bieten, indem dem Richter einerseits eine Wartefrist auferlegt wird, er andererseits aber dringende Handlungen vornehmen kann. Eine Modifizierung ist für die mündliche Verhandlung vorges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Unterschriften.

Rn 10 Einer Berichtigung bedarf es grds nicht, wenn ein Richter das Urt nicht unterschrieben hat; eine Nachholung ist bis zum Ende der Sechs-Monats-Frist möglich (§ 315 Rn 10). Hatte ein Richter unterschrieben, der nicht Richter iSd § 309 war, so ist seine Unterschrift und die Angabe seiner Person im Urteilskopf durch Berichtigungsbeschluss zu streichen (Ddorf NJW-RR 95, 636...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Staatsanwaltschaft (StA)

Schrifttum: Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität als Aufgabe des Zollfahndungsdienstes, wistra 1990, 285; Beyer, Neues zur Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Finanzamt und Steuerfahndung, AO-StB 2013, 159; Brenner, Außenprüfer, Steuerfahnder, Finanzamt und Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgane, StBp 1980, 221; Henneberg, Weisungsrecht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Besetzung und Aufgabenteilung.

Rn 1 Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 44 I DRiG) ist in allen Gerichtsbarkeiten vorgesehen, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Schöffen (§§ 28 ff, 76, 77) sowie in der KfH (zur Beteiligung der ›Laienrichter‹: Kulhanek ZRP 15, 155). Eine KfH ist mit einem berufsrichterlichen Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (zur Geschichte vgl § 93 Rn 1). Die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die 1994 eingefügte Vorschrift ist durch Gesetz vom 23.7.02 (BGBl I, 2850) mit Wirkung vom 1.8.02 neu gefasst worden. Die Erstreckung auf die Bezirke mehrerer Landgerichte ist seit 28.6.19 möglich. Die Notwendigkeit, den ursprünglich auf die dienstfreien Tage beschränkten Bereitschaftsdienst neu zu regeln, folgt aus der aus der Rspr des BVerfG (NJW 02, 3161 [BVerfG 15.0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Der Präsident oder Aufsicht führende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt ausschnittsweise Verfahrensfragen, die die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter betreffen. Der ersuchte Richter gehört im Gegensatz zum beauftragten Richter einem auswärtigen Gericht an. § 362 betrifft nur die Beweisaufnahme vor einem inländischen Gericht. Zur Beweisaufnahme im Ausland s § 363. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Stellung der Rechtspfleger.

Rn 30 Für Rechtspfleger, die als Beamte im Justizdienst ihnen durch Gesetz übertragene Aufgaben iRd Rechtspflege wahrnehmen (§ 1 RPflG), enthält § 9 RPflG eine eigene Gewährleistung sachlicher Unabhängigkeit (Selbstständigkeit). Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art 92, 97 Abs. 1 GG) kein Richter. Er ist aber nach § 9 RPflG in seiner Amtsausübung in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3) Wird das zur Entscheidung berufene Gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Unabhängig von dem Ablehnungsrecht der Parteien kann ein Richter Vertrauen nur beanspruchen, wenn er selbst für zweifelsfreie Unparteilichkeit sorgt (MüKoZPO/Stackmann § 48 Rz 1). Die amtliche Überschrift ist irreführend. Ein Richter kann sich nicht selbst ablehnen, auch nicht gem § 45 II Hs 2. Dem steht seine Eigenschaft als gesetzlicher Richter entgegen, über die er s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Übertragungsentscheidung.

Rn 13 Die Übertragung auf den Einzelrichter hat im Interesse einer Beschleunigung des Berufungsverfahrens unverzüglich nach der Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels nach § 522 zu erfolgen (§ 523 I). Eine besondere Anhörung der Parteien vor der Entscheidung ist nicht erforderlich. Rechtliches Gehör haben diese durch die Möglichkeit, in der Berufungsbeg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Hauptverhandlung

Rz. 661 [Autor/Stand] Der wichtigste Abschnitt des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. Unabhängig von den vorher getroffenen Ermittlungen hat das Gericht in der Hauptverhandlung noch einmal alle Beweise zu erheben. Für das Urteil sind allein die hier getroffenen Ergebnisse maßgeblich (§ 261 StPO). a) Ablauf der Hauptverhandlung Rz. 662 [Autor/Stand] Der Ablauf der Hauptve...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / a) Aufbau einer Familienstiftung

Rz. 26 Bei einer Familienstiftung handelt es sich um eine besondere Ausprägung einer rechtsfähigen Stiftung. Sie dient im besonderen Maße den Interessen oder dem Wohl bestimmter Familienmitglieder.[22] Dabei verfolgt sie private und wirtschaftliche Ziele und hat meist als Hauptzweck die Versorgung der Familie aus den Erträgen des Vermögens, das der Stiftung übertragen wurde....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verhinderung.

Rn 8 Die Vertretung im Vorsitz ist nur zulässig, wenn der Vorsitzende Richter an der Führung des Vorsitzes verhindert ist. Im Hinblick auf das Ziel, den Vorsitz in einem Spruchkörper einem besonders qualifizierten Richter vorzubehalten, ist Abs 2 Satz 1 eng auszulegen. Eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden ist daher nur in Fällen einer vorübergehenden Verhinderung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Eingang Anspruchsbegründung.

Rn 13 Wenn dem Richter die Akte vorgelegt wird, idR nach Eingang der Anspruchsbegründung, prüft er vorrangig die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 700 IV 1). Ist der Einspruch unzulässig, wird er durch Urt, wobei mündliche Verhandlung freigestellt ist (§ 341 II), als unzulässig verworfen (§ 341 I 2). Verwirft der Richter den Einspruch nicht, verfährt er wie nach Eingang einer Kl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts oder mehrerer Landgerichte im Bezirk eines Oberlandesgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gewählte Präsidien.

Rn 9 Ab 8 Richterplanstellen besteht das Präsidium aus dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter des Gerichts als Vorsitzenden und 4 gewählten Richtern (Abs 2 Nr 4), ab 20 Richterplanstellen aus dem Vorsitzenden und 6 gewählten Richtern (II Nr 3), ab 40 Richterplanstellen aus dem Vorsitzenden und 8 gewählten Richtern (Abs 2 Nr 2) und ab 80 Richterplanstellen aus dem Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 21e ist – in der Tradition der §§ 1, 16 S 2 sowie §§ 61–63 GVG von 1879 – das Rückgrat der Präsidialverfassung, weil er die Bestimmung des gesetzlichen Richters iSd Art 101 I 2 GG und die Gewaltenteilung des Art 20 II 2 GG jenseits der formellen und materiellen Gesetze der Legislative und der verordnungsermächtigten Exekutive im gerichtlichen Internum garantiert (Remu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. (2) 1Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeine Dienstaufsicht.

Rn 10 Richterliche Unabhängigkeit bedeutet nicht grenzenlose Freiheit. Sie ist kein Grundrecht und kein ›Standesprivileg‹, sondern dient nach der Rspr des BGH der Erfüllung der Justizgewährungspflicht des Staates durch den Gewalten teilenden Rechtsstaat. Auch Richter unterliegen – mit Ausn der Richter des Bundesverfassungsgerichts – vor diesem Hintergrund einer Dienstaufsich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wechsel.

Rn 46 Der Wechsel eines Richters meint die im Geschäftsjahr eintretende Veränderung im richterlichen Personalbestand des Gerichts. Gemeint ist die Veränderung durch Abzug oder Neuzuweisung von Richtern oder durch Veränderung der individuellen Arbeitskraftanteile (etwa durch Beginn oder Beendigung von Elternzeiten). Entscheidend ist nicht die Änderung des Planstellenbestandes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kenntnis des Ablehnungsgrunds.

Rn 2 Die Partei muss positive Kenntnis vom Ablehnungsgrund haben. Kennen müssen reicht nicht (BGH NJW-RR 20, 1321; Hambg OLGR 37, 204; aA Saarbr FamRZ 10, 484). Die Kenntnis muss sich zum einen auf alle Tatsachen erstrecken, die den Grund bilden. Zum anderen muss auch Kenntnis von der Person des Richters bestehen, wenn sich die Ablehnung auf eine persönliche Beziehung zu die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bezeichnung des Gerichts.

Rn 5 Wegen möglicher Besetzungsrügen (§ 547 I Nr 1–3) und einer denkbaren Zurückverweisung (§ 563) ist der Spruchkörper (ggf auch der Einzelrichter) anzugeben. Beispiel: ›… hat die 1. Zivilkammer des LG … durch den Richter am LG X als Einzelrichter …‹. Außerdem sind die Namen der Richter mitzuteilen, anders bei § 313b II 2. Die Angabe der Namen der Richter gerade im Rubrum ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Schein- bzw Nichturteil.

Rn 11 Bei den so bezeichneten Urteilen liegt in Wahrheit gar kein Urt, sondern nur der bloße Anschein vor (Lüke ZZP 108, 428, 439 mwN; R/S/G § 62 Rz 12), sodass das ›Urteil‹ unbeachtlich und wirkungslos ist (RGZ 120, 243, 245; 133, 215, 221); jede Partei kann Fortsetzung des Verfahrens beantragen (Lüke ZZP 108, 428). Formelle Rechtskraft tritt nicht ein (RGZ 133, 215, 220 f)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Parteivertretung (Nr 4).

Rn 27 Wg Sachnähe ist der Richter ausgeschlossen, der als Vertreter eine Partei in ders ›Sache‹ vertritt oder vertreten hat. Unter ›Sache‹ ist eine Identität des Streitgegenstands zu verstehen (BGH NJW-RR 17, 189; BAG NJW 13, 1180 [BAG 07.11.2012 - 7 AZR 646/10 (A)]; Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 11; St/J/Bork § 41 Rz 14; Wieczorek/Schütze/Gerken § 41 Rz 11; MüKoZPO/Stackma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO B

Bagatell- oder Kleinverfahren § 495a ZPO 1 Bagatellbeträge § 753 ZPO 9 Bagatellforderungen § 758a ZPO 4, 5 Bagatellstreitwert § 2 ZPO 6 Bankbürgschaft § 751 ZPO 6 Bargeld Unpfändbarkeit § 811 ZPO 21 Barzahlungspflicht § 817 ZPO 14 Baugeldforderungen § 851 ZPO 14 Bauhandwerkersicherungshypothek § 926 ZPO 10; § 939 ZPO 2 Baulandsachen Streitwert § 3 ZPO 64 Baumbachsche Formel § 100 ZPO 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit von Vergleichen.

Rn 6 Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit der Frage, welches Gericht bzw welcher Richter bei einem Streit um die (anfängliche) Unwirksamkeit des Vergleichs, letztlich also um die Frage einer Fortsetzung des Verfahrens in derselben Instanz, zur Entscheidung berufen ist. Beschränken sich die Einwände auf den Verstoß gg § 16 GVG (Art 101 I GG), so dürfte eine (ablehnende) ...mehr