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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 385 Geltung von Verfahr ... / 1. Vorbereitung der Hauptverhandlung

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 647

[Autor/Stand] Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das Zwischenverfahren in das Hauptverfahren übergeleitet. Das Hauptverfahren gliedert sich in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist in den §§ 212–225a StPO geregelt.

a) Terminsanberaumung

 

Rz. 648

[Autor/Stand] Der Termin zur Hauptverhandlung wird durch den Vorsitzenden des Gerichts anberaumt (§ 213 StPO), und zwar nach Ort, Tag und Stunde. Aus dem Grundsatz der Beschleunigung folgt die Pflicht, die Hauptverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden zu lassen und dann zügig durchzuführen (s. Rz. 1373 ff., 872 ff.). Dies gilt besonders dann, wenn der Angeklagte sich in Haft befindet; dann muss sie binnen drei Monaten nach der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfinden[3]. Allerdings muss der Termin so weit hinaus anberaumt sein, dass für alle Verfahrensbeteiligten genügend Zeit zur Vorbereitung bleibt[4]. Gerade im Steuerstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Abstimmungen zwischen Angeklagtem, Verteidiger und steuerlichem Berater zeitaufwendig sein können. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Terminverschiebung ab, so ist dagegen grds. eine Beschwerde ausgeschlossen (§ 305 Satz 1 StPO), ggf. kann sie aber auf die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gestützt werden[5].

b) Ladungen

 

Rz. 649

[Autor/Stand] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen werden vom Vorsitzenden des Gerichts angeordnet und von der Geschäftsstelle ausgeführt (§ 214 Abs. 1 StPO). Unbenommen bleibt es jedoch der StA, weitere Personen unmittelbar zu laden (§ 214 Abs. 3 StPO). Auch die Herbeischaffung der Beweisgegenstände wird i.d.R. von der StA bewirkt (§ 214 Abs. 4 StPO).

Schließlich hat auch der Angeklagte selbst das Recht, Zeugen und Sachverständige zur...

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