Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsprechung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Tagungen, Lehrgänge

Rz. 10 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Reist der Stpfl zu Fachtagungen, Lehrgängen, Kongressen, Symposien, Workshops an einen Ort, der wegen schöner Lage oder wegen seines Kultur- und Erholungswerts regelmäßig auch Urlaubsreisende in großem Umfang anzieht, so deuten auf eine berufliche (oder private) Veranlassung solcher Reisen folgende Kriterien hin: Rz. 10/1 Stand: EL 113 – ET: ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Bildungs- und Informationsreisen

Rz. 19 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Eine weitere große Fallgruppe sind Studienreisen (Informationsreisen) ins Ausland an mehrere Orte auf Routen, die oft bei Urlaubsreisen benutzt werden. Zu den grundsätzlichen Kriterien > Rz 1–9. Die Rechtsprechung (besonders BFH 126, 533 = BStBl 1979 II, 213) hat eine Reihe von besonderen Abgrenzungskriterien aufgestellt, die für eine berufli...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtliche Grundlagen in § 19 EStG, § 1 LStDV

Rz. 5 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Das EStG enthält keine Bestimmung des ArbN-Begriffs; dieser wird nur im Auslegungswege bestimmt (> Rz 3). Grundlage ist § 19 Abs 1 EStG, der in Satz 1 Nr 1 bestimmte Einnahmen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zuordnet. Beispielhaft werden "Gehälter, Löhne, Gratifikation...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Ermittlung des Arbeitgebers in Sonderfällen

Rz. 15 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Für den LSt-Abzug kann als ArbG eine natürliche oder eine > Juristische Person (wie die AG und die GmbH) einschließlich der rechtsfähigen KöR in Betracht kommen. ArbG können aber auch die Gebietskörperschaften (> Behörden als Arbeitgeber) sein oder die verfasste Studentenschaft (> AStA), auch rechtliche Personenvereinigungen wie OHG und KG (...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Steuerumgehung

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Die Besteuerung knüpft grundsätzlich an die bürgerlich-rechtlichen Formen an, wie sie die Beteiligten gestalten. Die Stpfl sind deshalb berechtigt, die für sie steuerlich günstigste Form der rechtlich zulässigen Gestaltung eines Sachverhalts zu wählen. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen (BFH...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Gründe für einen besonderen steuerlichen Arbeitnehmerbegriff

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff für das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht gibt es nicht. Er wäre zwar im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtsanwendung an sich geboten und von der Praxis gefordert (vgl zuletzt Bonjean, DStR 24/2017 Editorial). Die Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete sind aber zu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtsentwicklung zu § 42d Abs 6 bis 8 EStG

Rz. 15 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Vor 1986 bestand für einen ausländischen Verleiher keine Verpflichtung zum LSt-Abzug. Der Entleiher haftete grundsätzlich nicht für die LSt der in seinem Unternehmen tätigen ArbN des Verleihers. Das galt auch bei unerlaubter ArbN-Überlassung, obwohl arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird (vgl §§ 9, 10 Abs 1 AÜG). ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stock Options

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 "Stock Options" sind ein bedeutendes Vergütungselement für sog Leistungsträger. Der Begriff "stock options" ist nicht völlig identisch mit dem deutschen Begriff "Aktienoptionen". Gemeint ist lediglich eine Option auf den Erwerb von Aktien, die grundsätzlich als unternehmensinterne Vergütungsform behandelt und deshalb – unübertragbar – an die ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Strafvorschriften

Rz. 5 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Steuerstraftaten sind in §§ 369ff AO geregelt. Für den Bereich des LSt-Abzugs und der veranlagten ESt kommt in erster Linie die in § 370 AO geregelte Steuerhinterziehung in Betracht, die als Sonderstraftatbestand dem allgemeinen Betrugstatbestand in § 263 StGB vorgeht (> Rz 6). Hinzu treten die in §§ 377ff AO geregelten Steuerordnungswidrigke...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Für den Abzug als WK kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen, die mithin so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind. Soweit eine berufliche Veranlassung nicht oder nur in sehr untergeordnetem Maße gegeben ist, sind sie nicht abziehbar, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Sa...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / e) Freiwillig eingegangene Verpflichtung

Rz. 40 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Voraussetzung für ein Dienstverhältnis ist ferner die Freiwilligkeit der Arbeitsleistung. Mit dem BArbG, der FinVerw und einem Teil des Schrifttums ist uE von einem ‚Dienstverhältnis’ nur bei einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, die Arbeitskraft zu schulden, auszugehen (zum Meinungsstreit > Rz 42). Soziale Leistungen können zwar zu ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Grundsätzliches zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen

Rz. 80 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Unter Eheleuten und anderen Angehörigen des engeren Familienkreises wie Eltern/Kinder oder Geschwistern bestehen typischerweise die zwischen Fremden natürlichen Interessengegensätze nicht: Die Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe eines Familienangehörigen kann auf familiärer ebenso wie auf bewusst arbeitsrechtlich gestalteter Grundlage organisier...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 83 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Zivilrechtlich besteht während der Ehe zwischen den Ehegatten typischerweise eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (> Splitting Rz 1). Gleichwohl bleiben ihre Vermögen beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft während der Ehe getrennt, werden also nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (§ 1363 BGB; > Eheliches Güt...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / f) Die Eingliederung überlagernde Rechtsverhältnisse

Rz. 45 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Selbst wenn im Außenverhältnis der Eindruck der Eingliederung entsteht, kann ein anderes Rechtsverhältnis dies ausschließen. Nicht in den Betrieb eines anderen eingegliedert ist nämlich, wer im Rahmen eines eigenen Betriebs selbständig tätig wird (> Rz 60ff). Rz. 46 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Unter diesem Gesichtspunkt ist der ehrenamtliche V...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Vertragsgestaltung und Parteiwille

Rz. 65 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Grundsätzlich folgt das Steuerrecht einer von den Beteiligten gewählten vertraglichen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse. Voraussetzung ist allerdings, dass das Vereinbarte konsequent durchgeführt wird. Rz. 66 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Anders wird aber entschieden, wenn Missbrauch (§ 42 AO) anzunehmen ist, weil der wirtschaftliche Gehalt mi...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / III. Die Voraussetzungen der Regelung des Umgangsrechts der Großeltern in der Rechtsprechung

1. Umgangsberechtigung Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick.[20] Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkan...mehr

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zfs 09/2017, Beweisverwertu... / III. Die Rechtsprechung des BGH

In ständiger Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen ist (sog. Abwägungslehre).[11] Es muss für jede Fallgestaltung und Vorschrift besonders entschieden werden, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Die E...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / VI. Privatautonomie und Inhaltskontrolle

Bergschneider [26] hat in seiner Besprechung des Beschlusses vom 31.10.2012[27] dem BGH vorgehalten, diese Entscheidung nicht zum Anlass genommen zu haben, die klassische Kernbereichslehre aus dem Jahr 2004 einer überfälligen Wartung unterzogen zu haben. Die Gesetzeslage habe sich doch seither wesentlich geändert, sodass gleichsam die Geschäftsgrundlage für die bisherige Kern...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / c) Die Ausgestaltung eines Großelternumgangs

Kann das Gericht anhand der dargestellten Rechtssätze im Einzelfall positiv feststellen, dass ein Großelternumgang dem Wohl des Kindes dient, stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung des Umgangs. In Bezug auf die Häufigkeit ist wie auch im Falle des elterlichen Umgangs zunächst das Alter des Kindes in den Blick zu nehmen, um einen altersgerechten Umgang zu finden.[76] Ins...mehr

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zfs 09/2017, Langheid/Wandt (Hg.): Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Bd. 2, §§ 100–216 VVG, C.H. Beck, 2. Aufl. 2016, 1.922 Seiten, 1.137 EUR (Gesamtwerk, 3 Bände), ISBN 978-3-406-67312-2

Band 2 der zweiten Auflage des dreibändigen Münchener Kommentars zum VVG liegt nun vor und die Kapitel wurden bei gleicher Verteilung vom Autorenteam der ersten Auflage übernommen. Im Zuge der neuen Aufteilung der Themen auf die einzelnen drei Bände wurde Band 2 erweitert. Darin enthalten ist der komplette 2. Teil des VVG mit den Kapiteln zu den einzelnen Versicherungszweige...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / b) Die Kindeswohldienlichkeit des Großelternumgangs im Spannungsfeld zu den Elternrechten

Die gerichtliche Durchsetzung eines Umgangsrechts auf Initiative eines Großelternteils ist meistens deshalb erforderlich, weil ein Umgangskontakt von den bzw. dem betreuenden und sorgeberechtigen Elternteil(en) ablehnt wird. Dies wirft das Problem des Verhältnisses des elterlichen Sorgerechts zum Umgangsrecht der Großeltern auf. Denn die Wahl des Umgangs mit Dritten ist zunä...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / IV. Fazit

Das Umgangsrecht der Großeltern in § 1685 Abs. 1 BGB ist von seiner ratio legis her ein im Sinne des Kindes kodifiziertes Rechtsinstitut. Originär großelterlichen Interessen dient es demgegenüber lediglich reflexhaft und nur, solange diese sich mit denjenigen des Kindes decken. So ist weniger der Aufbau, sondern vielmehr der Schutz bereits entstandener Bindungen und Beziehun...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 1. Umgangsberechtigung

Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick.[20] Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkannter Vaterschaft des E...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast

Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle,[34] die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. fand. Dies hat im Rahmen der...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / I. Einführung

Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997,[1] in Kraft seit dem 1.7.1998, wurde mit § 1685 BGB erstmalig ein Umgangsrecht für andere Verwandte als die Eltern des Kindes eingeführt. Die Einführung eines solchen Umgangsrechts entsprach einer über die Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsentwicklung, denn die meisten Rechtsordnungen der europäischen Nachba...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / I. Familienrechtliche Grundlagen

Geht es um Vereinbarungen im Unterhaltsrecht, finden sich im deutschen Recht ganz unterschiedliche Gestaltungsprinzipien. Es kommt nämlich darauf an, über welche Unterhaltsart disponiert werden soll. Bekanntlich unterscheidet das Familienrecht streng zwischen dem Verwandten-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt. Diese Aufteilung spiegelt sich auch in den Rahmenbedingungen, die...mehr

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zfs 09/2017, Beweisverwertu... / II. Notwendige Verteidigung

Mit dem in § 140 StPO niedergelegten Prinzip der notwendigen Verteidigung sichert der Gesetzgeber einen sachgemäßen und fairen Verlauf eines Strafverfahrens. Neben den in Abs. 1 der Vorschrift aufgezählten Fällen, in denen ein Pflichtverteidiger zwingend zu bestellen ist, enthält der Abs. 2 eine Generalklausel, die eine Bestellung bei schwieriger Sach- und Rechtslage zulässt...mehr

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zerb 9/2017, Differenz zwis... / Sachverhalt

(...) Mit notariellem Ehevertrag vom ... 2009 beendeten der Kläger und seine Ehefrau den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich vereinbarten die Eheleute, das Anfangsvermögen beider Ehegatten mit 0,00 EUR anzusetzen. Das Endvermögen der Ehefrau sollte aus mehreren Grundstücken mit einem Verkehrswert von insgesa...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / III. Ausnahmen vom Verzichtsverbot

In letzter Konsequenz würde ein striktes Verzichtsverbot ein bedingungsloses Gestaltungsverbot zur Folge haben. Eine Abweichung vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von nur einem EUR würde die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge haben. Schon lange ist daher ein Spielraum anerkannt worden, innerhalb dessen – so der BGH – "interessengemäße, angemessene Regel...mehr

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zerb 9/2017, Differenz zwis... / Aus den Gründen

(...) 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach Bürgerlichem Recht (vgl. § 516 BGB). Auszugehen ist danach zunächst vom Parteiwillen, im Falle der freigebigen Zuwendung vom Willen des Zuwendenden, d. h. d...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / IV. Freistellung und Verzicht – wie alles anfing

Die Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle nahm bekanntlich ihren Ausgang mit einer Entscheidung des BVerfG vom 6.2.2001.[16] Auf Drängen des werdenden Vaters hatte die schwangere Frau einen Totalverzicht unterzeichnet, mit dem sie auf jeglichen Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ab Rechtskraft der Scheidung verzichtete und sich verpflichtete, ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / B. Praktische Beispiele, in der Praxis auftretende Situationen

Zunächst sollen zwei typische Beispiele erörtert werden, wie sich in der Praxis ein entsprechender familiengerichtlicher Vergleich darstellen kann. Sodann wird hieran die Rechtsprechung und Literatur für die entsprechende Konstellation dargestellt und erörtert. I. Erstes Beispiel – Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus 1993 Der nachfolgende Vergleich wurde 1993 von...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsanspr... / 2 Anmerkung

Vorbemerkung Die Vorschrift des § 1615l BGB regelt Unterhaltsansprüche der nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt. Während § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB sich mit dem Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit befasst, enthält § 1615l Abs. 2 S. 2 (bis 5) BGB den sog. Unterhaltsanspruch wegen der Kindesbetreuung, kurz: Betreuungsunterhaltsanspruch. Satz 2 ni...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 3. Die Voraussetzungen, die Ausgestaltung und die Beschränkungen des Großelternumgangs

a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle,[34] die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1. Allgemeines

Rn 16 Der Verwalter hat unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze auf den Stichtag der Verfahrenseröffnung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, während des Verfahrens Handelsbücher zu führen, Inventuren durchzuführen und periodisch Jahresabschlüsse (Abschlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. auch Erläuterungsanhang und Lagebericht) aufzustellen und diese ggf. prüfe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Kosten, Vergütung

Rn 94 Kosten für die Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten entstehen, wenn entsprechende Geschäftsbesorgungen bei Dritten beauftragt werden. Da hierbei besondere Verwaltungsaufgaben erledigt werden, gehen die Kosten in der Regel als sonstige Masseverbindlichkeiten zu Lasten der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 4 Abs. 1 Satz ...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsanspr... / 1 Aus den Gründen:

I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 2) sind die nicht verheirateten Eltern des am 7.11.2015 geborenen Antragstellers zu 1). Dieser lebt bei seiner Mutter, von der er versorgt und betreut wird. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner mit notarieller Urkunde vom 12.1.2016 an. Durch weitere notarielle Urkunde … verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung ein...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a´) Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, §§ 2265, 2276, 2231 Nr. 2 BGB

Da im familiengerichtlichen Scheidungsverfahren denknotwendig (ggf. ehemalige) Ehegatten Prozessparteien sind, lässt sich die Möglichkeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments per gerichtlichem Vergleich erörtern. Dem steht zunächst entgegen, dass nach Teilen der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Testamente nicht per Gerichtsvergleich möglich sein sollen.[...mehr

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zfs 09/2017, Beweisverwertu... / 1

Werden in einem Strafverfahren Beweise gegen einen Beschuldigten erhoben, ohne dass zu seinen Gunsten wirkende Verfahrensvorschriften beachtet worden sind oder sollen Beweise unter grobem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze gegen einen Beschuldigten in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ins Feld geführt werden, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot fü...mehr

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zerb 9/2017, Anfechtung des... / Aus den Gründen

1. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Mutter des Beklagten durch den unentgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch eine Schenkung an den Beklagten erbracht hat (vgl. BGH NJW 2000, 728, 730 = ZEV 2000, 111; OLG Nürnberg ZEV 2014, 37 = MittBayNot 2015, 30; MüKo/Koch, BGB, 7. Aufl., § 516 Rn 8 mwN). Durch die Zuwendung muss zwar eine Verminderung der Vermögenssubstanz ...mehr

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zfs 09/2017, Obliegenheiten... / II. Besonderheiten bei der umfassenden Schweigepflichtsentbindungserklärung

Die Alternative für den VN liegt darin, dass er eine umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber dem VR abgibt.[8] Allerdings weist der BGH in seiner Grundsatzentscheidung auch darauf hin, dass eine solche umfassende Erklärung grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn der VR den VN über die Möglichkeit einer unbeschränkten Schweigepflichtentbindungserklärung und ...mehr

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zfs 09/2017, Obliegenheiten... / IV. "Fehler" bei der Datenüberlassung und Arglist

In seiner o.g. Grundsatzentscheidung musste sich der BGH noch nicht damit befassen, wie in dem Fall zu verfahren ist, wenn durch den VR mit einer eingeschränkten Schweigepflichtsentbindungserklärung bei Dritten die Daten für einen ersten Überblick abgefragt werden, der Dritte aber – aus unterschiedlichen denkbaren Gründen – diese Einschränkung nicht beachtet und eine Vielzah...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 4. Prozessuales

Auch das Verfahren über die Regelung eines Großelternumgangs ist – jedenfalls in der prozessualen Theorie – ein Amtsverfahren. Die Einleitung des Verfahrens ist daher ebenso wenig von einem Antrag abhängig, wie die Beendigung des Verfahrens durch eine Prozesshandlung der Beteiligten möglich ist.[90] Eine Antragsrücknahme beendet das Verfahren also nicht eo ipso.[91] Da den B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.1 Lieferung und Leistung

Rn 61 Alle Forderungen aus Lieferung und Leistung fallen in die Insolvenzmasse. Zur Behandlung von verlängerten Eigentumsvorbehalten siehe § 47 Rn. 15 ff. Rn 62 Besondere Probleme bereiten Forderungen des Schuldners, deren Abtretbarkeit insoweit eingeschränkt ist, als der Schuldner einer Abtretung im Einzelfall zustimmen muss, wie z. B. Honorarforderungen eines Rechtsanwalts ...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 2. Nach dem Bezugszeitraum von Elterngeld

Mit Ablauf des Bezugszeitraums von Elterngeld ist zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zuzumuten. Insoweit kann zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils erwartet werden, so dass dieser – selbst bei berechtigtem Bezug von Elterngeld – teilweise eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Auch hier ist zu beachten, dass die neue Ehefrau und die bish...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1.1 Unternehmen und freiberufliche Praxis

Rn 13 Der Begriff Unternehmen ist in Bezug auf die Insolvenzmasse lediglich als Oberbegriff aller zum Betrieb gehörigen Vermögensgegenstände zu verstehen. Es handelt sich um eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, die nur einzeln nach den zivilrechtlichen Regeln im Wege einzelner Rechtsgeschäfte[30] einer Verwertung zugeführt werden können. Das "Unternehmen" als solches ist ...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 2. Nach dem Bezugszeitraum von Elterngeld

Für die Zeit danach ist auf die obigen Ausführungen zur sog. Hausmann/Hausfrauen-Rechtsprechung hinzuweisen.[14] Ein Elternteil, der sich wiederverheiratet, kann nach § 1356 Abs. 1 BGB im Einvernehmen mit seinem Ehegatten in der neuen Ehe die Haushaltsführung übernehmen. Diese Haushaltsführung entlastet aber nur den neuen Ehegatten und Kinder aus der neuen Ehe, nicht dagegen ...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / II. Das Umgangsrecht der Großeltern nach den Vorstellungen des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 1685 BGB ausschließlich die Interessen des Kindes im Blick. So führte er in der Gesetzesbegründung als Hauptgrund für ein Umgangsrecht der Großeltern nach einem Wechsel der Hauptbetreuung des Kindes aus, "daß ein plötzlicher Wegfall aller Kontakte für das Kind schädlich sein könnte".[6] Von einem genuinen Recht der Großeltern auf Um...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.2 Hintergrund der Regelung

Rn 149 Mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigte der Gesetzgeber, Konfliktpotential zwischen dem selbstständig tätigen Schuldner sowie dem Insolvenzverwalter zu entschärfen sowie die Masse vor Masseverbindlichkeiten, die eng mit der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners verbunden sind, zu schützen. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der Neufassung von § 35...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2.1 Echte Freigabe

Rn 126 Die echte Freigabe erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dinglicher Wirkung, die gegenüber dem Schuldner bzw. dessen gesetzlichem Vertreter abzugeben ist.[251] Wie jede Willenserklärung kann auch die Freigabe durch schlüssige Handlung vorgenommen werden.[252] Kümmert sich der Verwalter nicht um einen Massegegenstand, weil er davon ausgeht, d...mehr