I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 2) sind die nicht verheirateten Eltern des am 7.11.2015 geborenen Antragstellers zu 1). Dieser lebt bei seiner Mutter, von der er versorgt und betreut wird. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner mit notarieller Urkunde vom 12.1.2016 an. Durch weitere notarielle Urkunde … verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts für den Antragsgegner zu 1) in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Die Antragstellerin zu 2) (fortan: Antragstellerin) erzielte bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes ein Erwerbseinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit bei der … AG, das neben einem Festgehalt eine Einmalzahlung aufgrund leistungsabhängiger variabler Vergütung, die jeweils im März eines Jahres ausgezahlt wird, und eine freiwillige Bonuszahlung, die im April eines Jahres ausgezahlt wird, umfasste. …

Die Antragstellerin erzielte im Jahr 2013 ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2013 ein Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 76.667,54 EUR …

Im Jahr 2014 betrug das Jahresbruttoeinkommen ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2014 103.028,72 EUR …

Für 2015 erzielte die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember ein Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 120.339,04 EUR … Ausweislich der Entgeltabrechnung für August 2015 beliefen sich die Basisbezüge der Antragstellerin einschließlich vermögenswirksamer Leistung zuletzt auf 6.575,00 EUR brutto. Ab September 2015 erhielt die Antragstellerin zu 2) Mutterschaftsgeld. Von dem Einkommen der Antragstellerin war eine so genannte AVmG-Kürzung i.H.v. 125,03 EUR monatlich in Abzug gebracht worden.

Die Antragstellerin bezieht seit dem 7.1.2016 für den Zeitraum von einem Jahr Elterngeld i.H.v. 1.800,00 EUR monatlich. Sie erhielt im März 2016 eine Sonderzahlung ihres Arbeitgebers als leistungsabhängige Vergütung für das Jahr 2015 i.H.v. 13.751,34 EUR brutto bzw. 7.979,54 EUR netto. Im April 2016 erhielt sie eine Bonuszahlung ihres Arbeitgebers für 2015 i.H.v. 10.000,00 EUR brutto bzw. 5.796,88 EUR netto.

Die Antragsteller forderten den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 29.1.2016 zur Offenlegung seiner Einkünfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche auf. Der Antragsgegner erklärte sich daraufhin für leistungsfähig.

Der Antragsgegner zahlte Unterhalt an die Antragstellerin i.H.v. 1.500,00 EUR monatlich und für den Antragsteller zu 1) den in der notariellen Urkunde ausgewiesenen Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin hat behauptet, sie würde ohne die Geburt des Kindes ein Erwerbseinkommen i.H.v. 6.007,00 EUR erzielen. Sie habe unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Antragsgegners einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 635,64 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 99,58 EUR zu zahlen. … Die Mieteinkünfte aus der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wohnung in Frankfurt/M. i.H.v. 760,00 EUR (kalt) dienten der Rückführung eines Kredits mit monatlichen Raten i.H.v. 412,00 EUR, der Zahlung des Wohngeldes und der Rücklagenbildung für Renovierung- und Reparaturkosten sowie der Ansparung der Tilgung eines zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Darlehens bei der Mutter der Antragstellerin zu 2) i.H.v. 25.000,00 EUR.

Für den Antragsteller zu 1) habe der Antragsgegner einen näher bezifferten ungedeckten Wohnbedarf zu zahlen. Zudem habe der Antragsgegner die Lücke in der Altersversorgung der Antragstellerin auszugleichen. …

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Höhe des Unterhalts nach § 1615l BGB sei aufgrund der sehr guten Einkommensverhältnisse auf den konkreten Bedarf abzustellen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Vermögen verminderten die Bedürftigkeit der Antragstellerin. …

Das Amtsgericht hat … in dem angefochtenen Beschl. v. 16.8.2016 ausgeführt, dass es für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB auf die entgangenen Einkünfte der Kindesmutter ankomme. Die monatlichen Basisbezüge bezifferten sich auf 6.575,00 EUR brutto. … So errechne sich für 2016 ein Nettolohn von durchschnittlich 4.818,00 EUR und ab Januar 2017 i.H.v. 5.399,00 EUR. Zusätzlich seien die Krankenversicherungskosten zu zahlen … , also für 2016 i.H.v. 576,00 EUR und ab 2017 i.H.v. 937,00 EUR. Altersvorsorgeunterhalt sei beim Betreuungsunterhalt nicht geschuldet. Unterhalt könne aber nur insoweit verlangt werden, als der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte gedeckt werden könne. Abzüglich des Elterngeldes, wovon 300,00 EUR nicht anrechenbar seien (§ 11 BEEG), verbleibe ein Restunterhalt i.H.v. 3.318,00 EUR/Monat in 2016. Zudem seien die Boni in einer Gesamthöhe von 13.776,42 EUR netto auf das Jahr verteilt (= 1.148,00 EUR/Monat) zu berücksichtigen. So verbleibe für 2016 ein Unterhalt von 2.746,00 EUR und ab Januar 2017 i.H.v. 6.336,00 EUR. Sonstige Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Kapitalanlagen und Steuererstattungen würden zwar grundsätzlich die Bedürftigkeit m...

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