In seiner o.g. Grundsatzentscheidung musste sich der BGH noch nicht damit befassen, wie in dem Fall zu verfahren ist, wenn durch den VR mit einer eingeschränkten Schweigepflichtsentbindungserklärung bei Dritten die Daten für einen ersten Überblick abgefragt werden, der Dritte aber – aus unterschiedlichen denkbaren Gründen – diese Einschränkung nicht beachtet und eine Vielzahl an Informationen erteilt wird, die erst auf der nächsten Stufe hätten bekannt gegeben werden dürfen. Insoweit ist aber wieder zu beachten, dass der gestufte Dialog eine besondere Ausbringung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist und es mithin insbesondere drauf ankommt, wie transparent und verständlich der VR bei seiner Abfrage vorgegangen ist. Beachtet dieser die Vorgaben des BGH zu einem gestuften Dialog und arbeitet mit einer eingeschränkten Schweigepflichtentbindungserklärung, um beispielsweise bei der Krankenkasse/Krankenversicherung des VN Daten für einen ersten Überblick abzufragen, orientiert sich der VR wie gefordert gerade am Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn ihn nun dadurch viele weitergehende Daten bekannt gegeben werden, kann ihm gegenüber schwerlich der Vorwurf gemacht werden, dass er das allgemeine Persönlichkeitsrecht seines Vertragspartners nicht hinreichend geschützt hätte. Zumindest aus § 242 BGB kann dann kein entsprechendes Verwertungsverbot abgeleitet werden.[16]

 
Hinweis

Ist die Abfrage durch den VR dagegen missverständlich oder offenkundig sogar darauf ausgelegt, über seine Ermächtigung hinausgehende Information zu erhalten, kann ihm gegenüber aus Treu und Glauben der Einwand erhoben werden, die Information nicht zu verwerten.

Anders liegt der Fall allerdings, wenn den VN insoweit der Vorwurf trifft, die vorvertragliche Anzeigepflicht arglistig verletzt zu haben. Selbst wenn der VR aufgrund unwirksamer Schweigepflichtentbindungserklärung in diesem Fall personenbezogenen Gesundheitsdaten erfahren hat, ist es immer eine Abwägung des Einzelfalls, ob diese nicht doch entsprechend verwertet werden können. Bei dieser Abwägung ist zugunsten des VR zu beachten, dass der VN seine Anzeigeobliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls arglistig verletzt hat und er dann i.d.R. nicht schützenswert ist. In diesen Fällen hat daher die Rechtsprechung einer Verwertung der insoweit gewonnenen personenbezogenen Gesundheitsdaten bereits in einer Vielzahl an Entscheidungen zugestimmt.[17]

[16] Anschaulich: Neuhaus, r+s 2017, 281 ff.
[17] Vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2009 – IV ZR 140/08 = zfs 2010, 90; BGH, Beschl. v. 25.5.2011 – IV ZR 191/09 = zfs 2011, 692; OLG Jena, Urt. v. 22.6.2010 – 4 U 519/07 = VersR 2011, 380.

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