Rn 94

Kosten für die Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten entstehen, wenn entsprechende Geschäftsbesorgungen bei Dritten beauftragt werden. Da hierbei besondere Verwaltungsaufgaben erledigt werden, gehen die Kosten in der Regel als sonstige Masseverbindlichkeiten zu Lasten der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Zu beachten ist allerdings, dass der Insolvenzverwalter nach herkömmlicher Rechtsprechung verpflichtet sein kann, die Buchführungs- und/oder Rechnungslegungspflichten in eigener Person zu erbringen. Das gilt nicht nur für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,[147] sondern kann auch für Rechtsanwälte gelten; ganz generell wird unterstellt, dass zu Insolvenzverwaltern in der Regel Personen bestellt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und/oder beruflichen Erfahrung zu einer Vermögensverwaltung mit Buchführung und (einfacher) Rechnungslegung in besonderer Weise qualifiziert sind.[148]

 

Rn 95

Bei einer unzulänglichen Insolvenzmasse wird ein Drittauftrag kaum zu erteilen sein. Denn einerseits muss der Dritte befürchten, mit seinen Vergütungsansprüchen auszufallen. Andererseits können für den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO besondere Haftungsrisiken entstehen; vor allem auch deshalb, weil die Erfüllung der Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten in der Regel zu keiner Mehrung der Insolvenzmasse führt. Dennoch müssen, solange das Insolvenzverfahren noch nicht beendet worden ist (und der Geschäftsbetrieb noch nicht zu einem minderkaufmännischen Betrieb herabgesunken ist),[149] die Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten erfüllt werden. Begründet der Verwalter in dieser Situation die Verbindlichkeit mit dem Dritten im eigenen Namen, nicht aber im Namen der Masse, verpflichtet er sich also selbst, können die diesbezüglichen Kosten – bei Notwendigkeit einer Drittbeauftragung und Angemessenheit (§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO) – Verfahrensauslagen des Verwalters darstellen, die zu bevorschussen und vorab zu befriedigen (§ 4 Abs. 2 InsO), ggf. aus der Staatskasse zu erfüllen sind (§ 4 a InsO). Widrigenfalls muss das Verfahren mangels kostendeckender Masse eingestellt werden (§ 207 Abs. 1 InsO).

 

Rn 96

Streitig ist die kostenrechtliche Behandlung v.a. dann, wenn der Insolvenzverwalter (der nicht Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist) die Buchführung und Rechnungslegung selbst (bzw. durch eigene Mitarbeiter) erbringt. Die interne Rechnungslegung nach §§ 151 ff., namentlich die Erstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände und des Gläubigerverzeichnisses sowie die Entwicklung der Übersicht über das Vermögen des Schuldners aus beiden Verzeichnissen, gehört zum eigentlichen Aufgabenkreis des Verwalters, die mit seiner allgemeinen Vergütung abgegolten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Bei der externen Rechnungslegung wird man hingegen davon auszugehen haben, dass deren Erledigung in der Regel auf dem Einsatz besonderer Sachkunde beruht, woraus ein Anspruch des Verwalters auf eine zusätzliche Vergütung aus der Masse einschließlich des Rechts auf Vorschuss dann resultiert, wenn er über diese Sachkunde nicht verfügt bzw. verfügen muss. Die Rechtsprechung gesteht dem Verwalter auch dann eine zusätzliche Vergütung zu, wenn die zu erbringende Buchführung und Rechnungslegung nicht unerheblich über den allgemeinen, pauschal bereits abgegoltenen Arbeitsaufwand hinausgeht.[150] Bei dieser Vergütung handelt es sich um die Vergütung i. S. d. §§ 54 Nr. 2, 207 Abs. 1 InsO (§§ 5, 9 InsVV), nicht aber um sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, was bei massearmen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.[151] Die Höhe orientiert sich an den entsprechenden Sätzen eines Steuerberaters.[152]

[148] BFH BFHE 175, 309 (im Hinblick auf Steuererklärungspflichten); vgl. auch BGH NZI 2006, 586. Die insolvenzrechtliche Literatur steht dem kritisch gegenüber, vgl. etwa Jaeger-Eckardt, § 155 Rn. 33 f.; ganz ablehnend etwa Kübler/Prütting/Bork-Kübler, § 155 Rn. 16; 97.
[149] Vgl. eingangs Rn. 16 ff.
[151] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 155 Rn. 40; a. A. etwa AG Duisburg NJW-RR 2003, 1133; Kübler/Prütting/Bork-Kübler, § 155 Rn. 16.
[152] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 155 Rn. 40; Förster, ZInsO 2000, 444.

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