Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1 Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern sind Betriebsausgaben

Steuerliche Nebenleistungen wie beispielsweise Aussetzungszinsen sind Betriebsausgaben, wenn dies auch die damit zusammenhängenden Steuern sind. Praxis-Beispiel Einspruch und Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids – Festsetzung von Aussetzungszinsen Bauunternehmer Hans Groß hat gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt. Außerdem hat er Aussetzung der Vol...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.15 Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Ein derartiger sachlicher Grund liegt bspw. vor, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, der Einspruch aber trotzdem Erfolg hat.[1] Außerdem sind Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deshalb auf Gr...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.2 Nicht erzwingbare und durchsetzbare Verwaltungsakte

Bestimmte Verwaltungsakte sind nicht erzwingbar, so insbesondere das Auskunftsersuchen bei Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsrechts,[1] die Versicherung an Eides statt,[2] die Befolgung von "Soll-Vorschriften", wie z. B. die Bezeichnung des Verwaltungsakts bei Einlegung eines Rechtsbehelfs und dessen Begründung,[3] Amtshilfepflichten der Behörden,[4] die Auskunftserteilung un...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1.3 Keine Aussetzungszinsen bei Fehlern des Finanzamts

Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können nach dem Urteil des BFH vom 31.8.2011[1] auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das Finanzamt rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte. Im entschiedenen Fall erfolgte die Aussetzung zu einem höheren Umfang, als es der Streitgegenstand erfordert hätte. Das Fi...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2021 / 6 Rechtsbehelfe

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder einen für Zwecke der Vorauszahlungen erlassenen Gewerbesteuermessbescheid kann beim zuständigen Finanzamt Einspruch eingelegt und evtl. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt werden. Wird dem Antrag entsprochen, wird die Gemeinde die Gewerbesteuerforderung ebenfalls aussetzen. Gleiches gilt bei Einwendungen gegen den Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Der unterlegenen Partei stehen die Rechtsmittel der Berufung (§§ 511 ff. ZPO) und Revision (§ 542 ff. ZPO) zur Verfügung, da es sich bei der Klage um ein ordentliches (Zivil-)Verfahren handelt. Deshalb kann der Schuldner nach Rechtskraft des erlassenen Urteils nachträglich entstandene Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend machen (vgl. i.E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Gegen die stattgebende Entscheidung des Rechtspflegers kann die beschwerte Partei die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einlegen (OLG Karlsruhe, Rpfleger 1996, 73). Gegen die darauf ergangene Entscheidung des Richters ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben, wenn der Antrag abgelehnt wird. Gegen die Entscheidung des Richters,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung betrifft die widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner, wenn der Bestand eines vorläufig vollstreckbaren Urteils wegen der Einlegung eines Rechtsmittels oder Einspruchs ungewiss ist. Es muss sich der Schuldner vor den Folgen einer Zwangsvollstreckung schützen können, andernfalls seinem Rechtsmittel oder Einspruch die Effe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Kein Rechtsmittel

Rz. 13 Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts, die nach Anhörung des Gegners und grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (OLGR Saarbrücken 2008, 441). Möglich bleiben Gegenvorstellungen, auch mit dem Ziel, die Einstellung der Zwangsvollstreckung wieder ganz aufzuheben. Dazu müssen allerdings neue Tatsachen oder rechtliche B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Prüfungskompetenz – Entscheidung

Rz. 3 Obwohl die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" ausgestaltet ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Das Gericht hat die Entscheidung von Amts wegen zu treffen. Ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Es muss demnach von den genannten Schutzanordnungen absehen, wenn es die Voraussetzungen der Norm annimmt (Zöller/Herget, § 713 Rn. 1). Die Anordnung von Schutzmaßnah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Die Abwendungsbefugnis ist von Amts wegen in den Tenor des Urteils aufzunehmen, es sei denn, das konkrete Urteil wäre unzweifelhaft mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 713 ZPO (OLG Frankfurt, JurBüro 2018, 587; LG Frankfurt, NJW 2018, 996; BeckOK/ZPO-Ulrici, § 711 Rn. 4). Ein entsprechender Antrag ist überflüssig. Der Tenor lautet (üblicherweise): "Dem Kläger/Beklagt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines – Berufung

Rz. 2 Durch die Verweisung auf § 707 ZPO ist im Falle der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbares Urteil die Einstellung der Zwangsvollstreckung unter den Voraussetzungen des § 707 ZPO möglich (vgl. die Ausführungen zu § 707 ZPO). Neben dem Antrag des Schuldners ist Zulässigkeitsvoraussetzung eine statthafte Berufung und ein Rechtsschutzinteresse. Antragsberechtigt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift bezieht sich auf alle diejenigen Urteile, gegen die grundsätzlich ein Rechtsmittel statthaft ist, die im konkreten Fall aber deshalb nicht anfechtbar sind, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht bzw. die Berufung nicht zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem Wegfall der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO mit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die in der Vorschrift angesprochenen "Schuldnerschutzbestimmungen" der §§ 711, 712 ZPO haben nur dann eine innere Berechtigung, wenn die – nicht rechtskräftige – Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz ganz oder teilweise aufgehoben bzw. abgeändert werden kann und sich damit die Vollstreckung nachträglich als ganz oder teilweise unberechtigt erweist. Sinn der Schutzvor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Hinweise

Rz. 16 Der Antrag geht davon aus, dass der Beklagte Sicherheit leistet, und regt deshalb zugleich an, die Sicherheit durch Bürgschaft erbringen zu dürfen, weil ansonsten ein entsprechender Betrag hinterlegt werden müsste. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist der Ausnahmefall und nur in seltenen Fällen praktisch. Rz. 17 Der Antrag geht von der hier vertretenen Auffass...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung betrifft die widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner, wenn der Bestand eines vorläufig vollstreckbaren Urteils wegen der Einlegung eines Rechtsmittels oder Einspruchs ungewiss ist. Es muss sich der Schuldner vor den Folgen einer Zwangsvollstreckung schützen können, andernfalls seinem Rechtsmittel oder Einspruch die Effektivität genommen w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Außer-Kraft-Treten der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils tritt zunächst außer Kraft, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil rechtskräftig wird. Nun ist es endgültig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckbarkeit nicht mehr abwenden. Dieser Fall allerdings hat keinen Schadensersatzanspruch zur Folge, da die Vollstreckung des Gläubigers, soweit er sie betrieben haben ma...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Die Entscheidung setzt einen Antrag des Gläubigers voraus. Dieser ist nach § 714 Abs. 1 ZPO vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, damit die Entscheidung noch in den Urteilstenor aufgenommen werden kann. Eine Nachholung eines in erster Instanz "vergessenen" Antrags in der zweiten Instanz ist nicht möglich (OLG Schleswig, SchlHA 1979, 144; im Einzelnen: ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Materielle Voraussetzungen

Rz. 8 Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Bei Einlegung der Nichtzulassu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Gläubigerinteressen – zu Recht – als vorrangig an. Jedenfalls wenn er Sicherheit leistet, kann der Gläubiger im Regelfall vollstrecken. Aber auch dann, wenn dies der Fall ist und er nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken kann, können bei dem Schuldner Nachteile ents...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift verfolgt den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren und nicht nur auf den Fall, dass das Berufungsgericht erstmals über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 3.2.2016, 1 P 8/16 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Eine Entscheidung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt sein muss (§ 714 Abs. 1 ZPO). Das kann in der ersten und in der Berufungsinstanz sein. Im Berufungsverfahren kann der Antrag wirksam durch die Einreichung eines Schriftsatzes gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ankündigt, dass es die Berufung nach ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Besonderheiten beim Versäumnisurteil und Vollstreckungsbescheid (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Die Frage, ob im Falle der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) oder des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil bzw. einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO) die Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann, beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien. Allein für die Modalitäten der Einstellung enthält Abs. 1 Satz 2 Besonderheiten. Grundsätzlich darf die Zwangsvollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung nicht nur aus rechtskräftigen, sondern auch aus für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen statt. Für bestimmte Fälle (z. B. § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG) ordnet das Gesetz bereits an, dass ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Im Übrigen ist es Sache des Gerichts, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anzuordnen. Di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Einstweilige Einstellung im Revisionsrechtszug (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 enthält eine eigenständige Regelung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren. Sie bezweckt, verzögernde Revisionseinlegungen soweit wie möglich zu verhindern, und schließt daher die Anwendung von §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO aus und schränkt die Einstellungsmöglichkeit sowohl nach ihren Voraussetzungen als auch inhaltlich ein. Damit wird dem V...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / 3. Wechselseitige Rechtsmittel (§ 45 Abs. 2 GKG)

Rz. 76 Man spricht von wechselseitigen Rechtsmitteln, wenn von beiden Parteien gegen dasselbe Urteil jeweils ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dies kann durch jede Partei entweder selbstständig oder im Wege der Anschließung an das vom Gegner bereits eingelegte Rechtsmittel geschehen. Zu den Rechtsmitteln gehören bekanntlich neben Berufung und Revision auch die Beschwerde. Auch...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / E. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 100 Nach Abschluss einer Instanz gehört es noch zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, seinen Mandanten über den Inhalt des Urteils aufzuklären und ihn über die gegen das Urteil möglichen Rechtsmittel zu belehren. Jedoch umfasst die Tätigkeit in einer Instanz nicht mehr die sachliche Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in der nächsten Instanz und die Be...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / VIII. Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung, Hilfsanspruch (§ 45 GKG)

Rz. 70 Für den Zuständigkeitsstreitwert wird in § 5 ZPO angeordnet: "Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand von Klage und Widerklage". Für den Gebührenstreitwert enthält § 45 GKG wichtige Sondervorschriften, die dem § 5 ZPO gegenüber Vorrang haben und die nachfolgend dargestellt werden sollen. Bezüglich d...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / 7. Erinnerung und Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

Rz. 70 Wenn eine Partei mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zufrieden ist, kann sie sich dagegen entweder mit einer sofortigen Beschwerde oder mit einer befristeten Erinnerung zur Wehr setzen (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO). Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf, über den dasselbe Gericht entscheidet, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sodass die Sache in der gleic...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / 6. Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

Rz. 68 Das Kostenfestsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, es können höchstens Auslagen entstehen. Als Prozessbevollmächtigter erhält auch der Rechtsanwalt keine besondere Vergütung, da die Kostenfestsetzung gemäß § 19 Ziff. 14 RVG noch zum Rechtszug gehört und mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist. Wird allerdings ein Rechtsanwalt nur mit der Vertretung im Kostenfes...mehr

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§ 7 Bürgerliche Rechtsstrei... / F. Die Gebühren bei Beschwerde und Erinnerung

Rz. 105 → Dazu Aufgaben Gruppe 21 Das Beschwerdeverfahren und die nicht in § 19 Abs. 1 Ziff. 5 RVG genannten Erinnerungsverfahren gehören nicht zum Rechtszug. Das Verfahren über die Beschwerde und über die meisten Erinnerungen zählt also gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Ziff. 3 RVG). Daher erhält der in diesen Verfahren tätige RA hierfür gesonderte G...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / 3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss

Rz. 57 Über den Kostenfestsetzungsantrag entscheidet der Rechtspfleger, nachdem er dem Gegner durch Übersendung einer Kopie des Kostenfestsetzungsantrages Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben hat. Hierdurch gewährt er dem Gegner rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Bestreitet der Gegner tatsächliche Angaben des Antragstellers, dann is...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / b) Die befristete Erinnerung

Rz. 85 Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf, der insbesondere gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist. Es gibt zwei Arten der Erinnerung: Rz. 86 Im Kostenfestsetzungsverfahren findet sich davon nur die befristet...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / b) Der Rechtsmittelstreitwert

Rz. 9 Der Rechtsmittelstreitwert entscheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Einlegung eines gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels. Den Rechtsmittelstreitwert bezeichnet § 2 ZPO als "Wert der Beschwer" bzw. als "Wert des Beschwerdegegenstands" und hebt ihn damit für die Rechtsmittelinstanzen vom "Wert des Streitgegens...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 2. Grundsätzlich kann eine Gebühr nur einmal gefordert werden

Rz. 127 Nach § 15 Absatz 2 RVG darf der RA die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Hat beispielsweise der RA von Anfang an den unbedingten Auftrag, eine Forderung einzuklagen, so wird er zunächst versuchen, die Forderung mittels eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens einzufordern. Erst nachdem der vorherige außergerichtliche Versuch, die Forderung bei...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / a) Die sofortige Beschwerde

Rz. 77 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG grundsätzlich das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der ZPO gestattet ist. Wenn man eine Entscheidung des Rechtspflegers anfechten will, muss man also in der ZPO nachsehen, welches Rechtsmittel für diesen Fall dort vorgesehen ist. Für den Kostenfestsetzun...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / IV. Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten (§ 19 RVG)

Rz. 153 In § 19 RVG wird angeordnet, dass zu einem Rechtszug oder einem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren gehören. Dies bedeutet, dass diese genannten Tätigkeiten alle zusammen eine einzige Angelegenheit bilden, sodass die Gebühren nur einmal entstehen können. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine dieser Tätigkeiten scho...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / F. Zusammenstellung häufig gebrauchter Wertvorschriften

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§ 10 Die Gebühren in Strafs... / A. Allgemeines

Rz. 1 → Dazu Aufgaben Gruppe 22 Hinweis: In den folgenden Kapiteln werden zunächst die Gemeinsamkeiten bei den Gebührenvorschriften in Straf- und Bußgeldsachen dargestellt, danach die Gebühren in Strafsachen und ab Rdn 99 die wesentlichen Gebühren in Bußgeldsachen. Rz. 2 Die Berechnung der Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren unterscheidet sich von der Berechnung de...mehr

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§ 10 Die Gebühren in Strafs... / I. Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug

Rz. 32 Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug (Hauptverfahrensgebühr) entsteht, wie jede Verfahrensgebühr im RVG, für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Beschaffung der Informationen (Vorbemerkung 4, Abs. 2 VV RVG). Sie entgilt insbesondere die Vorbereitung der Hauptverhandlung, Gespräche mit dem Auftraggeber, Schriftverkehr, usw. Sie regelt also die Vergütung ...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / III. Zusammenfassung

Rz. 128 Vorstehende Erläuterungen zur Streitwertfestsetzung für den Zuständigkeitsstreitwert und den Gebührenstreitwert sollen nachfolgend in einer Übersicht zusammengefasst werden. Übersicht: Wertfestsetzung Merke: Eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes oder des Rechtsmittelstreitwertes ist grundsätzlich auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebend (§ 62 S....mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Nach statistischen Erhebungen werden derzeit mehr als 70 % aller Aufträge von den Rechtsanwälten außergerichtlich erledigt. Es handelt sich dabei zum einen um außergerichtlich beigelegte Streitfälle und zum anderen um Tätigkeiten der vorsorgenden Rechtspflege, beispielsweise der Gestaltung von Verträgen. Da die außergerichtlichen Tätigkeiten also heute den Schwerpunkt ...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / XVIII. Berufungs- und Revisionsverfahren (§ 47 GKG)

Rz. 113 Im Berufungs- und im Revisionsverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, also nicht unbedingt nach den Anträgen der ersten Instanz. Der Rechtsmittelkläger kann übrigens auch der Beklagte aus der früheren Instanz sein. Beispiel: Braun wird von Kohl auf Zahlung von 5.000,00 EUR verklagt. Das...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / 2. Hilfswiderklage

Rz. 75 Die Hilfswiderklage – auch Eventualwiderklage genannt – wird als Hilfsantrag des Beklagten für den Fall gestellt, dass dem Klageantrag des Klägers stattgegeben wird. Beispiel: Kaltenbach klagt gegen den Verkäufer Bolle auf Herausgabe einer Digitalkamera. Bolle beantragt mit seinem Hauptantrag Klageabweisung wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages und erhebt nur für den Fal...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / I. Zwangsvollstreckung in Familienstreitsachen

Rz. 120 In § 120 Abs. 1 FamFG wird bestimmt, dass in Ehesachen und Familienstreitsachen anstelle der Vorschriften über die Vollstreckung des ersten Buches des FamFG die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach dem achten Buch der ZPO (§§ 704 ff. ZPO) gelten. Rz. 121 Nach § 120 Abs. 2 FamFG sind Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen mit ihrem Wirksamwer...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / C. Die Beratungsgebühr

Rz. 73 → Dazu Aufgaben Gruppe 13 Die Beratungsgebühr (Ratgebühr) entsteht für das auftragsgemäße Erteilen eines Rates oder einer Auskunft durch den RA. Wichtig ist, dass der Auftraggeber von dem RA nicht mehr verlangt, als einen Rat oder eine Auskunft. Jede vom Klienten erwünschte, darüber hinausgehende Tätigkeit des RA führt dazu, dass eine andere Gebühr als die Ratgebühr, z...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / 2. Die Berechnung der Beratungsgebühr gegenüber Verbrauchern

Rz. 92 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG kann der RA auch mit einem Verbraucher (Definition in § 13 BGB) eine Gebührenvereinbarung abschließen. Nur wenn dies nicht geschieht gelten die nachstehenden Erläuterungen. Der RA berechnet dann die "übliche Vergütung" nach dem BGB (siehe Rdn 89 ff.). Dabei hat der RA gegenüber dem Verbraucher die Höchstgebühren nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG zu b...mehr

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§ 7 Bürgerliche Rechtsstrei... / a) Gebühren für die Beantragung eines Versäumnisurteils

Rz. 44 → Dazu Aufgaben Gruppe 12 Im Prinzip sind alle für die Berechnung der Gebühren bei Beantragung eines Versäumnisurteils notwendigen Erläuterungen bereits in den vorausgehenden Kapiteln, insbesondere in Rdn 36 ff. enthalten. Für das Betreiben des Prozesses im ersten Rechtszug erhält der RA zunächst die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Wenn dann im mündlichen Verh...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / E. Die Kostentragungspflicht im Zivilprozess

Rz. 41 Nach der Durchführung eines Zivilprozesses stellt sich die Frage, wer für die Prozesskosten aufkommen muss. Nun, das weiß doch jeder: Der Verlierer zahlt die Kosten! Wie ist es aber, wenn es keinen Verlierer gibt, wenn beide Parteien Verlierer sind, weil beide Parteien nur teilweise Recht bekommen haben? Hat man nicht schon einmal gehört, dass der Kläger zur Zahlung d...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / 4. Hilfsaufrechnung (§ 45 Abs. 3 GKG)

Rz. 77 Wenn zwei Personen einander Geld schulden, so kann grundsätzlich jeder seine Forderung gegen die Forderung des anderen aufrechnen, wenn die wechselseitigen Forderungen fällig sind (§§ 387 ff. BGB). Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten. Klagt nun bei wechselseitigen Forderungen eine Partei wegen ihres Anspruches, so...mehr