Rz. 16

Der Antrag geht davon aus, dass der Beklagte Sicherheit leistet, und regt deshalb zugleich an, die Sicherheit durch Bürgschaft erbringen zu dürfen, weil ansonsten ein entsprechender Betrag hinterlegt werden müsste. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist der Ausnahmefall und nur in seltenen Fällen praktisch.

 

Rz. 17

Der Antrag geht von der hier vertretenen Auffassung aus, dass auch bei Sicherheitsleistung des Gläubigers eine Einstellung möglich ist (vgl. Rn. 3). Deshalb ist darzulegen, dass trotz Sicherheitsleistung ein Interesse des Beklagten an der Einstellung besteht. Das wird nur dann der Fall sein, wenn die Sicherheit nicht ausreicht bzw. die konkrete Pfändung und Verwertung nicht entschädigen kann. Immer zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels. Ist diese sehr groß, was sorgfältig darzulegen ist, dann spricht vieles für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

 

Rz. 18

Das "Hilfsbegehren" will dem Gericht aufzeigen, dass es durch die in seinem Ermessen liegende Entscheidung auch die Verwertung untersagen kann (trotz Sicherheitsleistung; Rechtsgedanke des § 720a ZPO). Wenn es nicht zu einer Einstellung neigt, weil etwa die Erfolgsaussichten nicht so gut beurteilt werden, dann kann es auf diesem Wege dem Begehren des Beklagten, jedenfalls die Verwertung zu verhindern, Rechnung tragen.

 

Rz. 19

Zweckmäßig ist es, diesen Antrag schon in der Berufungsschrift zu stellen. Es kann dann sowohl bezüglich der Tatsachen, die das Rechtsmittel und seine Zulässigkeit wie Erfolgsaussichten betreffen, auf die Berufungsschrift verwiesen werden.

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