Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 7 Gegen die Maßnahmen und die Ablehnung von Maßnahmen im Rahmen des § 776 ZPO durch den Gerichtsvollzieher steht den Beschwerten die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu. Handelt der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht, trifft er im Rahmen des § 776 ZPO stets eine Entscheidung, so dass die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) gegeben ist...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Gegen die einstweilige Anordnung ist weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.8.2020, 9 W 81/18 und 9 W 78/18, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss v. 2.3.2018, 4 W 28/17, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.3.2017, L 39 SF 1/17 B E ER, juris; Obe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Betriebliche Mitbestimmung ... / 2.5 BAG vom 8.11.2011 – 1 ABR 42/10

Das bestätigt das BAG nochmals mit seinem Beschluss vom 8.11.2011, in dem es ausführt: Zitat Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über die dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, mitzubestimmen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art u...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungshindernde Entscheidungen (Nr. 1)

Rz. 5 Aus der Entscheidung, die vollstreckbar sein muss, muss sich die Unzulässigkeit der Vollstreckung ergeben. Sie muss in einer einfachen (nicht vollstreckbaren) Ausfertigung vorgelegt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt nicht (BeckOK/ZPO-Preuß, § 775 Rn. 3). Ist das Prozessgericht zugleich Vollstreckungsgericht, genügt die Bezugnahme auf die in den Ak...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 4 Wird die Ordnungsvorschrift des § 772 Satz 1 ZPO verletzt, steht dem Dritten auch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO oder dem sonst einschlägigen Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO zu (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 771 Rn. 3). Dagegen kann der Schuldner nicht mit Erfolg Erinnerung einlegen, da keine ihn schützende Norm verletzt wird (h. M. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abgrenzung der Drittwiderspruchsklage von anderen Rechtsbehelfen

3.1 Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO Rz. 5 Beide sind, wenn sowohl Verfahrensnormen, die auch den Dritten schützen, verletzt wurden als auch in die materielle Berechtigung des Dritten eingegriffen wurde, stets nebeneinander zulässig (OLG Koblenz, Rpfleger 1979, 203). 3.2 Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO Rz. 6 Die Vollstreckungsabwehrklage ist im Verhältnis zur Drittwider...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 3 Die in einem Urteil enthaltenen Anordnungen nach § 770 ZPO sind nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar, da sie Bestandteil des Urteils sind (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 770 Rn. 2). Das Berufungsgericht kann aber auf Antrag vorab über sie verhandeln und entscheiden (§ 770 Satz 2, § 718 ZPO). Das Rechtsmittelgericht seinerseits ist dadurch nicht geh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsmittel

Rz. 51 Gegen das Urteil sind die Berufung (§§ 511 ff. ZPO) und die Revision (§§ 542 ff. ZPO) unter den allgemeinen Voraussetzungen gegeben. Hinsichtlich der einstweiligen Anordnung kann auf die Erläuterungen zu § 769 Rn. 2 ff. verwiesen werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Leistungsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger

Rz. 8 Materiell-rechtliche Klagen gegen den Vollstreckungsgläubiger, z. B. Herausgabe- und Unterlassungsklagen sowie solche auf Schadensersatz oder Herausgabe der Bereicherung, sind neben der Drittwiderspruchsklage unzulässig, weil diese der speziellere Rechtsbehelf ist, der die Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand insgesamt berücksichtigt (OLG Sachsen-An...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Rz. 6 Die Vollstreckungsabwehrklage ist im Verhältnis zur Drittwiderspruchsklage ein "aliud". Mit ihr macht der Vollstreckungsschuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend (vgl. § 767 Rn. 6; zur Abgrenzung BGH, MDR 1988, 405 = NJW 1988, 1095).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Rz. 5 Beide sind, wenn sowohl Verfahrensnormen, die auch den Dritten schützen, verletzt wurden als auch in die materielle Berechtigung des Dritten eingegriffen wurde, stets nebeneinander zulässig (OLG Koblenz, Rpfleger 1979, 203).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage

Rz. 10 Die Klage ist an sich statthaft, wenn sich der Kläger eines "die Veräußerung hindernden Rechts" an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung berühmt und deshalb begehrt, dass die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Beruft sich der Kläger gelegentlich der Zwangsvollstreckung nur auf die Verletzung förmlichen Rechts, ist ausschließlich § 7...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

Rz. 7 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird im Verhältnis zu der Drittwiderspruchsklage als ein Minus angesehen. Mit ihr verlangt, anders als bei § 771 ZPO, nicht ein Dritter, dass die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Es klagt vielmehr der Gläubiger eines besitzlosen Pfandrechts gegen den Pfändungspfandgläubiger darauf, d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Feststellungsklage, § 256 ZPO

Rz. 9 Für eine positive Feststellungsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Feststellung der Berechtigung hinsichtlich des Gegenstandes oder eine negative Feststellungsklage auf Feststellung der Befugnis, in den konkreten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben zu dürfen, oder auf Feststellung, dass an dem konkreten Gegenstand ein Pfändungspfandrecht nicht entstand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Anordnungen nach § 769 ZPO treten mit Erlass des Urteils in dem Verfahren, in dem sie ergangen sind, ohne weiteres außer Kraft (BGHZ 32, 240; siehe auch § 769 Rn. 8). Im Falle der Abweisung z. B. der Vollstreckungsabwehrklage könnte die Zwangsvollstreckung daher ohne Beschränkung fortgesetzt werden, weil die Einlegung eines Rechtsmittels keinen Einfluss auf die Vol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Solange ein relatives Veräußerungsverbot, d. h. ein zum Schutz bestimmter Personen bestimmtes Veräußerungsverbot vorliegt, soll (nicht: darf) die Veräußerung des gepfändeten Gegenstands bzw. die Überweisung der Forderung oder eines sonstigen Vermögensrechts nicht erfolgen, weil nämlich der Erwerber an dem Gegenstand nur ein unsicheres Recht erlangen und deshalb ein ang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 44 Gegen den Beschluss, der auf die Erinnerung hin ergangen ist, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Diese Vorschrift regelt allein die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Regelungen bezüglich des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 567 ff. ZPO. Der Vollstreckungsrichter kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe – Folgen des Verstoßes gegen § 765 ZPO

Rz. 5 Verstöße gegen die Vorschrift machen die angeordnete Vollstreckungsmaßnahme nicht unwirksam, sondern anfechtbar (OLG München, ZfIR 2019, 67). Der Mangel kann durch Nachholung geheilt werden; soweit möglich auch durch Zugeständnis des Schuldners. Rz. 6 Lehnt das Gericht die Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Nichterfüllung der besonderen Vollstreckungsvoraussetzun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.9 Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

Rz. 12 Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen. Von der Erinnerung unterscheidet sich die Vollstreckungsgegenklage also dadurch, dass mit ihr materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden, die den Titel selbst betreffen. § 766 ZPO dagegen betrifft n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Dritte

Rz. 25 Auch Dritte, die weder als Schuldner noch als Gläubiger am Verfahren der Zwangsvollstreckung beteiligt sind, können durch die Zwangsvollstreckung in ihren Rechten in mannigfacher Weise verletzt oder beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung gerügt wird, den Dritten – zumindest auch – zu schützen bestimmt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.10 Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

Rz. 13 Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht (z. B. Eigentum) zusteht, kann dieser sich gegen die Zwangsvollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wenden. Auch hier sind es Gründe des materiellen Rechts, die diesen Rechtsbehelf von der Erinnerung nach § 766 ZPO unterscheiden. Allerdings...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Ablehnung eines Antrags des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht

Rz. 19 Hat das Vollstreckungsgericht einen Antrag des Gläubigers abgewiesen, ist nur derselbe beschwert, so dass auch nur er einen Rechtsbehelf einlegen kann. Da jedoch in der ablehnenden Entscheidung die Argumente des Gläubigers (als Antragsteller, der seinen Antrag begründet hat) Berücksichtigung finden, ist auch in diesem Fall die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO; § 11 Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Erlaubnis des Richters am Amtsgericht nach § 758a ZPO

Rz. 21 Gegen die Entscheidungen nach diesen Bestimmungen, die vom Richter am Amtsgericht und nicht vom Vollstreckungsgericht erlassen werden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf, ohne dass es darauf ankommen kann, ob der Schuldner gehört wurde oder nicht (OLG Koblenz, MDR 1986, 64; OLG Hamm, NJW 1984, 1972; a. A. in den Fällen ohne Anhörung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Vollstreckung der öffentlichen Hand

Rz. 10 Betreibt die öffentliche Hand aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen gegen den Bürger die Zwangsvollstreckung, ist § 766 ZPO auf Rügen, die das Vollstreckungsverfahren betreffen, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit entsprechend anwendbar, als eine unbefristete Erinnerung an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht möglich ist (VGH München, NJW 1984, 2484). Ist ein Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Durchführung der Zwangsvollstreckung

Rz. 42 Die Erinnerung ist auch begründet, wenn bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ein solcher liegt vor bei nicht ordnungsgemäßer Pfändung: Führt der Gerichtsvollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan (einfache Beschwerde, §§ 71 ff. GBO)

Rz. 8 Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird (z. B. Eintragung einer Zwangshypothek nach §§ 867, 868 ZPO, aber auch einer Vormerkung oder eines Widerspruchs nach § 895 ZPO), ist die einfache Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. GBO gegeben. Auch wenn der Rechtspfleger – wie im Regelfall – tätig wird (§ 11 Abs. 1 RPflG). Trotz des Doppelcharakters der Ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Statthaftigkeit der Erinnerung

Rz. 17 Statthaftigkeit bedeutet, dass der gewählte Rechtsbehelf zur Erreichung des angestrebten Ziels vom Gesetz auch im Einzelfall tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Nach der unter Rn. 1 und 2 vorgenommenen Abgrenzung kann festgehalten werden, dass nur solche Einwendungen zu beachten sind, die das bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren betreffen (vgl. aus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.13 Vollstreckung in Familienstreitsachen

Rz. 16a Für Familienstreitsachen bestimmt § 120 Abs. 1 FamFG, dass die Vollstreckung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung erfolgt. Diese Verweisung führt dazu, dass auch Rechtsbehelfe der ZPO als lex specialis den Regeln des FamFG über die Anfechtung von Vollstreckungsentscheidungen vorgehen. Mithin sind in Familienstreitsachen d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.12 Verfahren zur Vermögensauskunft

Rz. 16 Der besondere Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der zurzeit in § 900 Abs. 4 ZPO vorgesehene Widerspruch, wird im Wege der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO n. F. geregelt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Anhörung des Schuldners vor Erlass des Beschlusses

Rz. 18 Wurde der Schuldner vor Erlass des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts angehört, hat dasselbe bereits die Argumente des Gläubigers und des Schuldners abgewogen (BGH, WM 2010, 2317; NZI 2004, 447). Der zulässige Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) sowohl bei Entscheidung des Richters als auch des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG). Das gilt auch da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Erlass eines Beschlusses ohne Anhörung des Schuldners

Rz. 20 Hat das Vollstreckungsgericht einen Beschluss auf Antrag des Gläubigers erlassen, ohne zuvor den Schuldner zu hören, und will dieser, der allein beschwert ist, gegen diesen Beschluss vorgehen, bringt er seine Argumente erstmals zur Sprache, weshalb die Erinnerung (§ 766 ZPO) der richtige Rechtsbehelf ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 192;FamRZ 1984, 727; OLG Hamm, R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Rechtsschutzinteresse

Rz. 32 Ein Rechtsschutzinteresse für die eingelegte Erinnerung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist (BGH, NZI 2010, 118). Ist sie beendet, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungserinnerung (LG Gießen, Beschluss v. 9.7.2020, 7 T 164/20, juris; BGH, NJW-RR 2010, 785 = MDR 2010, 106; BGH M...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Nach § 768 ZPO können nur die vom Gesetz für dieses Verfahren zugelassenen Einwendungen geltend gemacht werden (vgl. BeckOK/ZPO-Preuß, § 768 Rn. 3, 4). Das sind der Eintritt der Bedingung (§ 726 Abs. 1 ZPO), die Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 1 ZPO), die Nacherbfolge (§ 728 Abs. 1 ZPO), die Wirkung eines im Prozess des Testamentsvollstreckers ergangenen Urteils gegenüber ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Entscheidungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung (sofortige Beschwerde, § 793 ZPO)

Rz. 3 Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO) ergehen können, findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt. Diese und die Erinnerung schließen sich gegenseitig aus. Während sich die sofortige Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen richtet, ist die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel – als ordentliches Erkenntnisverfahren – gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sachliche Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend zu machen. Ist eine sog. qualifizierte (titelergänzende oder -umschreibende) Vollstreckungsklausel erteilt worden und bestreitet der Schuldner, dass die materiellen Voraussetz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (sog. Vollstreckungserinnerung) können die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und über die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Sie ist statthaft gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtskraft der Entscheidung

Rz. 45 Mit Ablauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (§ 569 Abs. 1 ZPO) wird die Entscheidung über die Erinnerung formell rechtskräftig und kann nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Rz. 46 Die Entscheidung ist auch der materiellen Rechtskraft fähig. In entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 1 ZPO gilt dies jedenfalls im Verh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Erinnerungsbefugnis

Rz. 22 Auch die Erinnerung führt zu einer Überprüfung des Verfahrens auf Rüge einer Person. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln ist hier – statt der Beschwer – die Erinnerungsbefugnis eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie kann mit der Klagebefugnis des § 42 VwGO verglichen werden. Erinnerungsbefugt ist, wer nach seinem eigenen Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnah...mehr

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Durchsetzung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer durch einen Gesellschafter

Zusammenfassung Ob ein Gesellschafter Ansprüche der GmbH im Wege der sog. actio pro socio geltend machen kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. In Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine solche Klage allenfalls dann zulässig, wenn vorher kein Gesellschafterbeschluss gefasst werden kann. Auch gehen andere Rechtsbehelfe grundsätzlich vor. Kurzwiedergab...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Selbstständiges Beweisverfa... / 5 Antrag

Das selbstständige Beweisverfahren wird auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Gemäß § 486 Abs. 4 ZPO kann der Antrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Gemäß § 487 ZPO muss der Antrag die Bezeichnung des Gegners, die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, die Benennung der nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel, die Glaubhaftmachun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1.10 Artikel 267 AEUV – Vorabentscheidungsverfahren

Rz. 15 Art. 267 AEUV regelt die sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. An diesen Verfahren zeigt sich unmittelbar die Bedeutung des Unionsrechts für das entsprechende innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten. Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sind die Instanzgerichte der Mitgliedstaaten (z. B. deutsche Finanzgerichte) berechtigt, den EuGH um Vorabentscheidung zur Auslegung un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1.10 Vorschlagspaket zur Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems und in Bezug auf die Einführung eines endgültigen Systems der Besteuerung des Binnenmarkthandels

Rz. 1154 Die EU-Kommission hatte am 7.4.2016 eine Mitteilung über einen Aktionsplan im Bereich der MwSt [1] veröffentlicht, in dem sie ihre Arbeitsschwerpunkte im Bereich der MwSt für die kommenden Jahre beschrieb. Kern des Aktionsplans sind Ausführungen, in denen dargelegt wird, wie das gegenwärtige Mehrwertsteuersystem der EU umgestaltet werden kann, um es einfacher, wenige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 34 Gegen den Beschluss, mit dem dem Antrag des Schuldners stattgegeben wurde, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) zu; den gleichen Rechtsbehelf hat der Schuldner gegen den seinen Antrag ablehnenden Beschluss. Einzulegen ist die sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht, dessen Rechtspfleger entschieden hat, nicht beim Beschw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Fehler des Protokolls können von den Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO und dem Ziel gerügt werden, dass der Gerichtsvollzieher ihm eine andere (korrekte) Fassung gibt. Dabei kann das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher keine Anweisungen geben, dem Protokoll einen bestimmten Inhalt zu geben (LG Hannover, JurBüro 1989, 703). Allerdings kann das Voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unterlassen der Protokollierung oder Benachrichtigung – Rechtsbehelfe

Rz. 4 Die Wirksamkeit der durchgeführten Vollstreckungshandlungen wird weder durch die unterbliebene Protokollierung noch durch die unterlassene Benachrichtigung berührt (Zöller/Seibel, § 763 Rn. 4). Der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 763 ZPO macht die Vollstreckungshandlung auch nicht anfechtbar. Ziel einer Erinnerung nach § 766 ZPO kann es aber sein, die Protok...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts (sowohl des Rechtspflegers als auch des Richters nach den §§ 5, 6 RPflG) können von den beschwerten Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Entscheidungen des Rechtspflegers beim Vollstreckungsgericht sind mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) und Entscheid...mehr