Rz. 8

Materiell-rechtliche Klagen gegen den Vollstreckungsgläubiger, z. B. Herausgabe- und Unterlassungsklagen sowie solche auf Schadensersatz oder Herausgabe der Bereicherung, sind neben der Drittwiderspruchsklage unzulässig, weil diese der speziellere Rechtsbehelf ist, der die Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand insgesamt berücksichtigt (OLG Sachsen-Anhalt a. a. O.; BGH, NJW 1989, 2542; BGHZ 100, 95). Zudem könnte mit einem Herausgabe- oder auch Unterlassungstitel eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht erreicht werden, weil § 775 Nr. 1 ZPO eine Entscheidung voraussetzt, durch die die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.

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