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Hat das Vollstreckungsgericht einen Beschluss auf Antrag des Gläubigers erlassen, ohne zuvor den Schuldner zu hören, und will dieser, der allein beschwert ist, gegen diesen Beschluss vorgehen, bringt er seine Argumente erstmals zur Sprache, weshalb die Erinnerung (§ 766 ZPO) der richtige Rechtsbehelf ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 192;FamRZ 1984, 727; OLG Hamm, Rpfleger 1973, 222). Das gilt auch, wenn der nicht angehörte Schuldner gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung vorgehen will (BGHZ 187, 132 = NJW 2011, 525).

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