Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / III. Schuldzinsen (Aufgabe der Sekundärfolgenrechtsprechung)

Rz. 229 Problematisch sind die einkommensteuerrechtlichen Folgen, wenn der Pflichtteil durch Kredit finanziert werden muss. Dann stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Beispiel Erblasser E ist verstorben unter Hinterlassung zweier Söhne S 1 und S 2. Im Nachlass befindet sich ausschließlich ein Betrieb mit einem Wert von 1.000.000 EUR. Alleinerbe ist ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / aa) Allgemeines; Entziehung des Pflichtteils der Kinder

Rz. 43 Die Erbrechtsreform hat diesen Entziehungsgrund inhaltlich unverändert gelassen. Daher kann nach wie vor lediglich die Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht diesen Tatbestand erfüllen, nicht aber gegenüber dem anderen Elternteil.[128] Rz. 44 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Unterhaltspflicht" hat sich eng an den unterhaltsrechtlic...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / f) Die zwingende Vorschrift des § 2316 Abs. 3 BGB und die Änderung der Anordnungsbestimmung

Rz. 68 Hat der Erblasser die Anordnung einer Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB einmal getroffen, dann stellt sich die Frage, ob er diese Ausgleichungsverpflichtung nachträglich widerrufen bzw. aufheben kann. Nach derzeit wohl h.M.[89] ist eine nachträgliche Aufhebung der Ausgleichungsbestimmung nur durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses oder durch Errichtung ei...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Anwendbarkeit

Rz. 70 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge die jeweiligen Vorempfänge hätten zur Ausgleichung bringen müssen. Maßgebend ist daher nicht, welche letztwillige Verfügung der Erblasser hinterlassen hat, ob er einen Abkömmling ente...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Bewertung der Zuwendung

Rz. 181 Werden aufgrund eines Vertrages nach § 311b BGB Gegenstände auf ein Geschwisterteil übertragen, bei denen wie bei Grundbesitz Verkehrswert und Steuerwert auseinanderfallen, stellt sich die Frage, ob erbschaftsteuerlich der Verkehrswert oder der Steuerwert, hier die Grundbesitzwerte nach §§ 176 ff. BewG, Anwendung finden. Rz. 182 Nach den entscheidungserheblichen Erwäg...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Geltendmachung trotz Verjährung

Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[77] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch trotz der Möglichkeit der Zahlungsv...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abschluss eines Erbschaftsvertrages gem. § 311b Abs. 4, 5 BGB

Rz. 219 Die Behandlung eines Erbschaftsvertrages i.S.d. § 311b Abs. 4, 5 BGB hat steuerlich früher eine unbedeutende Rolle gespielt. Erst das Urteil des BFH[300] vom 25.1.2001 hat die Aufmerksamkeit auf diesen Sachverhalt gelenkt. Im Rahmen des § 311b Abs. 4, 5 BGB können gesetzliche Erben untereinander bereits zu Lebzeiten eines Dritten Vereinbarungen über zukünftige Pflich...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Das Zuwendungsverhältnis

Rz. 168 Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gilt unabhängig davon, ob die Abfindung vom Erblasser selbst oder von einem Dritten gewährt wird.[226] Fraglich ist jedoch, ob für die Freibeträge und die Steuerklasse wie bei § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ebenfalls stets auf das Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser abzustellen ist. Beispiel Vater V ist Inhaber umf...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Durchsetzung des Pflichtteils

Rz. 386 Pflichtteilsverletzende testamentarische Verfügungen sind zwar unwirksam. Der Pflichtteil wird aber dennoch erst realisiert, indem der Leibeserbe rechtzeitig die Abänderung des Testaments verlangt, Kap. 7 § 3 ErbG. Hierdurch wird seine gesetzliche Erbenstellung in Höhe der Pflichtteilsquote wiederhergestellt, er ist also Noterbe.[406] Aus diesem Grunde ist das Testam...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / VI. Der Ausgleichungspflichtteil bei unzureichendem Nachlass (§ 2056 BGB)

Rz. 83 Nach § 2056 BGB ist derjenige Abkömmling, der einen so hohen Vorempfang erhalten hat, dass er im Rahmen der Ausgleichung aus der Berechnung ausscheidet, nicht verpflichtet, einen über seinen Erbteil hinausgehenden Wert des bereits erhaltenen Vorempfangs in den Nachlass einzuzahlen. Der sog. Mehrempfang ist daher nach § 2056 S. 1 BGB nicht zurückzuerstatten. Dieser Gru...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Güterstand und Pflichtteil

Rz. 413 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Gem. Art. 196 f. ZGB teilt sich das Vermögen der Eheleute jeweils in die in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände und deren Surrogate (Eigengut) und in die während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerte (Errungenschaft). Hierbei bleibt jeder der Ehegatten Eigentümer seines Vermögens, das er selbs...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers als entgeltliches Veräußerungsgeschäft

Rz. 217 Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel: Beispiel Vater V hat sich mit seinem Sohn S überworfen. Um Planungs- und Gestaltungsfreiheit für seine Erbfolge zu erhalten, bietet V dem S einen Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 BGB gegen Übertragung eines Grundstücks oder alternativ eines Anteils an einer GmbH i.H.v. 7 % des Stammkapitals an. V und S möchten wissen, ob...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Allgemeines

Rz. 119 Wenn die Voraussetzungen des § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen, so kann der Erblasser nur die in Abs. 1 genannten Beschränkungen treffen (numerus clausus der Gestaltungsmöglichkeiten).[311] Oftmals werden sie dem Erblasser als nicht ausreichend vorkommen.[312] Der Erblasser kann die in § 2338 BGB vorgesehenen Anordnungen nicht verschärfen, insbesondere kann er nicht e...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / I. Pflichtteile im ausländischen Erbrecht

Rz. 1 Nur wenige Rechtsordnungen gewähren eine absolute Testierfreiheit, ohne dass bestimmten Angehörigen zwingende Rechte irgendeiner Art gegen den Nachlass zukommen.[1] In kaum einem anderen Rechtsgebiet schlagen sich traditionell und kulturell bedingte politisch-gesellschaftliche Grundanschauungen und ihre Änderungen so deutlich nieder wie im Pflichtteilsrecht. Das gilt z...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 2. Vererbung des Pflichtteils

Rz. 82 Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch ist vererblich, wie § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, der i.S.v. §§ 2306 Abs. 1, 2, 2307 Abs. 1 BGB bedacht wurde, ohne ausgeschlagen zu haben, so ist auch das Ausschlagungsrecht vererblich (§§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB). Es geht dann auf die Erben über und kann von d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / II. Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 202 Gem. § 3 Nr. 2 GrEStG ist ein Grundstückserwerb dann von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, wenn der Grundstückserwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschenkung unter Lebenden i.S.d. ErbStG erfolgt. Umstritten ist seit dem Jahre 1999,[264] ob ein solcher Fall auch dann vorliegt, wenn zunächst beim Pflichtteilsberechtigten ein Pflichttei...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Nach § 2316 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings danach, was auf seinen gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichung einer Zuwendung des Erblassers oder einer Leistung des Abkömmlings (i.S.d. § 2057a BGB) bei der Teilung entfallen würde. Die Ausgleichung erfolgt nur hypothetisch, da aufgrund der Enterbung des Pflichtteilsb...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / V. Wertbemessung der Zuwendung

Rz. 92 Nach § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB ist auch bei der Anrechnung der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt des Empfangs zu bestimmen. Maßgebend ist hierbei der Wert zum Zeitpunkt der Vornahme der Leistung, nicht aber zur Zeit des Leistungsversprechens. Bei Grundstücken ist dies der Tag der Eintragung ins Grundbuch.[136] Hierbei ist auch die Geldentwertung bzw. der Kaufkraftschwund ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / D. Auskunftsanspruch über Vorempfänge

Rz. 116 Neben dem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB hinsichtlich des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses steht dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling auch ein Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB gegenüber den übrigen Abkömmlingen zu. Dies unabhängig davon, ob die anderen Abkömmlinge Erben geworden sind oder nicht.[155] Nicht ganz eindeutig ist das Verhältnis zwischen dem Au...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / c) Form und konkludente Geltendmachung

Rz. 35 Eine besondere Form für das Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs ist nicht vorgeschrieben.[29] Die Grenzziehung ist im Einzelfall schwierig. Zutreffend ist der Hinweis von Weinmann,[30] dass die Anforderungen an eine Geltendmachung im erbschaftsteuerlichen Sinne höher zu setzen sind als hinsichtlich der Annahme der Erbschaft, die ebenfalls konkludent erfolgen kann....mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Deutsches Besteuerungsrecht

Rz. 187 Zusätzliche erbschaftsteuerliche Probleme treten auf, wenn der Erblasser oder der Pflichtteilsberechtigte oder beide entweder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Wohnsitz in Deutschland haben. In diesen Fällen stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Diese Probleme sin...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt und Systematik

Rz. 166 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 2346 BGB) gewährt wird. Gem. § 2346 Abs. 2 BGB kann entweder auf das Erbrecht insgesamt oder aber auf das Pflichtteilsrecht als Teil des Erbrechts isoliert verzichtet werden. Auch dies unterfällt dem Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.[219] Im Gegensatz zu d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 6. Familien(wohn)heim, § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG

Rz. 11 Die Übertragung des Familien(wohn)heims wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2009 substantiell geändert und erweitert. Der eingetragene Lebenspartner wird dem Ehegatten gleichgestellt. Rz. 12 Die Steuerfreistellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG ist unbeschränkt und findet unabhängig vom Wert des Vermögens Anwendung. Auch die Wohnnutzflächen sind nicht weiter beschr...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / f) Geltendmachung durch Abtretung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 42 Unklar und umstritten ist die Frage, ob in der Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs bereits eine Geltendmachung zu sehen ist. Während dies im zivilrechtlichen Schrifttum im Rahmen des § 852 ZPO weitgehend bejaht wird,[44] wird dies in der steuerrechtlichen Rechtslehre überwiegend abgelehnt und auf die Geltendmachung durch den Zessionar abgestellt.[45] Troll/Gebel/Jüli...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen

Rz. 191 Problematisch ist zunächst der Fall von Deutschen, in dem sowohl der Erblasser als auch der Begünstigte seit mehr als fünf Jahren weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In diesem Fall greift die deutsche Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur hinsichtlich des sog. Inlandsvermögens ein. Rz. 192 Beispiel Vater V und Sohn S ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 6. Wirkung der Pflichtteilsentziehung

Rz. 86 Selbst die begründete Entziehungsverfügung wird erst mit Eintritt des Erbfalls wirksam, da bis dahin auch noch eine Verzeihung (§ 2337 BGB) erfolgen kann.[245] Rz. 87 Die wirksame Pflichtteilsentziehung führt zum Erlöschen sämtlicher Pflichtteilsrechte, die dem betreffenden Abkömmling zustehen können, also auch bezüglich des Pflichtteilsrestanspruchs (§§ 2305, 2307 BGB...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / IV. Grunderwerbsteuerbefreiung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG und des Erbschaftsvertrages

Rz. 208 Die Grunderwerbsteuerfreiheit gilt auch in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, in denen als "Gegenleistung" für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht i.S.d. § 2346 BGB ein Grundstück als Abfindung hingegeben wird. Auch hier ist die Erbschaftsbesteuerung vorrangig vor dem Eingreifen des GrEStG.[274] Schließlich gilt dasselbe auch dann, wenn die Abfindung im Rahmen ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / a) Der Begriff des Erblassers

Rz. 74 Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle tretende Abkömmling ausgleichungsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung von jedem Ehegatten als hälftig erbracht (§ 2054...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Rechtsnatur der Ausstattung

Rz. 14 Die Ausstattung ist eine Zuwendung, die Eltern an ihr Kind im Hinblick auf die in § 1624 BGB bezeichneten Zwecke tätigen. Daher erfährt sie gegenüber anderen Zuwendungen im Eltern-Kind-Verhältnis eine Sonderbehandlung. Eine Ausstattung erfolgt grundsätzlich ohne Gegenleistung. Von der Schenkung unterscheidet sich die Ausstattung durch ihren besonderen Zuwendungszweck,...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / II. Die an der Ausgleichung Beteiligten

Rz. 6 Nach §§ 2050 ff. BGB sind grundsätzlich nur die Abkömmlinge des Erblassers an der Ausgleichung beteiligt. Andere Personen nehmen an der Ausgleichung nicht teil. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist daher der Erbteil anderer Erben, z.B. der des Ehegatten, vor Durchführung der Ausgleichung herauszurechnen. Dies gilt auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nach § 231...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 4. Bewertung des Vorempfangs bei der Ausgleichung

Rz. 77 Der Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendung bestimmt sich nach entsprechender Anwendung des § 2055 Abs. 2 BGB. Nach § 2055 Abs. 2 BGB ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Begründung der Leistungspflicht. Es muss somit der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Zuwendung ggf. durch Sachverständigengutachten f...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / cc) Inhalt der Ausstattung

Rz. 15 Bei einer Ausstattung kann es sich grundsätzlich um eine Sachleistung, um Kapitalleistungen, um Rechte, aber auch um Naturalleistungen handeln. Die Ausstattung erfolgt grundsätzlich durch die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes oder die Gewährung eines Vermögensvorteils, sofern diese zur Erreichung eines Ausstattungszweckes erfolgen und zu einer Verminderung des Erb...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 6. Zusammentreffen von Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung

Rz. 80 Vorempfänge nach §§ 2050 ff. BGB können sowohl Zuwendungen eigener Art als auch Schenkungen sein, z.B. im Rahmen des § 2050 Abs. 3 BGB oder bei Übermaßausstattungen. Eine lebzeitige Zuwendung kann somit zugleich ausgleichungspflichtig nach §§ 2050 ff. BGB als auch ergänzungspflichtig nach §§ 2325 ff. BGB sein. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten eines Pflicht...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf im Übermaß

Rz. 29 Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind auch die Kosten der Berufsausbildung nur insoweit ausgleichungspflichtig, als sie im Übermaß erfolgten. Unter Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf versteht man solche, die über die Kosten für eine allgemeine Schulausbildung hinausgehen und einen berufsqualifizierten Abschluss vermitteln.[33] Unter dem Begriff "Kosten der Berufsaus...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / Literaturtipps

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / a) Allgemeines

Rz. 54 Fällt eine lebzeitige Zuwendung nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB, ist sie nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichungspflicht angeordnet hat, § 2050 Abs. 3 BGB. Unter den Zuwendungsbegriff des § 2050 Abs. 3 BGB fällt grundsätzlich jede freiwillige Zuwendung, jede Schenkung oder gemischte Schenkung, nicht aber die Zuwendung, die aufgrund einer gesetz...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (2) Erhebliche Geldleistungen

Rz. 41 Hat der Abkömmling gegenüber dem Erblasser erhebliche Geldleistungen erbracht, so begründen diese ebenso wie die Mitarbeit eine Ausgleichungspflicht, wenn sie in besonderem Maße erfolgten und zu einer Erhaltung und Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen haben. Daraus ergibt sich, dass Geldleistungen, die lediglich im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (4) Pflegeleistungen nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 43 Die wohl wichtigste Kategorie im Rahmen des § 2057a BGB ist die der Pflegeleistungen. In der Praxis kommt es gerade in diesem Bereich zu häufigen Streitigkeiten zwischen den Abkömmlingen, wenn der Erblasser z.B. von einem Abkömmling versorgt und gepflegt wurde. Auch hier gilt, dass die Pflegetätigkeit über einen längeren Zeitraum zu erfolgen hat.[54] Ebenfalls gilt au...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / I. Einführung

Rz. 201 Grundsätzlich hat das Grunderwerbsteuerrecht nichts mit dem Pflichtteilsrecht gemeinsam. Denn der Pflichtteilsanspruch ist nach den §§ 2303 ff. BGB ein auf Geld gerichteter Anspruch. Ein Bezug zum Erwerb von Grundbesitz besteht grundsätzlich nicht. Dennoch kann in vielfältigen Fallkonstellationen der Nachfolgegestaltung Grundbesitz an Erfüllungs statt oder als Abfind...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / III. Hingabe gegen Verzicht auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

Rz. 207 Bei Übertragung eines Grundstücks als Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist es unbestritten, dass in einem solchen Fall die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG gilt.[272] Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem übertragenen Grundbesitz um Nachlassvermögen handelt oder nicht. Der Grundbesitz k...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / aa) Begriff der Ausstattung

Rz. 12 Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung, die der Erblasser einem Abkömmling zu seinen Lebzeiten gewährt hat, kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig. § 2050 Abs. 1 BGB verweist insoweit auf die Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB. Danach handelt es sich bei einer Ausstattung um eine Zuwendung, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung eine...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / V. Besteuerung bei weiteren Gegenleistungen des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 209 Die Grunderwerbsteuerfreiheit kann nur so weit reichen, als der Grundbesitz ausschließlich auf erbschaftsteuerpflichtiger Grundlage hingegeben wird. Hat der Pflichtteilsberechtigte hingegen dem Zuwendenden andere Gegenleistungen zu erbringen, z.B. Verbindlichkeiten zu übernehmen oder Barzahlungen zu leisten, so erfolgt der Erwerb insoweit nicht auf erbrechtlicher Gru...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Der "erweiterte Erblasserbegriff"

Rz. 75 Als Erblasser ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht.[95] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[96] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ("Vollerbe") und ihre Kinder als Erben des Überlebenden ("Schlusserben") eingesetzt haben,[97] tats...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / d) Nachträgliche Anordnung einer Ausgleichungsbestimmung

Rz. 58 Ist die Zuwendung erfolgt und hat es der Erblasser unterlassen, eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB anzuordnen, so kann er hieran im Interesse der Rechtssicherheit einseitig durch formloses Rechtsgeschäft grundsätzlich nichts mehr ändern.[71] Der Erblasser hat für den Zuwendungsempfänger eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die auf die fehlende Ausgleichu...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / ff) Abgrenzung: Ausstattung und Übermaßausstattung

Rz. 25 Die Ausstattung selbst ist nach § 1624 BGB grundsätzlich keine Schenkung. Überschreitet die Ausstattung das nach den Umständen Angemessene, so bleibt sie Ausstattung, "gilt" aber hinsichtlich ihres überschießenden Teils nach Abs. 1 als Schenkung, hinsichtlich des angemessenen Teils hingegen nicht; für den überschießenden Teil handelt es sich um eine Rechtsgrundverweis...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / aa) Zuschüsse zu den Einkünften im Übermaß

Rz. 26 Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie im Übermaß erfolgten. Das ist dann der Fall, wenn sie bei Gewährung das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen. Nicht ausgleichungspflichtig sind damit insbesondere Leistungen in ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / A. Pflichtteilsunwürdigkeit

I. Pflichtteilsunwürdigkeit und Pflichtteilsentziehung Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht ist zwingendes Recht und steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Erblassers. Ausnahmsweise entfällt es bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, die dieser gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Abkömmlingen begangen ha...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / II. Auswirkung der Anrechnung im Verhältnis zur Ausgleichung

Rz. 85 Im Unterschied zur Ausgleichung erfolgt die Berechnung im Rahmen des § 2315 BGB für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert. Darüber hinaus greift die Anrechnung für alle Pflichtteilsberechtigten ein, also auch bei Zuwendungen unter Ehegatten. Die Anrechnung nach § 2315 BGB verringert daher die Pflichtteilslast insgesamt und führt nicht, wie die Ausgleichung, nur zu ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Anrechnungsbestimmung

Rz. 86 Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Zeitlich muss die Anrechnungsbestimmung gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger zugehen.[117] Sie kann aber auch vorher (durch Vorbehalt) für eine oder mehrere später beabsichtigte Zuwendungen er...mehr