Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / c) Fälle des § 2329 BGB

Rz. 95 In den vorstehenden Ausführungen wurde stets davon ausgegangen, dass der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sei. Dies ist jedoch nicht stets so. Insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB kann es nach § 2327 BGB, nach § 2328 BGB oder wegen Überschuldung des Nachlasses dazu kommen, dass der ursprünglich Beschenkte nach § 2329 Abs. 1 BGB das...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / b) Beteiligte, Vertretung bei der Geltendmachung

Rz. 30 Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann grundsätzlich nur durch den Pflichtteilsberechtigten selbst erfolgen. Er kann jedoch auch Dritte, wie seinen Rechtsanwalt, mit der Geltendmachung beauftragen. Es handelt sich dabei nicht um eine höchstpersönliche Handlung. Rz. 31 Die Geltendmachung erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Erben. Im Falle des Pflichtteilsergä...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / e) Teilzahlung und Teilgeltendmachung

Rz. 39 Nach Meinung des RFH[36] liegt eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in voller Höhe auch dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine Teilzahlung begehrt und sich die Zahlung eines zivilrechtlich zusätzlich geschuldeten Restbetrages vorbehält. Nach Meinung des RFH sei von der Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs auszugehen. Dem ist nicht zu fol...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Begriff des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 21 Zivilrechtlich ist zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem erst mit dem Ableben des Erblassers entstehenden Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG meint ausschließlich den Pflichtteilsanspruch, also nicht das abstrakte Pflichtteilsrecht als Anwartschaft, bei Ableben des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen. Einerseits wird de...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / V. Der Pflichtteilsrestanspruch im Rahmen der Ausgleichung nach §§ 2050, 2316 Abs. 2 BGB

Rz. 81 Nach § 2316 Abs. 2 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe von den Miterben einen Mehrbetrag als (Zusatz-)Pflichtteil verlangen, wenn der Pflichtteil nach § 2316 Abs. 1 BGB den Wert des ihm hinterlassenen Erbteils übersteigt. Der sog. Ausgleichungsrestpflichtteil nach § 2316 Abs. 2 BGB kann dann gegenüber den anderen Miterben geltend gemacht werden, wenn der Wert d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Besonderheiten bei Hingabe von Betriebsvermögen als Abfindung

Rz. 158 Große steuergestalterische Spielräume entstehen im Bereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG dadurch, dass der mit dem Nominalwert zu versteuernde Pflichtteilsanspruch durch anderes Vermögen ersetzt werden kann, das mit niedrigeren Werten besteuert wird bzw. andere erbschaftsteuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögensgegenstände i.S.d. §...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt

Rz. 124 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewandt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Diese Vorschrift behandelt lediglich den Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch nach dem Ableben des Erblassers.[180] Davon abzugrenzen ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Verei...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / h) Geltendmachung durch Auskunftsverlangen

Rz. 53 Im Grundsatz liegt in dem bloßen Verlangen nach Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB) und die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs nach zutreffender Meinung noch keine Geltendmachung.[70] Derartige Maßnahmen können allein der Vorbereitung der Entscheidung dienen, ob der Anspruch geltend gemacht werden soll oder nicht.[71] Allerdings kommt es auf die Umstän...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abzug des Erwerbs beim schenkenden Geschwisterteil

Rz. 186 In dem geschilderten Beispiel (siehe Rdn 174) hat der die Abfindung leistende Geschwisterteil Aufwendungen getragen. Wird er später Erbe nach dem Tode seiner Eltern, so stellt sich die Frage, ob er seine Aufwendungen, die er in Form von Übertragungen an seinen Bruder geleistet hat, von seinem Erwerb abziehen kann. Diese Frage hat der BFH[249] in dem Besprechungsurtei...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / c) Pflichtteilserfüllung

Rz. 110 Darüber hinaus bietet das Pflichtteilsrecht selbst wesentliche Ansatzpunkte, um nach dem Ableben des Erstversterbenden die nachteiligen Erbschaftsteuerkonsequenzen eines Berliner Testaments zu korrigieren. Der länger lebende Ehegatte E 2 kann beispielsweise seinen beiden Kindern K 1 und K 2 anbieten, ihnen zur Abgeltung der bestehenden Pflichtteilsansprüche Geldbeträ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / I. Allgemeines

Rz. 84 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte eine lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[113] Nach § 2315 Abs. 1 BGB mus...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 88 Die Zuwendung, die auf den Pflichtteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden soll, muss grundsätzlich auch ihm gegenüber erfolgen. Erfolgt die Zuwendung an den Ehegatten des Pflichtteilsberechtigten oder einen Dritten, so genügt dies grundsätzlich nicht,[127] es sei denn, es handelt sich um einen sog. Anweisungsfall, bei dem zwar eine Leistung an einen Dritten e...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Allgemeines

Rz. 103 Die Vorschrift des § 2316 Abs. 4 BGB regelt den Fall, dass eine lebzeitige Zuwendung nach §§ 2050 ff., 2316 BGB auszugleichen und zugleich nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ist nach § 2316 Abs. 4 BGB bezüglich einer Anrechnung nach § 2315 BGB nur der hälftige Betrag des Vorempfangs heranzuziehen. Die ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 173 Die Steuer entsteht im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit Ausführung der Zuwendung. Für den Zeitpunkt der Ausführung ist grundsätzlich nicht der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages maßgebend.[233] Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem rechtswirksam der Vermögensübergang herbeigeführt worden ist, so dass die Vermögensmehru...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es ist heutzutage fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vorgenommen hat. Gerade auch unter steuerlichen Gesichtspunkten hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) in den letzten Jahren enorm zugenommen. Die Bestrebung, die Vermögensangelegenheiten bereits z...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Freibeträge und Steuersätze

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Begünstigung von Betriebsvermögen

Rz. 4 Von dem ermittelten gemeinen Wert des zu versteuernden Betriebsvermögens sind nur 15 % steuerpflichtig als pauschaler Anteil des nicht begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es wird also ein Abschlag von 85 % gewährt. Für das Betriebsvermögen wird ferner ein besonderer Freibetrag von 150.000 EUR gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der allerdings bei Betriebsvermögen ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Begünstigung von Mietwohnimmobilien, § 13d ErbStG

Rz. 8 Die Begünstigung von Grundbesitz erfolgt nicht mehr auf der Bewertungsebene, sondern nach Ermittlung des gemeinen Wertes durch Vornahme eines konkreten Bewertungsabschlags von 10 % des gemeinen Wertes. Eine Haltefrist nach dem Erwerb ist durch den Beschenkten nicht einzuhalten. Rz. 9 Begünstigt sind nur zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, die im Inland oder im EU/EWR-...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / V. Die Behandlung des Pflichtteilsberechtigten als Miterben

Rz. 241 Der Pflichtteilsberechtigte ist grundsätzlich nicht am Nachlass beteiligt. Er hat gegenüber dem Nachlass lediglich einen baren Zahlungsanspruch. Dieser zivilrechtlichen Ausgangslage folgt das Einkommensteuerrecht grundsätzlich. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsberechtigte ertragsteuerlich jedoch wie ein Miterbe behandelt werden. Dies ist dann der Fal...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 3 Betriebsvermögen wird grundsätzlich einheitlich bewertet. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 12 ErbStG i.V.m. § 11 BewG). Bei börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen ist vorrangig der Börsenkurs maßgeblich, bei Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und sonstigen Anteilen an Kapitalgesellschaften findet alternativ ein vereinfachtes Ertragswertverfahren n...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Grundbesitzbewertung, §§ 176 ff. BewG

Rz. 5 Grundbesitz wird ebenso mit dem gemeinen Wert bewertet (§ 177 BewG). Die Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens befinden sich in den §§ 176 bis 187 BewG. Nach § 176 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen:mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 8. Auswirkungen auf Bewertungsgestaltungen

Rz. 17 Da der Gesetzgeber Immobilien und Betriebe grundsätzlich mit dem vollen Verkehrswert bewertet, verlieren Gestaltungen zur Ausnutzung von Bewertungsunterschieden in der Erbschaftsteuer teilweise ihre Bedeutung. In Einzelfällen ist es jedoch noch möglich, dass die Steuerwerte unter dem gemeinen Wert liegen. Denn die gesetzlichen Bewertungsverfahren sind immer vereinfach...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Rz. 199 Schließlich können sich steuerrechtliche Probleme in Hinblick auf die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ergeben, wenn Vermögensgegenstände sowohl deutscher als auch ausländischer Erbschaftsteuer unterliegen.[260] Beispiel Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger und unbeschränkt in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Er hinterlässt jedoch Vermögen im Ausla...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / bb) Überleitungsprobleme

Rz. 60 Weitgehend ungeklärt sind die Fragen der Geltendmachung oder Erfüllung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs in Todesfällen vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996[89] mit den dazugehörigen Übergangsproblemen. Beispiel Ehemann M ist im Jahre 1992 verstorben. Er hatte seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Im Jahre 2008 machen die Kinder ihren...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / IV. Pflichtteilsverzicht und Versorgungsleistungen, § 22 Nr. 1 S. 1 EStG

Rz. 234 Problematisch ist, ob Zahlungen zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen als Versorgungsleistungen nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22 Nr. 1 EStG einzuordnen sind. Beispiel M ist Mutter von drei Kindern und Inhaberin eines wertvollen Betriebs. Zur Vorbereitung der vorweggenommenen Erbfolge und der Einleitung entsprechender Schritte wendet sie sich an die beiden jüngsten Kind...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 4. Testamentarische Beeinflussung des Pflichtteils

Rz. 226 Das italienische Recht kennt die Pflichtteilsentziehung nicht.[264] Allein dem Erbunwürdigen kann durch Gestaltungsklage, Art. 563 C.C., der Pflichtteil entzogen werden. Der Pflichtteil ist dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser lastenfrei und ohne Bedingungen zu hinterlassen, Art. 549 C.C. Lasten und Bedingungen auf dem Pflichtteil sind also ipso iure unwirksam....mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / b) Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindungsvereinbarung

Rz. 108 Eine mögliche steuerorientierte Vorgehensweise besteht in der Ausschlagung der Erbschaft durch den länger lebenden Ehegatten gegen Einräumung einer Abfindung.[160] Auf diese Art und Weise geht im Beispiel (siehe Rdn 103) der Nachlass auf die beiden Kinder K 1 und K 2 als Ersatz- und Schlusserben über. In der Abfindungsvereinbarung können wiederum wesentliche Bestandt...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt und Steuerbarkeit

Rz. 174 Gem. § 311b Abs. 4, 5 BGB können künftige gesetzliche Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil am Nachlass eines noch lebenden Dritten Vereinbarungen schließen. Derartige Verträge nennen sich üblicherweise Erbschaftsvertrag.[236] Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die Rechtsprechung hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine de...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / e) Die Verwendung des Begriffs "im Wege vorweggenommener Erbfolge"

Rz. 60 Ist eine Ausgleichungsbestimmung nicht ausdrücklich getroffen worden, so bestehen in der Praxis Auslegungsschwierigkeiten, wie bestimmte Formulierungen auszulegen sind. Nach Ansicht der Rspr. kann aus der Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" der Wille des Erblassers entnommen werden, dass der Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung später im Erbfall...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / V. Das Verhältnis von § 2338 BGB zur allgemeinen Grundregel des § 2306 BGB

Rz. 130 Die eigentliche Bedeutung des § 2338 BGB erkennt man erst im Zusammenhang mit § 2306 BGB, zu der § 2338 BGB eine Ausnahmevorschrift ist. Als Faustregel kann man dabei angeben, dass § 2338 BGB den § 2306 BGB überlagert. Rz. 131 Wird ein Vermächtnis zugewandt und nimmt der Pflichtteilsberechtigte das mit den Beschränkungen des § 2338 BGB belastete Vermächtnis an, so erg...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 223 Wie bereits gesehen (siehe Rdn 212), geht die überwiegende Meinung,[311] einschließlich einzelner Urteile des BFH, davon aus, dass durch die Hingabe eines Wirtschaftsguts an Erfüllungs statt für einen Pflichtteilsanspruch – zumindest im Bereich des Privatvermögens – ein Veräußerungsgeschäft verwirklicht werde. Die oben erörterte Problematik gilt insoweit grundsätzlic...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / cc) Entziehung des Pflichtteils von Ehegatten und Lebenspartnern

Rz. 47 Die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht ist hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen bei der Entziehung des Pflichtteils von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern anders. Denn das Unterhaltsrecht zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist wesentlich komplexer und bei der Beurteilung der Pflichtteilsentziehung zu beachten. Dabei genügt nicht ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Steuerklasse und Freibeträge

Rz. 179 Schenkungen zwischen Geschwistern fallen gem. § 15 Abs. 1 ErbStG in die Steuerklasse II. Freibeträge werden nach § 16 Abs. 1 ErbStG lediglich i.H.v. 20.000 EUR gewährt. Der Eingangssteuersatz bei Schenkungen bis zu 75.000 EUR liegt nach § 19 Abs. 1 ErbStG bereits bei 15 % und bei Überschreiten eines schenkungsteuerlichen Wertes von 13 Mio. EUR bereits bei 35 %. Sowei...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 4. Pflichtteile der Vorfahren

Rz. 487 Der Pflichtteil der Eltern und sonstiger Aszendenten – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – beläuft sich gem. Art. 809 CC auf die Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, reduziert sich dieses auf ein Drittel. Wie bei der gesetzlichen Erbfolge erhält dabei ein einzelner Elternteil, wenn der andere den Erbfall nicht erlebt hat, die gesamte ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen kraft Gesetzes

a) Ausstattung nach §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB aa) Begriff der Ausstattung Rz. 12 Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung, die der Erblasser einem Abkömmling zu seinen Lebzeiten gewährt hat, kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig. § 2050 Abs. 1 BGB verweist insoweit auf die Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB. Danach handelt es sich bei einer Ausstattung um eine Zuwendung, die eine...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Form

Rz. 90 An die Form der Anrechnungsbestimmung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie kann auch konkludent erfolgen.[131] Eine solche konkludente Anrechnungsbestimmung ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger sie bewusst erkannt hat und dennoch die Zuwendung nicht zurückweist.[132]mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen i.S.v. § 2050 Abs. 2 BGB

aa) Zuschüsse zu den Einkünften im Übermaß Rz. 26 Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie im Übermaß erfolgten. Das ist dann der Fall, wenn sie bei Gewährung das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen. Nicht ausgleichungspflich...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / c) Ausgleichungen von Leistungen des Abkömmlings gegenüber dem Erblasser nach § 2057a BGB

aa) Allgemeine Voraussetzungen Rz. 30 Neben der Vorschrift des § 2050 Abs. 1 und 2 BGB sieht das Gesetz als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand in § 2057a BGB eine Ausgleichungspflicht für sog. Sonderleistungen [35] von Abkömmlingen gegenüber dem Erblasser vor. Diese Sonderleistungen können durch Mitarbeit [36] des Abkömmlings, durch erhebliche Geldleistungen oder dur...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Der Tatbestand des § 2057a BGB

(1) Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers Rz. 35 Nach § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB ist Voraussetzung für eine Ausgleichung, dass der Abkömmling im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers mitgearbeitet hat. Diese Mitarbeit muss nach dem Wortlaut der Vorschrift über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen und so zu einer Vermögensmehrung des Erblassers führe...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 3. Die Zuwendung muss vom Erblasser stammen ("erweiterter Erblasserbegriff")

a) Der Begriff des Erblassers Rz. 74 Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle tretende Abkömmling ausgleichungsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung von jedem Ehegatten...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / a) Ausstattung nach §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB

aa) Begriff der Ausstattung Rz. 12 Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung, die der Erblasser einem Abkömmling zu seinen Lebzeiten gewährt hat, kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig. § 2050 Abs. 1 BGB verweist insoweit auf die Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB. Danach handelt es sich bei einer Ausstattung um eine Zuwendung, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / III. Pflichtteil und Schiedsverfahren

Rz. 11 Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Streitigkeiten, die ihren Grund im Erbfall haben, auf ein Schiedsgericht übertragen.[17] Schiedsfähig ist allerdings nur, was innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegt.[18] Insoweit können Pflichtteilsansprüche Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich ge...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 3. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen kraft Anordnung des Erblassers (§ 2050 Abs. 3 BGB)

a) Allgemeines Rz. 54 Fällt eine lebzeitige Zuwendung nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB, ist sie nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichungspflicht angeordnet hat, § 2050 Abs. 3 BGB. Unter den Zuwendungsbegriff des § 2050 Abs. 3 BGB fällt grundsätzlich jede freiwillige Zuwendung, jede Schenkung oder gemischte Schenkung, nicht aber die Zuwendung, die aufgrun...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / VIII. Zusammentreffen von Ausgleichung nach § 2316 BGB und Anrechnung nach § 2315 BGB

1. Allgemeines Rz. 103 Die Vorschrift des § 2316 Abs. 4 BGB regelt den Fall, dass eine lebzeitige Zuwendung nach §§ 2050 ff., 2316 BGB auszugleichen und zugleich nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ist nach § 2316 Abs. 4 BGB bezüglich einer Anrechnung nach § 2315 BGB nur der hälftige Betrag des Vorempfangs heran...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / IV. Die Berechnung der Ausgleichung beim Pflichtteilsanspruch nach §§ 2316, 2050 ff. BGB

1. Anwendbarkeit Rz. 70 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge die jeweiligen Vorempfänge hätten zur Ausgleichung bringen müssen. Maßgebend ist daher nicht, welche letztwillige Verfügung der Erblasser hinterlassen hat, ob er einen...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / c) Vorbehalt einer späteren Ausgleichungsbestimmung

Rz. 57 Grundsätzlich muss die Anrechnungsbestimmung im Zeitpunkt der Zuwendung erfolgen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung die Möglichkeit einer späteren Anordnungs- oder Ausgleichungspflicht vorbehalten hat.[70]mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Der maßgebliche Zeitpunkt des Erwerbs gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG

Rz. 155 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch. Auf den Zufluss oder die Erfüllung der Gegenleistung kommt es demnach nicht an.[207] Dies gilt selbst dann, wenn von vornherein vereinbart war, dass die Gegenleistung, also die Abfindung, erst zu einem wese...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Erblasser ist nicht deutscher Staatsangehöriger

Rz. 196 Problematisch sind ferner die Fälle, in denen ein Bezug zu Deutschland besteht, aber der Erblasser nicht deutscher Staatsangehöriger ist und insofern (z.B. aufgrund der Rechtswahl nach der EUErbVO) nicht das deutsche Pflichtteilsrecht eingreift, sondern nach ausländischem Erbrecht ausländisches Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt. Beispiel Erblasser E ist im Zeitpun...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / D. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 136 Ein Pflichtteilsverzicht und ein Erbverzicht, bei dem nicht der Pflichtteil vorbehalten wurde, beseitigen von Anfang an die Pflichtteilsberechtigung (siehe eingehend § 11 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Das steuerliche Zuwendungsverhältnis

Rz. 141 Ausweislich des Wortlauts des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt die Zuwendung der Abfindung stets als vom Erblasser zugewandt. Dies ist entscheidend für die Ermittlung der Steuerklasse und den Freibetrag für den Zuwendungsempfänger, also den Pflichtteilsberechtigten. Beispiel Vater V hat sich nach dem Vorversterben seiner Ehefrau E mit seinem Sohn S überworfen und diesen e...mehr