Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / ee) Abgrenzung der Ausstattung zur Schenkung

Rz. 23 Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung als Ausstattung oder Schenkung zu qualifizieren ist, sind der Ausstattungsanlass und der Ausstattungszweck. Eine Ausstattung kommt danach nur in Betracht, wenn ein Ausstattungsanlass, sprich die Verheiratung, Existenzgründung, -förderung oder -erhaltung gegeben war. Es kommt also nicht darauf an, ob die Ehe ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Ausgleichsanordnung

Rz. 55 Eine Zuwendung ist nach § 2050 Abs. 3 BGB nur dann zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser die Verpflichtung zur Ausgleichung angeordnet hat. Diese Ausgleichungsanordnung muss dem Abkömmling bzw. dem Zuwendungsempfänger spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung zugehen und der Empfänger muss bei Annahme der Zuwendung auch erkannt haben, dass es sich um eine ausgle...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (3) Leistungen "in anderer Weise"

Rz. 42 Gleichgestellt werden der Mitarbeit auch Leistungen in sonstiger Weise, die in besonderem Maße zur Erhaltung und Mehrung des Erblasservermögens geführt haben. Hierunter fallen insbesondere die Sicherheitsleistungen, wie Bürgschaftsübernahme oder Bestellung einer Grundschuld sowie die Bezahlung von Schulden des Erblassers und die Gewährung von Darlehen.[53]mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / II. Voraussetzungen

1. Sachliche Voraussetzungen a) Allgemeines Rz. 108 In persönlicher Hinsicht kann nur gegenüber Abkömmlingen (ehelichen wie nichtehelichen, gleich welchen Grades) die Pflichtteilsbeschränkung angeordnet werden. Nicht möglich ist dies aber gegenüber dem Ehegatten oder den pflichtteilsberechtigten Eltern; werden ihnen gegenüber solche Belastungen verfügt, so greifen die allgemei...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / aa) Gesetzgeberisches Anliegen

Rz. 48 § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB beinhaltet die deutlichste Veränderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung, wurde dadurch doch der frühere Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB a.F. ersetzt. Dieser ermöglichte die Entziehung des Pflichtteils bei einem "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel". Dieser Entziehungsgrund, der auf den Schutz der Familienehre abstellte, wurde scho...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / (2) Straftat des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 50 Für die Pflichtteilsentziehung ist zum einen erforderlich, dass der betreffende Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde oder wird. Das Merkmal soll die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen. Zugleich wird mit der Strafbarkeit auf ein bes...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / a) Die Güterstandsabhängigkeit des Pflichtteils

Rz. 16 Da bei Versterben eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners sich das Erbrecht in Abhängigkeit vom Güterstand des Verstorbenen bestimmt (§ 1371 Abs. 1 BGB, § 6 S. 2 LPartG), variiert insoweit die Pflichtteilsquote der Pflichtteilsberechtigten je nachdem, welcher Güterstand bestand. Siehe dazu auch die Tabelle nach § 3 Rdn 53. Praxishinweis Die Abhängigkeit der Erb- u...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Hingabe von Wirtschaftsgütern als Leistung an Erfüllungs statt

Rz. 212 Anders kann dies hingegen sein, wenn Wirtschaftsgüter an Erfüllungs statt für Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 364 BGB auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hingabe der Wirtschaftsgüter aus dem Nachlass selbst erfolgt oder andere Wirtschaftsgüter betroffen sind. Handelt es sich bei der Hingabe...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Bewertung und Höhe des zu versteuernden Pflichtteilsanspruchs

Rz. 74 Zivilrechtlich ist der Pflichtteilsanspruch stets eine auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung. Dies schlägt auch erbschaftsteuerlich durch. Danach wird der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz mit seinem Nennwert bewertet und der Besteuerung dementsprechend zugrunde gelegt, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[108] Dies gilt sowohl für den eigentlichen Pfl...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / d) Gefährdung des späteren Erwerbs

Rz. 112 Weiter ist erforderlich, dass durch die Verschwendung oder Überschuldung der spätere Erwerb erheblich gefährdet wird. Objekt der Gefährdung kann nur der Erb- oder Pflichtteil des Abkömmlings sein, da ja auch nur dieser durch die Anordnungen geschützt werden kann.[299] Eine erhebliche Gefährdung liegt dann vor, wenn nach objektiven Gesichtspunkten zu erwarten ist, das...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / V. Schutz des Pflichtteils

1. Schutz gegen Verfügungen von Todes wegen Rz. 37 Das Gesetz gesteht grundsätzlich nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Damit bestünde die Möglichkeit, dass der Erblasser durch belastende Gestaltungen versucht, die Rechte des Pflichtteilsberechtigten einzuschränken oder gar auszuschließen. Hat der Erblasser den...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Inhalt der Entziehungsverfügung

Rz. 70 Die Entziehungsverfügung muss die Tatsache der Anordnung der Pflichtteilsentziehung, die davon betroffene Person, und zwar zumindest in bestimmbarer Weise,[198] und den Grund der Entziehung enthalten (siehe Rdn 72 ff.). Die Anordnung der Entziehung braucht nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. Jedoch muss sich der Entziehungswille wenigstens durch Ausleg...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / E. Erfüllung, Aufrechnung

Rz. 137 Der Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch erlischt durch Erfüllung (§ 362 BGB), wenn der als Pflichtteil ermittelte Betrag gezahlt wurde. Rz. 138 Auch eine Aufrechnung ist im Prinzip möglich, jedoch ist dem Erben eine solche vor Eintritt der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertungsreife des Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 852 ZPO untersagt, da es allein dem Pflichtt...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 481 Den Abkömmlingen steht als Pflichtteil insgesamt zwei Drittel des Nachlasses zu. Eigenheit des spanischen Rechts ist die noch auf das Recht der westgotischen Könige zurückgehende Teilung des Nachlasses in drei Teile: Neben einem "freien Drittel", über das der Erblasser nach Belieben von Todes wegen und unter Lebenden verfügen kann (el tercio de libre dispisición), un...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / V. Praktische Auswirkungen der Reform des Pflichtteilsentziehungsrechts?

Rz. 98 Auch wenn die Änderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung im Allgemeinen begrüßt wurde, herrschte bereits in den ersten Veröffentlichungen hierzu doch weitgehende Übereinstimmung darin, dass es auch nach neuem Recht nur selten zu berechtigten Pflichtteilsentziehungen kommen würde. Denn die früheren, nur in wenigen Einzelfällen eingreifenden Entziehungsgründe wurden...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Pflichtteilsentziehung wegen rechtskräftiger Verurteilung (§ 2336 Abs. 2 S. 2 BGB)

Rz. 75 Der für Erbfälle ab dem 1.1.2010 neu eingefügte § 2336 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass für eine Entziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen einer vom Pflichtteilsberechtigten begangenen Straftat diese zur Zeit der Errichtung begangen und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen muss; beides ist in der Verfügung anzugeben. Dadurch wird zum einen klargestellt, dass z...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Der Entziehungsgrund

a) Maßgeblicher Zeitpunkt Rz. 71 Der Pflichtteilsentziehungsgrund (§ 2333 BGB) muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestanden haben (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB).[201] Eine spätere Besserung des Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten war nur bei dem früheren § 2333 Nr. 5 BGB a.F. (Entziehung wegen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels) beachtlich, wie § 23...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / A. Die sachlichen Voraussetzungen des ordentlichen Pflichtteils

I. Ausschluss von der Erbfolge Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbf...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / II. Höhe des Pflichtteils

1. Allgemeines Rz. 14 Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[33] 2. Pflich...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / II. Die Pflichtteilsentziehungsgründe

1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten Rz. 25 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elterntei...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / B. Pflichtteilsentziehung

I. Allgemeines 1. Checkliste Rz. 17 Checkliste: Pflichtteilsentziehung [40] 1. Besteht ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB 2. Liegt eine Entziehungsverfügung des Erblassers nach § 2336 BGB vor?mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / dd) Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 16 Die Frage, wann im Einzelfall eine Ausstattung vorliegt, kann nur auf den jeweils konkret vorliegenden Fall beantwortet werden. Die relativ spärliche Rspr., die hierzu ergangen ist, stammt größtenteils aus dem familienrechtlichen Bereich. Rz. 17 LG Mannheim NJW 1970, 2111 (Überlassung einer Wohnung): Das LG Mannheim[18] hat in einem Fall entschieden, dass die Überlassu...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / IV. Beschränkungsmöglichkeiten des Erblassers

1. Allgemeines Rz. 119 Wenn die Voraussetzungen des § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen, so kann der Erblasser nur die in Abs. 1 genannten Beschränkungen treffen (numerus clausus der Gestaltungsmöglichkeiten).[311] Oftmals werden sie dem Erblasser als nicht ausreichend vorkommen.[312] Der Erblasser kann die in § 2338 BGB vorgesehenen Anordnungen nicht verschärfen, insbesondere k...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / bb) Entziehungsvoraussetzungen

(1) Allgemeines Rz. 49 Der Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert. Anstelle dieses Entziehungsgrundes des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" berechtigt seit 2010 ein anderes schweres sozialwidriges Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit knüpft § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB dabei an zwe...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Sachliche Voraussetzungen

a) Allgemeines Rz. 108 In persönlicher Hinsicht kann nur gegenüber Abkömmlingen (ehelichen wie nichtehelichen, gleich welchen Grades) die Pflichtteilsbeschränkung angeordnet werden. Nicht möglich ist dies aber gegenüber dem Ehegatten oder den pflichtteilsberechtigten Eltern; werden ihnen gegenüber solche Belastungen verfügt, so greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 2306...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / d) Rechtskräftige Verurteilung und Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

aa) Gesetzgeberisches Anliegen Rz. 48 § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB beinhaltet die deutlichste Veränderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung, wurde dadurch doch der frühere Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB a.F. ersetzt. Dieser ermöglichte die Entziehung des Pflichtteils bei einem "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel". Dieser Entziehungsgrund, der auf den Schutz der Fami...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / B. Die Höhe des ordentlichen Pflichtteils

I. Grundsatz Rz. 42 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch in Höhe der "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[85]mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / b) Verschwendung

Rz. 110 Verschwendung setzt eine Lebensweise mit einem Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung voraus.[295] Es muss ein triftiger Grund für die Annahme bestehen, der Abkömmling werde das ihm zugewandte Vermögen ganz oder wenigstens teilweise vergeuden, so dass von einer erheblichen Gefahr für den späteren Erwerb auszugehen ist.[296]mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / III. Form und Grund der Entziehungserklärung (§ 2336 BGB)

1. Form der Entziehungsverfügung Rz. 68 Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit verlangt das Gesetz hinsichtlich Form und Inhalt der Entziehungserklärung die Erfüllung von bestimmten Anforderungen. Hieran hat sich durch die Reform des Pflichtteilsrechts nichts Grundsätzliches geändert. Die Beachtung der Formvorschriften wird von den Instanzgerichten mitunter übersp...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / II. Die Gründe der Pflichtteilsunwürdigkeit

1. Allgemeines Rz. 5 Hinsichtlich der Gründe für die Pflichtteilsunwürdigkeit verweist § 2345 BGB auf die in § 2339 BGB genannten Erbunwürdigkeitsgründe. Demnach gilt: Wer erbunwürdig ist, ist auch pflichtteilsunwürdig. Das Gesetz unterscheidet dabei in § 2339 Abs. 1 BGB vier Tatbestände für die Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit, die eine abschließende Regelung darstellen:[5]...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Die Pflichtteilsentziehungsgründe im Einzelnen

a) "Nach dem Leben trachten" (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB) Rz. 35 Mit Ausnahme der Erweiterung des Schutzbereichs in persönlicher Hinsicht (siehe Rdn 28 ff.) bliebt der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erbrechtsreform unverändert. Erforderlich ist für das "Nach-dem-Leben-Trachten" die ernsthafte Betätigung des Willens, den Tod des Erblassers, dessen Ehegatte...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / cc) Höhe des Ausgleichungsanspruchs

Rz. 45 Für die Bemessung der Höhe des Ausgleichungsanspruchs nach § 2057a BGB sieht § 2057a Abs. 3 BGB eine Billigkeitsbewertung vor. Hierauf gestützt, hat der BGH entschieden, dass für den Ausgleichungsbetrag die Tätigkeiten des Abkömmlings nicht einzeln gerechnet, sondern unter Billigkeitserwägungen geschätzt werden.[57] Rz. 46 Hier liegt es zum einen nahe, einen exakten Be...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / IV. Die Verzeihung als Ausschlussgrund der Pflichtteilsentziehung (§ 2337 BGB)

1. Grundsätzliches; Begriff der Verzeihung Rz. 92 Auch wenn der Erblasser wirksam dem Berechtigten den Pflichtteil entzogen hat, so erhält dieser ihn dennoch, wenn der Erblasser das Fehlverhalten verziehen hat. Damit triumphiert das tatsächliche, versöhnliche Verhalten, ja letztlich eine moralische Kategorie, gegenüber der rechtlich getroffenen Anordnung der Pflichtteilsentzi...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Beweislast

Rz. 97 Die Beweislast trifft den, der sich auf die Verzeihung beruft, also in erster Linie den Pflichtteilsberechtigten.[282] Dadurch relativieren sich in der Praxis die Gefahren, die einer Pflichtteilsentziehung aus der Rechtsfigur der Verzeihung drohen. Denn diese ließe sich vom Pflichtteilsberechtigten schnell behaupten und wäre vom Pflichtteilsschuldner oftmals nur schwe...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Allgemeines

1. Checkliste Rz. 17 Checkliste: Pflichtteilsentziehung [40] 1. Besteht ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB 2. Liegt eine Entziehungsverfügung des Erblassers nach § 2336 BGB vor?mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / C. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

I. Grundsätzliches und Normzweck Rz. 105 § 2338 BGB gibt dem Erblasser die Möglichkeit, abweichend von § 2306 BGB, der der erbrechtlichen Gestaltung doch enge Grenzen setzt, den Pflichtteilsberechtigten mit weit reichenden Anordnungen zu belasten. Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht dient dabei zum einen dem wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten, d...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / aa) Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 30 Neben der Vorschrift des § 2050 Abs. 1 und 2 BGB sieht das Gesetz als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand in § 2057a BGB eine Ausgleichungspflicht für sog. Sonderleistungen [35] von Abkömmlingen gegenüber dem Erblasser vor. Diese Sonderleistungen können durch Mitarbeit [36] des Abkömmlings, durch erhebliche Geldleistungen oder durch sonstige Zuwendungen an den...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (1) Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers

Rz. 35 Nach § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB ist Voraussetzung für eine Ausgleichung, dass der Abkömmling im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers mitgearbeitet hat. Diese Mitarbeit muss nach dem Wortlaut der Vorschrift über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen und so zu einer Vermögensmehrung des Erblassers führen.[45] Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist hiermit jede Mita...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / I. Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungs- und Stufenklage

I. Vorgehen im Wege der Leistungsklage Rz. 215 Da es sich beim Pflichtteilsanspruch grundsätzlich um einen Zahlungsanspruch handelt, kann der Pflichtteilsberechtigte diesen durch Leistungsklage geltend machen. Der Pflichtteilsberechtigte ist zuvor nicht verpflichtet, Auskunftsklage zu erheben oder beide Ansprüche in Form einer Stufenklage miteinander zu verbinden. Liegt eine ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / c) Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

aa) Allgemeines; Entziehung des Pflichtteils der Kinder Rz. 43 Die Erbrechtsreform hat diesen Entziehungsgrund inhaltlich unverändert gelassen. Daher kann nach wie vor lediglich die Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht diesen Tatbestand erfüllen, nicht aber gegenüber dem anderen Elternteil.[128] Rz. 44 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Un...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Pflichtteilsunwürdigkeit und Pflichtteilsentziehung

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht ist zwingendes Recht und steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Erblassers. Ausnahmsweise entfällt es bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, die dieser gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Abkömmlingen begangen hat. Dies kann kraft Gesetzes bei Vorliegen einer Pflich...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / (4) Verschulden

Rz. 61 Da nach der Gesetzesbegründung auf die Sicht des Erblassers abzustellen und an seine Wertvorstellungen anzuknüpfen ist, wird es für ihn allenfalls einen geringen Unterschied machen, ob der Pflichtteilsberechtigte die Tat im Zustand der Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit begangen hat. Auch bei Gesetzesübertretungen von Personen, die nicht schuldhaft im strafrechtli...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Rechtsnatur der Verzeihung; Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen

Rz. 94 Die Verzeihung ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern ein rein tatsächlicher Vorgang. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte, insbesondere des Allgemeinen Teils, sind daher nicht entsprechend anwendbar.[266] Demnach braucht der Verzeihende nicht voll geschäftsfähig zu sein, sofern er nur die Bedeutung der Verzeihung in ihrem moralischen Gehalt und im H...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 286 Erb- und Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinne stehen allein den Kindern bzw. bei deren Vorversterben den weiteren Abkömmlingen zu, Art. 4:63 B.W. Die Höhe der Forderung entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[317] Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht der reale Nachlass, sondern ein fiktiver Nachlass, welcher durch die hinzurechnungspflichtigen Schen...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 3. Zugewinngemeinschaft

Rz. 47 Bei der Zugewinngemeinschaft ist der Pflichtteil abhängig davon, ob es nach § 1371 BGB hinsichtlich des Erbrechts des Ehegatten zur erb- oder zur güterrechtlichen Lösung kommt (§ 2303 Abs. 2 S. 2 BGB).[91] Rz. 48 Die erbrechtliche Lösung mit dem sog. großen Pflichtteil des Ehegatten tritt ein, wennmehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / Literaturtipps

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / VI. Die Ausschlagung unter "Vorbehalt des Pflichtteils"

Rz. 250 Vielfach wird vorgeschlagen, die Ausschlagung unter dem Vorbehalt des Pflichtteils zu erklären,[446] um die vorstehend aufgezeigten Unsicherheiten zu vermeiden. Diese können sich etwa dadurch ergeben, dass nicht bekannt ist, ob der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte oder nach früherem Recht im Hinblick auf die Schwierigkeiten zur Bemessung der Wer...mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / d) Verlust des Pflichtteils bei unterlassener Ausschlagung

Rz. 59 Liegen die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB vor, dann muss der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen, wenn der Pflichtteilsanspruch durch die Beschränkungen und Beschwerungen berührt wird. Hierauf hat der Rechtsanwalt den Mandanten ausdrücklich hinzuweisen. Insbesondere sollte der Rechtsanwalt das Zusammenspiel zwischen der Vorschrift des § 2306 BGB u...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / b) Verbrechen oder vorsätzlich schweres Vergehen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Rz. 36 In dem neu gefassten § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurden gleichsam die vormaligen in Nr. 2 und Nr. 3 enthaltenen Pflichtteilsentziehungsgründe zusammengefasst und modifiziert. Früher konnte der Pflichtteil bei einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung (Nr. 2 a.F.) oder in den Fällen entzogen werden, in denen sich der Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vor...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (2) Gegenstand der Ausschlagung

Rz. 22 In jüngerer Vergangenheit wurde problematisiert, worauf sich die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB eigentlich bezieht. Im Wesentlichen werden hierzu drei Auffassungen vertreten: Rz. 23 (1) Zum einen wird verlangt, dass die Erbschaft allein aus dem Berufungsgrund der testamentarischen Erbfolge ausgeschlagen werden dürfe. Dabei könne in der Ausschlagungserklä...mehr