Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2022, Vermächtnisse... / 2. Besteuerung des Erben – Abzug der Vermächtnislast

Vermächtnisse gehören zu den Erbfallschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Sie sind regelmäßig deshalb beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Besteuerung beim Vermächtnisnehmer und der Abzug beim Erben, betreffend Bewertung und Neutralisation seines Zwischenerwerbs von sachlich begünstigtem Vermögen über die Tatbestände des sog. Begünstigungstransfers (z.B....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2022, Zur Versicher... / 2 Gründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige des Beklagten ist weitgehend unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Pflichtteilsberechtigte nach – hier vorliegender – Erfüllung des Auskunftsanspruchs unter den Voraussetzungen de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 07+08/2022, Latente Ertr... / a) Die BGH-Rechtsprechung zur Nachlassbewertung

Die Frage, ob die latente Steuer abgezogen werden kann, betrifft auch im Pflichtteilsrecht vor allem Unternehmen und Grundstücke. Zu Unternehmen gibt es einzelne ältere BGH-Urteile. Ausgangspunkt ist hier zunächst, dass eine Ertragsteuer, die im Fall einer nach dem Erbfall tatsächlich erfolgenden Unternehmensveräußerung anfällt, nicht als Nachlassverbindlichkeit eingeordnet ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / 2. Österreich

Das österreichische Erbrecht wurde im Rahmen einer umfassenden Erbrechtsmodernisierung[18] zum 1.1.2017 erheblich geändert.[19] Bedeutsame Unterschiede zum deutschen Erbrecht gibt es insbesondere im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht und bei Erbverträgen. In Österreich gibt es kein Pflichtteilsrecht der Eltern. Im Hinblick auf das Pflichtteilsergänzungsrecht ist zu beachten, d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 07+08/2022, Latente Ertr... / 3. Parallele Wertungen im Familien- und Erbrecht

Meines Erachtens spricht viel dafür, in beiden Fallgruppen – Zugewinnberechnung und Pflichtteilsberechnung – dieselben Bewertungsmaßstäbe anzuwenden,[112] allerdings dahingehend, dass ein Steuerabzug in beiden Bereichen nur erfolgen sollte, wenn die Steuer tatsächlich anfällt. Die Parallelen zwischen Familien- und Erbrecht sind jedenfalls offensichtlich: Es besteht jeweils ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 07+08/2022, Latente Ertr... / 1. Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz

Dem Zugewinnausgleich immanent ist, wie eingangs bereits festgehalten wurde, der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG verankerte Halbteilungsgrundsatz. Gem. § 1378 Abs. 1 BGB wird die Hälfte des Überschusses als Ausgleichszahlung geschuldet. Halbteilung kann insoweit nur bedeuten, dass ein vorhandener Wert den Ehegatten zu wertmäßig gleichen Teilen zukommen soll. Eben das i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die Abrechnung im erbre... / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 75 In Pflichtteilssachen kann der Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich für den Mandanten auftreten. Der Mandant kann den Rechtsanwalt entweder mit der Geltendmachung seiner Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche oder mit der Abwehr dieser Ansprüche beauftragen. In Betracht kommt auch die rechtliche Prüfung, ob dem Mandanten Pflichttei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Abrechnung im erbre... / 3. Steckengebliebene Stufenklage

Rz. 57 Die Bewertung der Leistungsstufe ist problematisch, wenn diese nach Auskunft nicht beziffert wird (sogenannte "steckengebliebene Stufenklage"). Richtigerweise[56] ergibt sich der Wert aus der bei Klageerhebung erkennbar gewordenen Vorstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung.[57] Dies gilt nicht für einen später gestellten Leistungsantrag. Notfalls muss der v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Exkurs: Erfolgreiche Ko... / II. Beratungsgespräch

Rz. 31 Zu unterscheiden ist die fachliche Beratung von der Prozessberatung. Beide Beratungsformen sollten grundsätzlich lösungsorientiert sein und nicht nur am Problem haften bleiben.[26] Bei der fachlichen Beratung setzt der Anwalt seine höheren Rechtskenntnisse ein und gibt einem ratsuchenden Mandanten einen konkreten Rat oder eine Handlungsanweisung. Rz. 32 Bei der sogenan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Annahme des erbrech... / f) Interessenkollisionen im erbrechtlichen Mandat

Rz. 68 Besonders das erbrechtliche Mandat ist für eine Interessenkollision im Hinblick auf die Beratung von Ehegatten bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments bzw. Ehegattenerbvertrags, der Vertretung von Miterben oder der Vertretung mehrerer Pflichtteilsberechtigter anfällig. Bei der Vertretung von mehreren Miterben oder Pflichtteilsberechtigter, die das gemei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / 1. Pauschalhonorar

Rz. 80 Zunächst kann der Rechtsanwalt für Erbrecht mit dem Mandanten ein Pauschalhonorar vereinbaren. Ein Pauschalhonorar liegt in den Fällen vor, in denen eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit mit einer der Höhe nach bestimmten Vergütung bezahlt werden soll. Insoweit vereinbart der Rechtsanwalt mit dem Mandanten, dass er für die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs insge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Annahme des erbrech... / (1) Interessenkollision bei der Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325, 2327 BGB

Rz. 77 Beispiel Der Erblasser E hat in einem Testament verfügt, dass seine Ehefrau F Alleinerbin wird. Vor seinem Tod hatte der E seiner Ehefrau F 50.000 EUR geschenkt und seinem Sohn A zur Einrichtung einer Anwaltskanzlei 30.000 EUR zugewandt. Sein Sohn B hat kein Geld erhalten. Nach dem Tod des E beauftragen die Söhne A und B den Rechtsanwalt R zur Durchsetzung ihrer Pflic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / 1. § 2307 BGB

Erhält der überlebende Ehegatte ein – auch minimales – Vermächtnis, so kann er das Vermächtnis annehmen, was über § 2307 BGB zum großen Pflichtteil ohne Zugewinnausgleich führt.[2] Denn § 1371 Abs. 2 BGB greift wegen des Erwerbs des Vermächtnisses nicht ein. Alternativ hierzu kann der überlebende Ehegatte das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlagen und den effektiven Zugewinn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Das Behindert... / a) Position des Vorvermächtnisnehmers

Der von Todes wegen begünstigte, behinderte Angehörige erhält nach der Vermächtnislösung ein Vorvermächtnis am Nachlass, das zumindest der Höhe nach seinem Pflichtteil entsprechen muss.[8] Der Behinderte wird damit gerade nicht Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB und auch nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft. Stattdessen erhält er einen schuldrechtlichen Anspruch gegen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / 1. § 1371 Abs. 3 BGB

Der überlebende Ehegatte kann nach dieser Regelung unabhängig von §§ 2306, 2307 BGB den Pflichtteil verlangen und zwar auch gerade dann, wenn ihm dieses Recht nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde. Als erbrechtliche Bestimmung eröffnet § 2306 BGB aber gerade diese Möglichkeit und ordnet als Rechtsfolge der Ausschlagung an, dass der Ausschlagende den Pflichtteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / 4

Auf einen Blick Die erbrechtliche Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB, die der EuGH entgegen der güterrechtlichen Qualifikation durch den BGH vorgenommen hat, gibt Anlass die h.M., wonach der nach § 2306 BGB belastete Ehepartner im Falle der Ausschlagung nur den kleinen Pflichtteil und Ausgleich des effektiven Zugewinns, nicht aber den großen Pflichtteil verlangen kann, zu ü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Zum Anspruch ... / 2 Gründe

II. Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Wertermittlung. Dies möge schon aus dem Verkauf der Immobilie folgen, der zeitnah zum Erbfall erfolgt sei. Hierauf komme es aber nicht einm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Zu verschiede... / 2 Gründe

II. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Da Gegenstand des Rechtsstreits vorliegend gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche sind, sind die Voraussetzungen einer subjektiven Klagehäufung nach § 60 ZPO gegeben und die Kläger daher berechtigt, als einfache Streitgenossen gemeinschaftlich zu klagen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / II. Eigener Ansatz

M.E. sollte überlegt werden, die Rechtsfolgen anzugleichen. Für die Fälle des § 2306 BGB würde das bedeuten, dem i.S.d. Vorschrift belasteten Ehepartner ein doppeltes Wahlrecht einzuräumen. Zunächst kann er, und das entspricht der ganz h.M., entscheiden, ob er die in § 2306 BGB aufgeführten Belastungen akzeptiert oder sich von ihnen durch Ausschlagung befreit. Im Anschluss i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / b) Qualifikationen

Die Beschränkung der Rechtsfolgen für den ausschlagenden Ehegatten auf § 1371 Abs. 2 BGB wird mit der güterrechtlichen Funktion von § 1371 Abs. 1 BGB in dem Sinne begründet, dass die vorgesehene Erhöhung des Ehegattenerbrechts zur Disposition der Parteien steht. Beiden Ehegatten muss es gleichermaßen freistehen die erbrechtliche Lösung, die den Anspruch auf den großen Pflich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / 2. § 2306 BGB

Ein solches Wahlrecht besteht in den Fällen des § 2306 BGB nach h.M. nicht. Der überlebende Ehegatte ist danach auf die Alternative beschränkt, die Erbschaft mit den in § 2306 BGB enthaltenen Beschränkungen und Beschwerungen anzunehmen oder sie auszuschlagen mit der Folge, dass er den Ausgleich des effektiven Zugewinns und nur den kleinen Pflichtteil erhält.[4]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Zum Anspruch ... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte nimmt den Beklagten als Erben – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – im Wege der Stufenklage auf Wertermittlung (Klagantrag zu 1) sowie auf Zahlung eines Betrages in nach erfolgter Wertermittlung noch zu bestimmender Höhe (Klagantrag zu 2) in Anspruch. Der Beklagte ist der testamentarische Erbe des am 11.1.2017 ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Das Behindert... / 3. Nachteile

Die umgekehrte Vermächtnislösung birgt diverse Schwächen. Am schwierigsten gestaltet sich das Prognoserisiko der Zusammensetzung des späteren Nachlasses zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.[37] Zu umfangreiche Vermächtnisanordnungen zugunsten weichender Familienangehöriger können dazu führen, dass der gesetzliche Vertreter des behinderten Angehörigen die Ausschlagung nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Das Behindert... / III. Trennungslösung

Ein unkonventionelles Modell wird von Litzenburger vorgeschlagen.[41] Danach sollen sich die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner beim ersten Erbfall gegenseitig als alleinige (befreite) Vorerben und Dritte, darunter das behinderte Kind, zu Nacherben einsetzen. Kombiniert wird beim behinderten Kind zudem eine gestaffelte, weitere Nacherbfolge.[42] Tritt der Nacherbfall ein, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Soergel Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB)

Firsching/Löhnig/Fischinger, Band 32, Erbrecht 1: §§ 1922-2146 BGB, 14. Auflage 2021, 1144 Seiten, 680 EUR, Kohlhammer, ISBN 978-3-17-038681-5. Beck/Löhnig/Becker, Band 33, Erbrecht 2: §§ 2147-2385 BGB, 14. Auflage. 2021, 1064 Seiten, 630 EUR, Kohlhammer, ISBN 978-3-17-039394-3. Nach knapp 20 Jahren erfährt der Großkommentars von Soergel eine Neuauflage im "geänderten Gewande" mit edl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Zu verschiede... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin und der Kläger sind zwei von insgesamt vier Kindern des am 7.5.2018 verstorbenen Erblassers, Herrn I, zuletzt wohnhaft in x P. Der Erblasser war verwitwet und alleiniger Eigentümer der Immobilie unter der Anschrift "U" in P. Durch letztwillige Verfügung vom 20.8.2005 setzte er seine weitere Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin ein. Außergerichtlich forderte d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, Zu verschiede... / Leitsatz

1. Angefallene Beerdigungskosten sind bei der Ermittlung des Nachlasswertes zwecks Berechnung von Pflichtteilsansprüchen in Abzug zu bringen. Zwar sind die Kosten für die Beerdigung nach § 1968 BGB vom Erben zu tragen, sie können aber als sogenannte Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung des Pflichtteils entsprechend abgezogen werden. 2. Eine Erstattung der Kosten eines v...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Beteiligung minderjähriger Kinder an einer Zahnarztpraxis in Form einer Innengesellschaft

Leitsatz 1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt – da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt – zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 112 Im Gegensatz zur Übertragung von Aktien ist die Übertragung der Stammanteile einer GmbH gemäß der dispositiven gesetzlichen Regelung stark eingeschränkt (sog. gesetzliche Vinkulierung). Jede Abtretung – auch an einen bestehenden Gesellschafter – bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 Abs. 1 OR). Der Beschluss muss mindestens zwei Drittel der ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 139 Die Vererbung von Geschäftsanteilen erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (onder algemene titel) (ex. Art. 3:80 NL-BGB). Rz. 140 Nach niederländischem Erbrecht haben bestimmte Personen (z.B. Kinder) ein Pflichtteilsrecht. Es ist nicht möglich, diese Personen ganz von der Erbfolge auszuschließen. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Anzahl der pflichttei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Das Behindert... / 3. Pflichtteil

a) Strafklauseln Pflichtteilsstrafklauseln sind Regelungsinstrumente, mit deren Hilfe im Rahmen von letztwilligen Verfügungen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern der Längerlebende vor einem ungewollten Vermögensabfluss durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der als Schluss- oder Vertragserben eingesetzten Abkömmlinge geschützt werden soll. Pflichtteils...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Einsetzung auf den Pflichtteil

Rz. 150 [Autor/Stand] Praktische Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Erblasser, zumeist in einem privatschriftlichen Testament, verfügt hat, er setze einen Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil – oder gleichbedeutend, der Berechtigte solle (nur) den Pflichtteil bekommen. Die Auslegung wird hier in aller Regel dem Ergebnis der gesetzlichen Vermutung entsprechen, das...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteil (Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1)

1. Zivilrecht Rz. 310 [Autor/Stand] Der Berechtigte kann auf den mit dem Eintritt des Erbfalls entstandenen Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) nur durch einen formlosen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) verzichten. Ein Verzicht durch einseitige Erklärung ist nicht möglich.[2] Der Erlass ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, das eine Forderung zum Gegenstand hat, auf die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Auskunftsansprüche im Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen

Leitsatz 1. Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.7.2018 – I-7 U 9/17, ZEV 2019, 90). 2. Wird der Beklagte nicht nur zur Auskunftserteilung, sondern auch zur Belegvorlage verurteilt, kommt es für die Beme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Auskunftsansp... / Leitsatz

1. Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.7.2018 – I-7 U 9/17, ZEV 2019, 90). 2. Wird der Beklagte nicht nur zur Auskunftserteilung, sondern auch zur Belegvorlage verurteilt, kommt es für die Bemessung de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 156 [Autor/Stand] Geltend gemacht[2] ist der Pflichtteil, sobald der Berechtigte zu erkennen gibt (ausdrücklich oder konkludent), dass er aus seinem Anspruch Rechte herleiten will[3], er also seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, erkennbar macht[4]. Gemeint ist ein Erfüllungsverlangen bezogen auf den Pflichtteilsanspruch.[5] Es muss gegenüber dem Erben erfolge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch

Rz. 312 [Autor/Stand] Entsprechend den zivilrechtlichen Vorgaben ist damit gemeint, dass der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte vereinbaren, dass der Anspruch erlassen wird (§ 397 BGB). Für diesen Verzicht erhält der Pflichtteilsberechtigte vom Erben oder von einem Dritten[2] regelmäßig eine Abfindung. Der Erbe kann die Abfindungszahlung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 313 [Autor/Stand] Der Vorteil, den der Verpflichtete erlangt, weil der Berechtigte ganz oder zum Teil[2] auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet, ist steuerfrei (§ 13 Nr. 11 ErbStG).[3] Wird ein unbefristetes Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) geschlossen, also ein Vertrag, den Pflichtteil auf Dauer nicht geltend zu machen, erfolgt kein Verzich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Steuertatbestand

Rz. 155 [Autor/Stand] Der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs per se ist nicht steuerbar. Auch der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch vor Geltendmachung ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerbefreit.[2] Erst die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs löst die Erbschaftsteuer aus (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[3] Damit korrespondierend gilt für den Verpflichteten: Nicht der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 142 [Autor/Stand] Da sich der Pflichtteil nach dem Wert des Nachlasses bemisst, kann der Erblasser die Höhe des Anspruchs vermindern, indem er zu seinen Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt und auf diese Weise den Nachlass vermindert. Dieser Gestaltung tritt das Gesetz entgegen, indem es dem Pflichtteilsberechtigten einen weiteren und selbständig neben dem Pflicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Das Behindert... / a) Position des Vorerben

Der behinderte Erbe wird im Rahmen des Vor- und Nacherbenmodells zum Mit-/Vorerben (§§ 2100 ff. BGB) auf Lebenszeit eingesetzt. Die Einsetzung erfolgt regelmäßig als nicht befreiter Vorerbe, damit dem Behinderten dann nur die Nutzungen der Erbschaft, nicht aber die Nachlasssubstanz zur eigenen Verwendung zusteht, §§ 2111 Abs. 1 S. 1, 2134 BGB. Die Einsetzung zum Mit-/Erben i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Auskunftsansp... / 1 Tatbestand

I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche. Der Kläger ist der Sohn der am 12.1.2019 verstorbenen Erblasserin, der Beklagte ihr Ehemann. Die Erblasserin wurde vom Beklagten allein beerbt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft und Belegvorlage vom Beklagten, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können. Der Beklagte verteidigt sich mit der Behauptung, ein A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Rz. 315 [Autor/Stand] Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gem. § 311b Abs. 5 BGB, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs-)ansprüche ge gen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung des Zahlenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar[2]. Ein derartiger Vertrag ist kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 2 N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Das Behindert... / a) Strafklauseln

Pflichtteilsstrafklauseln sind Regelungsinstrumente, mit deren Hilfe im Rahmen von letztwilligen Verfügungen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern der Längerlebende vor einem ungewollten Vermögensabfluss durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der als Schluss- oder Vertragserben eingesetzten Abkömmlinge geschützt werden soll. Pflichtteilsstrafklauseln kö...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 311 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG muss der Pflichtteilsberechtigte nach seinem Verhältnis zum Erblasser versteuern, was als Abfindung (Surrogat) für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Wird als Abfindung ein Vermögensgegenstand übereignet, der nicht zwingend im Nachlass vorhanden sein muss[2], und weicht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Auskunftsansp... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung ist im Ergebnis erfolgreich. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht. Zwar entspricht es der herrschenden Meinung, dass sich bei der Verurteilung des Beklagten zur Auskunft dessen Beschwer grundsätzlich nur nach dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand bemisst, wo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Vollständigkeit der Vorschrift

Rz. 25 [Autor/Stand] § 3 ErbStG enthält alle Erwerbe des Erbrechts: den Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG), den Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG), den Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteils (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG), den Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), die vermächtnisgleichen Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2021, Das Behindert... / I. Allgemeines

Bei der Gestaltung von Behindertentestamenten hat die Praxis mehrere Modelle entwickelt. Das sog. Vor- und Nacherbenmodell gilt dabei als die klassische Lösung zur Ausgestaltung einer letztwilligen Verfügung bei der Vermögensnachfolgeplanung zum Schutz der Interessen von Menschen mit Behinderung.[11] Wesentliche Elemente der Konstruktion sind die Einsetzung des behinderten E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Zusatzpflichtteil

Rz. 141 [Autor/Stand] Um zu verhindern, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigen zwar bei der Erbfolge berücksichtigt, ihm aber einen nur geringfügigen Erbteil zuwendet, gibt das Gesetz in § 2305 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Zusatzpflichtteil, auch Pflichtteilsrestanspruch genannt. Er bekommt daher zusätzlich zu seinem Erbteil den Betrag in Geld, der wertmä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Gesetzliche Erbfolge

Rz. 70 [Autor/Stand] Die Erbfolge kann auf dem Gesetz oder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Rz. 71 [Autor/Stand] Gesetzlich erbberechtigt sind die Verwandten des Erblassers in aufsteigender und absteigender Linie. In erster Linie kommen die Abkömmlinge zum Zuge (§ 1924 Abs. 1 BGB). Sie schließen die übrigen Verwandten von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Unter den Abk...mehr