Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Die Wirkung von Pflichtteilsklauseln

Rz. 42 Pflichtteilsklauseln arbeiten mit dem Prinzip von "Drohung und Verlockung"[48] oder mit Abschreckungs- und zuteilender Wirkung. Rz. 43 Die "Abschreckungswirkung" soll dadurch erreicht werden, dass der "illoyale" Abkömmling, der bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, beim Tod des zweiten Elternteils "enterbt" wird, oder dass der geltend...mehr

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§ 10 Das Pflichtteilsrecht ... / b) Pflichtteilsanspruch

Rz. 6 Der Pflichtteilsanspruch beträgt zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten (§ 396 Abs. 2 S. 2 ZGB); er ist damit wesentlich höher als der des BGB, weil der Gesetzgeber der Regelung der ehemaligen Sowjetunion gefolgt ist.[8] Der Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 396 Abs....mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 73 Art. 912 code civil definiert die Pflichtteile als die den Pflichtteilsberechtigten frei von Belastungen vorbehaltenen Güter und Rechte (réserve légale, Pflichtteilsrechte). Freilich gilt dies seit der Reform 2006 nur noch sehr eingeschränkt: Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann, wenn er durch Geltendmachung der Herabsetzungsklage seine dingliche Beteiligung am ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 250 Der Pflichtteil gewährt eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 ErbG. Die Pflichtteilsquote beträgt für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den (vom Erblasser nicht faktisch getrennt lebenden, siehe Rdn 248) Ehegatten sowie den Partner aus einer gesetzlich anerkannten verschiedengeschlechtlichen faktischen Lebensgemei...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist insbesondere auch das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Di...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 Für den überlebenden Ehegatten aus einer Zugewinngemeinschaftsehe ergeben sich für das Verhältnis von Pflichtteil und Ausschlagung Besonderheiten aus den §§ 2303 Abs. 2 S. 2, 1371 Abs. 3 BGB. Danach kann er ausschlagen und behält dennoch den Pflichtteil, auch wenn dies sonst nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (siehe Rdn 218) nicht der Fall wäre. Wird de...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 519 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte und der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Pflichtteil, ebenso wenig die Aszendenten oder die Hausgenossen. Minderjährige Abkömmlinge erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bek...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / II. Neue Pflichtteilsberechtigte

Rz. 118 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist ihrerseits abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (vgl. insbesondere auch §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 BGB). Rz. 119 Durch das Hinzukommen von neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich der Pflichtteil der bisherigen ganz erh...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 14. Japan

Rz. 236 Gem. Art. 36 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes vom 15.6.2006[278] ist das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut. Auf diese Weise kommt es bei in Japan lebenden deutschen Staatsangehörigen zu einer Rückverweisung auf das deutsche Heimatrecht, Art. 34 Abs. 1 EUErbVO. Ein in Deutschland lebender japanischer Erblasser dagegen würde aus deutscher Sicht gem. Art. 21 ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 4. Zuwendung eines Vermächtnisses

Rz. 245 Wird der Ehegatte ausschließlich Vermächtnisnehmer, so hat er das Wahlrecht zwischen Annahme des Vermächtnisses und Ergänzung hin zum großen Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB) oder Ausschlagung mit kleinem Pflichtteil und rechnerischem Zugewinnausgleich. Die Gründe, weshalb der Ehegatte nichts von Todes wegen erwirbt, sind dabei unerheblich.[438] Auch bei einem noc...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / aa) Annahme der Erbschaft

Rz. 18 § 2306 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten immer ein Wahlrecht ein: Er kann entweder den hinterlassenen Erbteil samt seinen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. In welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, ist für das Bestehen des Wahlrechts unerheblich. Rz. 19 B...mehr

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§ 4 Der Pflichtteilsrestans... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wird dem Pflichtteilsberechtigten durch Erbteil oder Vermächtnis eine Zuwendung hinterlassen, die hinter seinem Pflichtteil zurückbleibt, steht ihm ein Pflichtteilsrestanspruch zu. Dieser besteht in der Differenz zwischen dem hinterlassenen und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ansonsten könnte der Erblasser mit einer geringfügigen Zuwendung den Pflichtteilsberecht...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 2. Gütergemeinschaftsmodell

Rz. 124 Das Gütergemeinschaftsmodell bezweckt die in Rdn 122 unter Nr. 2 dargestellte Wirkung. Rz. 125 Nach Ansicht des BGH[232] ist in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft regelmäßig keine Schenkung zu erblicken, da insofern eine eigene, güterrechtliche "causa" vorliegen soll, die erst durch einen eigenständigen Schenkungsvertrag im Einzelfall verdrängt werden muss. Umstän...mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / II. Kein Erlöschen durch Konfusion oder Konsolidation

Rz. 25 Der Erbfall kann dazu führen, dass Forderungen oder Verbindlichkeiten des Erblassers, die ursprünglich zwischen ihm und dem Erben bestanden, erlöschen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt allein von dem Zufall ab, dass der Erblasser einen Gläubiger bzw. Schuldner zum Erben berufen hat, und darf daher auf den Umfang des Pflichtteilsanspruchs keinen Einfluss haben. V...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Balearen

Rz. 502 Auf den Balearen – im Einzelnen bestehen getrennte gesetzliche Regelungen für Mallorca, für Menorca sowie für Ibiza und Formentera – haben die (ehelichen) Kinder gem. Art. 41 des Zivilrechts der Balearen einen Pflichtteil in Höhe von insgesamt einem Drittel des Nachlasses. Er erhöht sich auf die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser mehr als vier Kinder hinterlas...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 328 Der Pflichtteil ist Geldforderung. Er kann aber frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden, § 765 Abs. 1 ABGB. Eine Abfindung in Nachlassgegenständen erfordert das Einvernehmen von Erben und Pflichtteilsberechtigtem. Neu eingeführt durch die Erbrechtsreform 2015 ist die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung. Diese kann auf testamentarische A...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 3. Pfändung des Pflichtteils

Rz. 83 Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 852 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig (§ 261 ZPO)[170] gemacht wurde.[171] Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pflichtteilsanspruch wegen seiner familienrechtlichen Grundlage nicht gegen den Willen der Beteiligten geltend gemacht wird.[172] Dabei liegt eine Anerkennung...mehr

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§ 19 Länderübersicht / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 532 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 506 ZGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil ist echtes Noterbrecht. Er ist den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist. Rz. 533 Die Pflichtteilsquote beträgt für einen Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbanspr...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Das Problem von sog. Eigengeschenken

Rz. 216 Ein Alltagsfall in der Praxis ist, dass der Erblasser nicht nur Dritte ergänzungspflichtig beschenkt hat, sondern auch der Pflichtteilsberechtigte selbst von ihm schon zu Lebzeiten Schenkungen erhalten hat. Da über den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigte, wenn auch begrenzt über die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, auch aus lebzeitigen Sc...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / a) Grundsätzliches

Rz. 75 Bei einer lebzeitigen Zuwendung kann der künftige Erblasser bestimmen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte diese auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss (§ 2315 BGB). Dadurch reduziert sich der Pflichtteil des Zuwendungsempfängers u.U. ganz erheblich, und zwar i.d.R. wesentlich stärker als bei einer bloßen Ausgleichungsanordnung (§§ 2050 ff., 2316 BGB) oder bei...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / e) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 25 Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde durch das Abkommen vom 4.2.2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschaffen.[41] Das Abkommen wurde in § 1519 S. 1 BGB in das BGB integriert. Der Güterstand gleicht in familienrechtlicher Hinsicht in weiten Teilen dem gesetzlichen ...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / bb) Ausschlagung

(1) Ausschlagungserklärung Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[47] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausglei...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / I. Grundzüge

Rz. 58 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist der Erbe oder Miterbe, gegen den sich der mit dem Erbfall entstandene Anspruch (§ 2317 BGB) richtet. Jedoch kann er gegen den Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB). Miterben haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Rz. 59 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jedoch nach § 2...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Katalonien

Rz. 505 Im katalonischen Recht[497] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflich...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[47] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[48...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (3) Folgen der Ausschlagung

Rz. 27 Die Ausschlagung ist in vielen Fällen zur "Verteidigung" des eigenen Pflichtteils unerlässlich, insb. wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe mit einem hohen Vermächtnis belastet ist. Es muss immer wieder betont werden, dass § 2318 Abs. 3 BGB ihn gegen die Inanspruchnahme aus Vermächtnissen nicht schützt. Beispiel Witwer W hinterlässt nur einen Abkömmling, den Sohn S, un...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 21. Norwegen

Rz. 292 Die EUErbVO gilt in Norwegen nicht, da Norwegen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Erbstatut wird vielmehr wie in Dänemark weiterhin an den Wohnsitz des Erblassers angeknüpft. Rückverweisungen werden aus norwegischer sicht nicht beachtet. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt seit dem 1.1.1973. Rz. 293 Im Pflichtteilsrecht besteht die Besonderhei...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Vor dem 17.8. 2015 eingetretene Erbfälle

Rz. 457 Der spanische Codigo Civil folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Gem. Art. 9.8 des spanischen Código Civil (CC) unterliegt die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes, und zwar ausdrücklich "unabhängig davon, welches auch immer die Natur seiner Güter oder das Land ist, in dem sie sich befinden". Grund für diese deutliche Klarstellung ist...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Aktuelle Pflichtteilsquoteund Reformpläne

Rz. 404 Der Pflichtteil ist die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltende quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist (Noterbrecht). Diese Beteiligung muss den Pflichtteilsberechtigten ungemindert, unbelastet und unbedingt zukommen. Die Belastung mit Nacherbfolge oder lebenslanger Erbschaftsverwaltung ist also unzulässig. Um...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / I. Erb- und Pflichtteilsverzicht: Ausgangsüberlegungen

Rz. 1 Das Angebot an Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und zu vermeiden ist umfangreich. Der Markt für entsprechende Veröffentlichungen[1] und Seminare "blüht". Aber wie überall ist es auch hier: Nicht immer halten die vollmundigen Verheißungen das, was sie versprechen. Rz. 2 Die effektivste Möglichkeit, den Pflichtteil als Störfaktor der vorweggenommenen Erb...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 448 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte hat keinen Pflichtteil, ebenso wenig die Aszendenten oder die Hausgenossen. Gem. § 479 S. 1 ZGB erhalten minderjährige Abkömmlinge ihren vollen gesetzlichen Erbteil als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bekommen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Rz. 449 Schenkungen sind bei ...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum unbeschränkten und unbeschwerten Erben

Rz. 2 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil größer oder gleich seiner Pflichtteilsquote, so besteht kein Pflichtteilsanspruch. Durch eine Ausschlagung des zugewandten Erbteils verliert er diesen, erlangt aber keinen Pflichtteil; eine Ausnahme gilt nur für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,[2] wenn im Erbfall Zugewinngemeinschaft bestand, den...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vollständige Enterbung ohne Vermächtniszuwendung, Ausschlagung

Rz. 244 Wird der Ehegatte in keiner Weise bedacht oder schlägt er aus, obwohl der hinterlassene Erbteil größer ist als der große Pflichtteil, so erhält der überlebende Ehegatte gem. § 1371 Abs. 2 und 3 BGB den "kleinen Pflichtteil" zuzüglich eines etwa vorhandenen Zugewinnausgleichs ("güterrechtliche Lösung"). Er hat nach ganz überwiegender Meinung in diesem Fall nicht ein W...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / F. Der "lästige Enkel" – Pflichtteilsvermeidung in der übernächsten Generation

Rz. 70 Problemstellung/Anlass: Ziel ist es, sowohl die Weitervererbung des Nachlasses des Erblassers vom erstberufenen Kind an bestimmte Enkel als auch deren Pflichtteil auszuschließen, also die Vererbung auch noch über die zweite Generation hinaus zu steuern. Rz. 71 Die praktische Umsetzung[116] der Zielvorgabe erfolgt dadurch, dass der Erblasser sein Kind – wir nennen es A ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Zur Kritik in der Literatur; der Gedanke der "legitimen Vermögensteilhabe"

Rz. 55 Versucht man, die in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen zu systematisieren, so ergibt sich folgendes Meinungsbild:mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / a) Allgemeines/Bewertungsperspektive

Rz. 57 Das Gesetz enthält in den §§ 2311, 2312 und 2313 BGB nur unvollständige Vorgaben für die Nachlassbewertung.[211] Eine allgemeinverbindliche Wertdefinition existiert nicht.[212] Dessen ungeachtet werden aus dem Kontext der genannten Vorschriften verschiedene Wertungen des Gesetzgebers deutlich, aus denen sich weitere Grundsätze für die Bewertung des Nachlasses zum Zwec...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / a) Erbeinsetzung kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 222 Dies ist die Normsituation des § 2305 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Pflichtteilsberechtigten eine (schuldrechtliche) Geldforderung, die der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem zugewandten Erbteil und dem vollem Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) begrenzt ist.[416] Dies ist der sog. Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil. Beispiel Der Erblasser setzt s...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 357 Der Pflichtteil ist gem. Art. 2156 CC der den Noterben vorbehaltene Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen wertmäßigen Anspruch, sondern um eine zwingende unmittelbare Beteiligung der Noterben am Nachlass.[395] Der Erblasser kann den Pflichtteil auch als Vermächtnis zuwenden, Art. 2165 CC. Bei Belastung...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vorweggenommener Zugewinnausgleich, Gütertrennungsmodell

Rz. 131 Der Grundgedanke dieser Gestaltung ist, dass in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung der entstehenden Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB) ein entsprechender Vermögenswert übertragen wird. Eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtige Zuwendung soll dann nicht vorliegen, wenn deren Wert nicht erheblich über dem rechnerische...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / c) Hinterlassener Erbteil übersteigt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 203 Wird dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so wird zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung der Ergänzungsanspruch um den darüber hinausgehenden Teil der Hinterlassenschaft gekürzt (§ 2326 S. 2 BGB). Die Kürzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist von Amts wegen zu berücksichtigen.[559] Die Notwendigkeit hierfü...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht im rumänischen Neuen Zivilgesetzbuch

Rz. 368 Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann, Art. 1086 CCN. Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei – entsprechend der Tradition des französischen Rechts – negativ dadurch definiert, dass es sich hierbei um den Teil des Nachlasses handelt...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 6. Folgen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung

Rz. 9 Soweit die Ausschlagung dazu führt, dass der Pflichtteilsberechtigte trotz der Ausschlagung seinen Pflichtteil verlangen kann (siehe Rdn 5 f.), entstehen noch weitere Probleme. Es stellt sich dann die Frage, wie sich diese Ausschlagung unter Pflichtteilsbehalt auf die Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Ausschlagenden auswirkt. Hier entsteht die Gefahr der Doppelbe...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 3. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum beschränkten oder beschwerten Erben

Rz. 4 Wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar zum Erben eingesetzt, aber mit den in § 2306 Abs. 1 BGB genannten Anordnungen beschränkt oder beschwert, so sind im Zusammenhang mit dem Pflichtteil Besonderheiten zu beachten. Dies betrifft die Fälle, in denen der pflichtteilsberechtigte Erben durch die Einsetzung eines Nacherben, durch Ernennung eines Testamentsvollstreckers ode...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Pflichtteilsberechtigter als Zuwendungsempfänger

Rz. 90 Beispiel 6 Abweichend vom Grundfall (siehe Rdn 65) will nicht Sohn Michael alleine den Bauplatz erwerben, sondern auch gleich seine Ehefrau einen halben Miteigentumsanteil daran, da sie das Gebäude zum erheblichen Teil mitfinanziert. Ist es hier möglich, ihren Anteil, den sie direkt vom Schwiegervater erhalten soll, auf den Pflichtteil von Michael anzurechnen? Rz. 91 D...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / c) Nebenwirkungen

Rz. 60 Diese Bedenken – mit Ausnahme des Steuerrechts – führten zur Entwicklung des sog. neuen Jastrows, bei dem erst mit dem Tod des Längerlebenden die Vermächtnisse zugunsten der loyalen Kinder anfallen sollen.[94] Rz. 61 Unerwünschte weitere Nebenwirkungen bleiben dennoch:mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 258 Auch das materielle Erbrecht von Luxemburg beruht auf dem französischen code civil. Abkömmlinge erben bei gesetzlicher Erbfolge ohne Rücksicht auf eheliche oder uneheliche Abstammung. Der Ehegatte erhält – eingeführt durch die Reform von 1979 – den Nießbrauch an der den Eheleuten gehörenden, gemeinsam bewohnten Immobilie samt Einrichtungsgegenständen oder – nach sein...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundsatz

Rz. 240 § 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben gegen übermäßige Beschwerungen, so dass ihm wenigstens sein ordentlicher Pflichtteil verbleibt. Dem gleichen Ziel dient § 2319 BGB bei der Erbauseinandersetzung. Da sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in erster Linie gegen den Erben richtet (§ 2325 BGB), muss das Gesetz auch dem pflichtteilsberechtigten Erben ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Brasilien

Rz. 16 Das Erbstatut wird an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft, Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Código Civil (C.C.) von 2002. Für in Brasilien belegenes (unbewegliches und bewegliches) Vermögen gilt jedoch brasilianisches Erbrecht, sofern die brasilianischen Kinder des Erblassers hiernach besser als nach dem ausländischen Wohnsitzrecht dastehen. Daher nimmt a...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 5. Beweislast (§ 2336 Abs. 3 BGB)

Rz. 81 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes hat derjenige, der sich darauf beruft (§ 2336 Abs. 3 BGB). Das ist der Pflichtteilsschuldner, und zwar i.d.R. der Erbe, bei § 2329 BGB der Beschenkte, u.U. der Erblasser selbst bei einer Feststellungsklage über die Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung, bei den §§ 2318 ff. BGB derjenige, der z...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / b) Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 72 Der Entziehungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen angegeben sein (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB), also formgerecht. Dabei bestimmt das Gesetz nicht näher, in welcher Art und Weise dies erfolgen soll. Näheres ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Bestimmung. Nach Ansicht des BGH besteht dieser darin, die spätere Beweisbarkeit der tatsächlichen Motivation des Erblasser...mehr