Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / a) Problemstellung

Rz. 61 Macht ein Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuwendungen, so sollte er nicht versäumen sicherzustellen, dass diese bei der "späteren erbrechtlichen Endabrechnung", insbesondere aber bei der Bemessung des Pflichtteils, berücksichtigt werden. Das Gesetz sieht hierfür zwei grundsätzlich verschiedene "Berechnungsverfahren" vor, welche die "Brücke" zwischen lebzeitiger Zuwendun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Grundsätzliches; Begriff der Verzeihung

Rz. 92 Auch wenn der Erblasser wirksam dem Berechtigten den Pflichtteil entzogen hat, so erhält dieser ihn dennoch, wenn der Erblasser das Fehlverhalten verziehen hat. Damit triumphiert das tatsächliche, versöhnliche Verhalten, ja letztlich eine moralische Kategorie, gegenüber der rechtlich getroffenen Anordnung der Pflichtteilsentziehung. Eine außergewöhnliche gesetzliche R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Entstehungsgeschichte der geltenden Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung

Rz. 21 Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Vorgaben des BVerfG erblickte auch der Gesetzgeber dringenden Handlungsbedarf. Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[50] sah in diesem Bereich die größten Veränderungen vor. Eines der Hauptanliegen der Reform war es, die Testierfreiheit des Erblassers zu stärken und dementsprechend die Gründe zu üb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / e) Verschulden, "Vorsatz im natürlichen Sinn"

Rz. 64 Die Pflichtteilsentziehung setzt bei allen Entziehungsgründen ein Verschulden des Pflichtteilsberechtigten voraus.[183] Nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 19.4.2005[184] ist dieses, entgegen der früheren Auffassung der Zivilgerichte,[185] bei dem Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber nicht im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern es genü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / III. Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit

Rz. 10 Zur Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit bedarf es keiner förmlichen Klage nach § 2342 BGB, denn auf diese Vorschrift wird in § 2345 BGB ausdrücklich nicht verwiesen.[31] Vielmehr genügt eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Unwürdigen als Gläubiger des Anspruchs (§ 143 Abs. 1 und 4 BGB).[32] Die Anfechtungserklärung bedarf keiner besonderen Form; aus Beweisg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Kreis der betroffenen Personen

Rz. 28 Durch die Erbrechtsreform wurde der Kreis derjenigen Personen erweitert, denen gegenüber ein entsprechendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung berechtigt. In den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB kann daher seither auch wegen einer entsprechenden Tat der Pflichtteil entzogen werden, wenn sich diese gegen den Erblasser, dessen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / b) Grundsätzliche Probleme und Schwierigkeiten der erbrechtlichen Ausgleichung und pflichtteilsrechtlichen Anrechnung

Rz. 69 Der mit der Ausgleichungspflicht (§§ 2050 ff. BGB) verfolgte Zweck einer weitgehenden erbrechtlichen Gleichstellung zwischen den Abkömmlingen, die bereits lebzeitig, und denen, die erst von Todes wegen etwas von ihren Eltern erhalten, wird in vielen Fällen nicht erreicht. Zu optimistisch daher Mohr,[163] der unreflektiert davon ausgeht, das gesetzliche Ausgleichungssy...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 29 Der Pflichtteil (twangsarv) ist gem. §§ 25, 26 ErbG der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzen, müssen nicht angefochten werden, sondern sind ipso iure unwirksam; die Pflichtteile sind also schon bei Auslegung des Testaments zu berücksichtigen.[34] Pflichtteilsberechtigt sind der Ehe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Form der Entziehungsverfügung

Rz. 68 Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit verlangt das Gesetz hinsichtlich Form und Inhalt der Entziehungserklärung die Erfüllung von bestimmten Anforderungen. Hieran hat sich durch die Reform des Pflichtteilsrechts nichts Grundsätzliches geändert. Die Beachtung der Formvorschriften wird von den Instanzgerichten mitunter überspannt – offenbar, um eine inhaltl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Hinsichtlich der Gründe für die Pflichtteilsunwürdigkeit verweist § 2345 BGB auf die in § 2339 BGB genannten Erbunwürdigkeitsgründe. Demnach gilt: Wer erbunwürdig ist, ist auch pflichtteilsunwürdig. Das Gesetz unterscheidet dabei in § 2339 Abs. 1 BGB vier Tatbestände für die Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit, die eine abschließende Regelung darstellen:[5]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 7. Widerruf der Pflichtteilsentziehung

Rz. 90 Da die Pflichtteilsentziehung durch letztwillige Verfügung erfolgt, kann sie der Erblasser auch nach den §§ 2353 ff. BGB widerrufen, ohne eine Verzeihung auszusprechen.[253] Durch Widerruf dieses Widerrufs kann er dann die Pflichtteilsentziehung wiederherstellen,[254] was allerdings voraussetzt, dass noch keine Verzeihung stattgefunden hat (§ 2337 BGB). Aus dem Widerr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Wirkungen der Verzeihung

Rz. 96 Nach § 2337 S. 2 BGB lässt die Verzeihung eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam werden und schließt weiter nach S. 1 dieser Vorschrift aus, dass der Erblasser eine künftige Pflichtteilsentziehung auf den verziehenen Entziehungsgrund stützen kann. Ist in der Pflichtteilsentziehung zugleich eine Enterbung (§ 1938 BGB) zu sehen, so ist zu beachten, da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen (§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Rz. 7 Erb- und pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies kann durch physische Gewalt, Täuschung oder Drohung (vgl. dazu die Begriffe des § 123 BGB) geschehen. Geschützt wird dadurch jede Art von Willensbildung, nicht nur die wirksame.[1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Checkliste

Rz. 17 Checkliste: Pflichtteilsentziehung [40] 1. Besteht ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB 2. Liegt eine Entziehungsverfügung des Erblassers nach § 2336 BGB vor?mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Grundsätzliches und Normzweck

Rz. 105 § 2338 BGB gibt dem Erblasser die Möglichkeit, abweichend von § 2306 BGB, der der erbrechtlichen Gestaltung doch enge Grenzen setzt, den Pflichtteilsberechtigten mit weit reichenden Anordnungen zu belasten. Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht dient dabei zum einen dem wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten, dessen erbrechtlicher Erwerb ohne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Anordnung eines Nachvermächtnisses

Rz. 122 Wenn der Erblasser den Abkömmling als Vermächtnisnehmer einsetzt, kann er dessen gesetzliche Erben als Nachvermächtnisnehmer bestimmen (§ 2191 BGB). Wird der Abkömmling ausdrücklich enterbt oder hat er durch Ausschlagung den Pflichtteilsanspruch erlangt (§ 2306 Abs. 1, 2 BGB), so wurde ihm zwar kein Vermächtnis zugewandt, so dass es im eigentlichen Sinn auch keine Na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / III. Form und Inhalt der beschränkenden Anordnung

Rz. 116 Die beschränkende Anordnung muss in einer letztwilligen Verfügung getroffen werden (§ 2338 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2336 Abs. 1 bis 3 BGB). Dabei kann die Beschränkung auch der einzige Inhalt derselben sein.[305] Rz. 117 In einem Erbvertrag kann dies aber nicht durch vertragsmäßige Verfügung geschehen (§ 2278 Abs. 2 BGB), sondern nur durch einseitige (§ 2299 BGB),[306] in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 5. Kombination der Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 129 Die Anordnung der Nacherbfolge oder eines Nachvermächtnisses einerseits und der Testamentsvollstreckung andererseits können gleichzeitig miteinander verfügt werden.[333] Sie sind dann in ihrem Bestand grundsätzlich voneinander unabhängig,[334] wenn sich nicht ein anderer Wille des Erblassers ermitteln lässt. Da die Bestandsunabhängigkeit an sich die getroffenen Anord...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 71 Der Pflichtteilsentziehungsgrund (§ 2333 BGB) muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestanden haben (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB).[201] Eine spätere Besserung des Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten war nur bei dem früheren § 2333 Nr. 5 BGB a.F. (Entziehung wegen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels) beachtlich, wie § 2336 Abs. 4 BGB a.F. hierfü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Bestimmung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder Drohung (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Rz. 8 Erb- und pflichtteilsunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Begriffe sind die Gleichen wie in § 123 BGB. Durch die Täuschung oder Drohung muss der Erblasser bestimmt worden sein, eine Verfügung von Todes w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / (1) Allgemeines

Rz. 49 Der Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert. Anstelle dieses Entziehungsgrundes des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" berechtigt seit 2010 ein anderes schweres sozialwidriges Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit knüpft § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB dabei an zwei nach Auffassu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) "Nach dem Leben trachten" (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 35 Mit Ausnahme der Erweiterung des Schutzbereichs in persönlicher Hinsicht (siehe Rdn 28 ff.) bliebt der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erbrechtsreform unverändert. Erforderlich ist für das "Nach-dem-Leben-Trachten" die ernsthafte Betätigung des Willens, den Tod des Erblassers, dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners (§ 10 Abs. 6 S. 2 LPar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) Allgemeines

Rz. 108 In persönlicher Hinsicht kann nur gegenüber Abkömmlingen (ehelichen wie nichtehelichen, gleich welchen Grades) die Pflichtteilsbeschränkung angeordnet werden. Nicht möglich ist dies aber gegenüber dem Ehegatten oder den pflichtteilsberechtigten Eltern; werden ihnen gegenüber solche Belastungen verfügt, so greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 2306, 2307 BGB ohn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / c) Überschuldung

Rz. 111 Überschuldung des Abkömmlings liegt vor, wenn seine Verbindlichkeiten sein Aktivvermögen übersteigen (vgl. §§ 11, 19 Abs. 2, 320 InsO).[297] Die bloße Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenzeröffnung genügt nicht.[298] Ohne Bedeutung ist die Ursache der Überschuldung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / cc) Geltung für alle Pflichtteilsberechtigten

Rz. 63 Anders als der vormalige Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB a.F., der nur die Abkömmlinge betraf, gilt der Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB gegenüber allen Pflichtteilsberechtigten (vgl. § 2333 Abs. 2 BGB). Da die Pflichtteilsentziehung in diesem Fall auf einem schweren allgemeinen und sozialwidrigen Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / bb) Entziehung des Elternpflichtteils

Rz. 46 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern gegenüber ihren unverheirateten Kindern grundsätzlich die Art der Unterhaltsgewährung frei bestimmen dürfen (§ 1612 Abs. 2 S. 1 BGB). Daher berechtigt nicht zur Pflichtteilsentziehung, wenn ausreichende Mittel für die Heimunterbringung der Kinder zur Verfügung gestellt werden.[138] Jedoch kann eine Verletzung der U...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 3. Socinische Klausel

Rz. 64 Die Socinische Klausel ist die "klassische Klausel" des Erbrechts im eigentlichen Sinn, geht sie doch auf den Sieneser Juristen Marianus Socini zurück, der 1556 gestorben ist. Der Klausel liegt folgende Überlegung zugrunde:[102]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 113 Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Auch der eingetragene Lebenspartner hat unter den oben (vgl. Rdn 110) genannten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht.[107] Gem. Art. 1829 griech. ZGB gelten Beschränkungen des Pflichtteils durch Testament als nicht geschrieben. Hieraus folgt, dass pflichtteilswidrige Verfügungen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 1. Übertragung des Pflichtteils

Rz. 80 Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), ist er uneingeschränkt übertragbar (§§ 398 ff. BGB). Mit der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs geht auch der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB auf den Zessionar über (§ 401 BGB). Denn es handelt sich um einen nicht personengebundenen, präparatorischen Hilfsanspruch.[163...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Wegfall des Pflichtteils des Lebenspartners

Rz. 33 Das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners entfälltmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Verlust der Verteidigungsrechte nach §§ 2319, 2328 BGB

Rz. 56 Bisher kaum beachtet wurde eine andere Problematik:[141] Der Pflichtteil verschafft dem Pflichtteilsberechtigten nicht nur einen Anspruch gegen den Erben oder beim Pflichtteilsergänzungsanspruch u.U. auch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB. Der Pflichtteil kann auch Verteidigungsrechte gewähren. So bestimmt § 2319 S. 1 BGB, dass einer von mehreren Erben, der selbst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Pflichtteilsberechtigter Erbe: Erweiterte Kürzungsbefugnis nach § 2318 Abs. 3 BGB – die oft verkannte Vorschrift

Rz. 81 Die wenig geglückte Vorschrift des § 2318 Abs. 3 BGB ist nur im Zusammenhang mit § 2306 BGB zu verstehen[144] und bietet daher immer wieder Anlass zu Haftungsfällen. Der eigene Pflichtteil des Erben wird gegen Beschränkungen und Beschwerungen primär durch § 2306 BGB geschützt: Der pflichtteilsberechtigte Erbe muss daher immer ausschlagen, um den unbelasteten Pflichtte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Der Pflichtteilsrestans... / II. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 2307 BGB

Rz. 16 § 2307 BGB erfasst nur Vermächtnisse, nicht aber Auflagen, zumal bei diesen eine Ausschlagung ohnehin nicht in Betracht kommt.[27] Aber auch bei Vermächtnissen ist zu unterscheiden, in welchem Verhältnis diese zum Pflichtteil stehen.[28] Möglich sind:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Länderübersicht / 23. Philippinen

Rz. 335 Das Erbstatut wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, Art. 16 philippinischer Civil Code (CC). Rechtswahlmöglichkeiten ergeben sich nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Filipinos sind aus philippinischer Sicht auch dann unwirksam, wenn das Recht des Errichtungsstaates die gemeinschaftliche Errichtung gestattet, Art. 819 CC. Verstirbt ein deutsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / d) Zugewinngemeinschaft

Rz. 20 § 2303 Abs. 2 S. 2 BGB erklärt ausdrücklich, dass § 1371 BGB unberührt bleibt. Der vom gesetzlichen Erbteil ausgeschlossene Ehegatte, der weder Erbe wurde noch ein Vermächtnis erhielt, kann daher den sog. kleinen Pflichtteil verlangen, dessen Höhe sich durch die Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteils (§ 1931 Abs. 1 BGB) errechnet. Neben den Erben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gläubiger und Schuldner... / d) Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 44 Mit der Ausschlagung des näher Berechtigten macht dieser den Weg für entferntere Pflichtteilsberechtigte frei, da er diese von der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr ausschließt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Auch hier tritt also eine Vorversterbensfiktion ein. Rz. 45 Ob und in welchem Umfang die entfernter Berechtigten einen Pflichtteil fordern können, hängt aber immer noch davon...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Einschränkung der Kürzungsbefugnis bei pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmern (§ 2318 Abs. 2 BGB)

Rz. 78 Ist der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt, so bestimmt § 2318 Abs. 2 BGB zum Schutze seines Pflichtteils, dass das Vermächtnis bis zur Höhe des Pflichtteils nicht gekürzt werden darf (sog. Kürzungsgrenze). Damit soll dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis wenigstens ein Wert in Höhe seines Pflichtteils erhalten bleiben.[132] Nur e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Länderübersicht / 4. Galizien

Rz. 504 Das Recht von Galizien sieht Pflichtteile seit 2006 nur noch für die Abkömmlinge und den Ehegatten vor. Vorfahren sind seitdem nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil der Abkömmlinge beträgt ein Viertel des Nachlasses (Art. 243 Ley del derecho civil de Galicia vom 14.6.2006). Der Ehegatte erhält einen Nießbrauch als Pflichtteil. Der Pflichtteil kann in Nac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 2. Die Grundregel nach § 2310 S. 1 BGB; Sonderregelung des § 2309 BGB

Rz. 60 Grundsätzlich mitgezählt werden für die Berechnung der Pflichtteilsquote alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen wären, auch wenn sie im konkreten Fall durch Enterbung (durch negatives Testament nach § 1938 BGB oder erschöpfende Erbeinsetzung anderer Personen), Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) oder Ausschlagung der (geset...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Zugewinngemeinschaft

Rz. 94 Beispiel 8 Otto Normalerblasser ist ein vorsichtiger Mensch, aber dennoch verheiratet. Er will seiner Ehefrau Ottilie 60.000 EUR zuwenden, aber in doppelter Hinsicht sichergehen: Kommt es zur Scheidung, soll die Zuwendung von einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung abgezogen werden. Besteht die Ehe bis zum Todesfall fort, soll die Anrechnung auf einen etwaigen Pfli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 550 Der Pflichtteil besteht – wie im deutschen und österreichischen Recht – aus einer Geldforderung, Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und – bei Fehlen von Abkömmlingen – die Eltern, sowie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Der Pflichtteil beläuft sich für einen Abkömmling auf ein Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Auch die Eltern erha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der ordentliche Pflicht... / c) Der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe (§ 2306 Abs. 2 BGB)

Rz. 33 Nach § 2306 Abs. 2 BGB ist der zum Nacherben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte wie ein beschwerter Erbe zu behandeln. Die Beschwerung liegt darin, dass er nicht sofort, sondern erst zeitlich versetzt mit Eintritt des Nacherbfalls Erbe wird. Insbesondere wenn der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen umfassend befreit ist (§§ 2136 f. BGB), ist dann aber von der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 308 Das österreichische materielle Erbrecht ist durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015[339] mit Wirkung vom 1.1.2017 an wesentlich geändert worden. Im österreichischen Recht erwirbt der Pflichtteilsberechtigte wie im deutschen Recht eine Geldforderung gegen den Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 762 ABGB der Ehegatte und die Abkömmlinge; fehlen Abkömmlinge, si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / III. Vermächtniszuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 234 Hier ist die Rechtslage weniger kompliziert und die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB hat zu einer gewissen Angleichung an die Regelung bei der Erbeinsetzung geführt. Der Pflichtteilsberechtigte hat stets die Wahl, ob er das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen will (§ 2307 BGB). Schlägt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis aus (§ 2180 BGB), kann er immer den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / b) Anrechnungsbestimmung

Rz. 76 Anders als bei der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB gibt es keine Anrechnungspflicht kraft Gesetzes. Es besteht also immer Handlungsbedarf. Die Anrechnungspflicht kann jedem Pflichtteilsberechtigten auferlegt werden, also auch einem Ehegatten. Rz. 77 Die Anrechnungsbestimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, jedoch grundsätzlich nicht formbedürftige Willenserk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsquoten

Rz. 382 Ein Pflichtteil (laglott) steht nur Leibeserben zu, Kap. 7 § 1 ErbG. Leibeserben sind gem. Kap. 2 § 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der einem Leibeserben bei gesetzlicher Erbfolge zustände. Da allerdings der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe ist, haben ehegemeinschaftliche Abkömmlinge gegen diesen keine Pflichtte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Anrechnung der "anrechnungspflichtigen" Zuwendungen (§ 2327 Abs. 1 S. 2 BGB)

Rz. 231 Hat der Erblasser nach § 2315 BGB ein Geschenk für anrechnungspflichtig erklärt, so muss sich der Zuwendungsempfänger die Zuwendung auf den Gesamtbetrag von ordentlichem Pflichtteil und Ergänzung anrechnen lassen (§ 2327 Abs. 1 S. 2 BGB). Dem Berechtigten soll aus diesem Gesamtbetrag lediglich noch ein um den Wert der anzurechnenden Schenkung verminderter Pflichtteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / 1. Schutz gegen Verfügungen von Todes wegen

Rz. 37 Das Gesetz gesteht grundsätzlich nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Damit bestünde die Möglichkeit, dass der Erblasser durch belastende Gestaltungen versucht, die Rechte des Pflichtteilsberechtigten einzuschränken oder gar auszuschließen. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem Erbteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung

Rz. 124 Weiter kann der Erblasser nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB für die Lebenszeit des Abkömmlings auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Alt. 1 BGB) anordnen mit der Maßgabe, dass dann dem Abkömmling der Anspruch auf den jährlichen Reinertrag des Pflichtteils verbleibt; die Dreißig-Jahresgrenze des § 2210 BGB gilt hier nicht (§ 2210 S. 2 BGB). Mit dieser Ma...mehr