Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeitgesetz

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Kündigungsschutz bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz finden sowohl bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung, bei der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach dem PflegeZG als auch bei der Familienpflegezeit nach dem FPfZG Anwendung. Im FPfZG wird auf die entsprechende Vorschrift des PflegeZG verwiesen. 1.1 Inhalt In § 5 Abs. 1 PflegeZG ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehe...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.5 Verhältnis zum sonstigen Kündigungsrecht

Neben dem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen[1] steht selbstständig neben dem PflegeZG und ist daher parallel zu beachten. Gegebenenfalls muss eine Zustimmung unterschiedlicher Behörden vorliegen. Bei Vorliegen der erforderlichen behördlichen Zustimmung müssen Arbeitneh...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2 Kündigung durch den Beschäftigten

Das Verbot des § 5 PflegeZG gilt nicht für Eigenkündigungen durch Beschäftigte. Anders als bei der Elternzeit[1] fehlt im PflegeZG eine besondere Bestimmung für Kündigungen seitens der Beschäftigten. Somit gelten für Eigenkündigungen von Arbeitnehmern die allgemeinen vertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen auch zur Kündigungsfrist.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Das Kündigungsverbot nach § 5 PflegeZG steht einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während einer Pflegefreistellung durch Aufhebungsvertrag nicht entgegen.mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 3 Inanspruchnahme der Familienpflegezeit

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Gleichzeitig hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Voraussetzung für die Ina...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.6 Nichtigkeit der verbotswidrig erklärten Kündigung

Eine entgegen der Kündigungssperre des § 5 PflegeZG erklärte Kündigung ist nach materiellem Recht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer rechtswirksam die Pflegezeit angekündigt hat, kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage wegen § 4 Satz 4 KSchG auch noch nach Ablauf der Klagefrist von 3 Wochen erheben...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.2 Voraussetzung: Formgerechter Antrag

Fehlt es an einem formgerechten Antrag, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz.[1] In dem Urteil des BAG ging es zwar um den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit, jedoch sind die Regelungen zum Schriftformerfordernis im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsschutz in § 16 BEEG (bei Elternzeit) und § 3 Abs. 3 PflegeZG (bei Pflegezeit) vergleichb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 4 Verhältnis des § 125 InsO zu anderen Vorschriften

Rz. 12 Der Arbeitnehmer kann im Kündigungsschutzverfahren verlangen, dass ihm die Gründe mitgeteilt werden, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Dazu gehören auch die betrieblichen Interessen, mit denen der Insolvenzverwalter die Herausnahme vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl begründen will.[1] Rz. 13 Gesetzlicher Sonder...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / D. Kündigungsschutz nach dem PflegeZG und dem FPfZG

Rz. 45 Am 1.7.2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft getreten. Das Ziel dieses Gesetzes ist, wie in § 1 PflegeZG normiert, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne dass berufliche Nachteile eintreten. Damit soll eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege geschaffen werden.[83...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 1. Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG

Rz. 49 Es muss eine akute Pflegebedürftigkeit vorliegen. Wer pflegebedürftig im Sinne des PflegeZG ist, wird in § 7 Abs. 4 PflegeZG definiert. Demnach sind Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, pflegebedürftig, also Personen, die zumindest Pflegegrad 1 erfüllen.[86] Praxishinweis Da es sich um akute Pflegesit...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 2. Voraussetzungen der Pflegezeit nach §§ 3, 4 PflegeZG

Rz. 50 Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Beachte Anders als im KSchG wird hier nach "Köpfen" gezählt.[91] Neben Arbeitnehmern werden auch die in § 7 Abs. 1 PflegeZG genannten Personen mitgezählt. Zudem kommt es nicht auf den Betriebsbegriff nach dem KSchG an, entscheidend ist der Arbeitgeberbegriff in § ...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / Literaturtipps

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / III. Rechtsfolge

Rz. 52 Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 PflegeZG vom Zugang der schriftlichen Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. Das gilt selbst dann, wenn die Pflegezeit erst Wochen oder Monate später beginnen soll. Die Grenze bildet hier erst rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) d...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / I. Geltungsbereich und Dauer

Rz. 46 Das PflegeZG gilt gem. § 1 nicht nur für Arbeitnehmer, sondern generell für Beschäftigte. Der Begriff des Beschäftigten ist in § 7 Abs. 1 PflegeZG definiert. Danach sind Beschäftige im Sinne des PflegeZG Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehe...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

Rz. 47 Der in § 5 Abs. 1 PflegeZG geregelte Kündigungsschutz setzt voraus, dass eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit bei einem nahen Angehörigen vorliegt. Praxishinweis Ob das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des KSchG fällt, ist unerheblich. Auch in Kleinbetrieben und bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten kann der Sonderkünd...mehr

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§ 2 Außerordentliche Kündig... / IV. Pflegezeit

Rz. 82 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht kündigen.[211]mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 3. Voraussetzungen der Familienpflegezeit nach §§ 2, 2a, 3 FPfZG

Rz. 51 Familienpflegezeit ist gem. § 2 Abs. 1 FPfZG die nach § 3 FPfZG förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts. Wöchentlich muss die verringerte Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen....mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / IV. Ausnahme vom Kündigungsschutz

Rz. 53 Nur in Ausnahmefällen kann gem. § 5 Abs. 2 PflegeZG eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt werden. An einen Ausnahmefall werden hohe Anforderungen gestellt. Ein Ausnahmefall wird regelmäßig beispielsweise bei einer beabsichtigten Betriebsschließung vorliegen.[103] Allgemei...mehr

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Arbeitsunterbrechung / 1.2 Inanspruchnahme von Pflegezeit

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung für Pflegezeiten nach § 3 PflegeZG nicht fort. Im Gegenteil: Selbst für den ersten Monat der Pflegezeit wird eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in diesen Fällen nicht angenommen.[1]mehr

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§ 10 Kündigung bei Betriebs... / IV. Arbeitnehmer in Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit

Rz. 59 Keine Besonderheiten ergeben sich ferner hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes nach § 9 MuSchG bzw. § 18 BEEG für Schwangere und Arbeitnehmer in der Elternzeit sowie Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.[130] Probleme können sich allenfalls dann ergeben, wenn dem Betriebserwerber dieser Sonderkündigungsschutz nicht bekannt ist. Eine Kenntnis des früheren ...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften der InsO

Rz. 70 Wie unter Rdn 1 bereits erwähnt, gilt das Arbeitsrecht in der Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich uneingeschränkt fort. Der Verwalter unterliegt also denselben Kündigungsbeschränkungen bzw. -voraussetzungen wie ein Arbeitgeber außerhalb eines Insolvenzverfahrens. So hat er insbesondere den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG und den Sonderkündigungss...mehr

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§ 37 Das Mandat im Kündigun... / I. Arbeitnehmerfragebogen

Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.1: Arbeitnehmerfragebogen Kündigungsschutz Persönliche Daten Arbeitnehmer Name: _________________________ Anschrift: _________________________ (Telefon, Telefax, E-Mail, Mobiltelefon): _________________________ Geburtsdatum: _________________________ Familienstand: _________________________ Grad der Behinderung, g...mehr

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Lohnkonto / 1.4.2 Beizufügende Unterlagen

Zusätzlich zu den in den Entgeltunterlagen erforderlichen Angaben sind die Entgeltabrechnung begleitende und erläuternde Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV beizufügen. Diese Unterlagen sind dem Arbeitgeber – soweit möglich – elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wichtig Rahmenbedingungen zur elektronischen Führung der Entgeltunterlagen Die Spitzenorganisationen der Sozialversiche...mehr

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Führung des Lohn- und Gehal... / 1.6 Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers

Die genannten Entgeltunterlagen werden überwiegend elektronisch geführt. Bei den die Entgeltabrechnung begleitenden oder erläuternden nachfolgend aufgeführten Unterlagen besteht seit dem 1.1.2022 die Verpflichtung, diese elektronisch zu führen. Dies bedeutet, dass nicht erst der Arbeitgeber in der Pflicht ist, diese Unterlagen elektronisch aufzubewahren. Bereits derjenige, d...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 sowie 24.12.2022 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Hierzu ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 8 Sonderkündigungsschutz

Rz. 53 Von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit, der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder der Sterbebegleitung genießt der Beschäftigte absoluten Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis also ab Zugang der Ankündigung nicht mehr kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).[1] Dem jeweiligen Beschäftigten soll dadur...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.1 Höchstdauer von 6 Monaten

Rz. 38 Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für höchstens 6 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG), und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das PflegeZG einem beschäftigten Arbeitnehmer erlaubt, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das BAG hat diese Frage verneint. Im konkreten Fall...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 6 Sterbebegleitung

Rz. 49 Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zu einer Dauer von 3 Monaten, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Hierzu ist weder eine Pflege noch eine Betreuung des Angehörigen erforderlich. Die Begleitung muss auch nicht in häuslicher Umgebung erfolgen. Auch ein Pflegegrad ist nicht erfo...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG § 3 Pflegezeit

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 sowie 24.12.2022 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbes...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.5 Anspruchsgegner

Rz. 16 HI1996273 Arbeitgeber Anspruchsgegner der Beschäftigten ist der Arbeitgeber. Dies sind nach § 7 Abs. 2 PflegeZG natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des Gesetzes beschäftigen. Für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an di...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 10 Pflegezeit als Befristungsgrund

Rz. 59 Die Vertretung eines Beschäftigten in Pflegezeit gilt nach § 6 PflegeZG als Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Ersatzkraft. Der Sachgrund erstreckt sich dabei über die bloße Dauer der Pflegezeit hinaus auch auf eine eventuell notwendige zusätzliche Einarbeitungszeit. Rz. 60 Endet die Pflegezeit vorzeitig (s. hierzu oben Rz. 41 ff.), kann d...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2.1 Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen

Rz. 19 HI1996277 Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind zunächst Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI erfüllen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG). Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 5 Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Rz. 48 Seit 1.1.2015 besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Dieser Freistellungsanspruch ist weiter als der Anspruch nach § 3 Abs. 1 PflegZG. Zum einen ist keine Pflegeleistung erforderlich. Zudem ist die Betreuu...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1] arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte gelten Sonderregelungen.[2] 2.1.1 ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Rz. 3 Das PflegeZG definiert den Begriff des Arbeitnehmers nicht, es setzt ihn voraus. Arbeitnehmer ist nach der einheitlichen arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen gegen Entgelt zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a BGB). [1] Um welch...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.1 Form der Ankündigung

Rz. 28 Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss er dies schriftlich ankündigen. Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Pflegezeit deutlich wird. Im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit – Sonderkündigungsschutz, Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit Vergütu...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.2 Zur Berufsbildung Beschäftigte

Rz. 4 § 3 PflegeZG gilt auch für zur Berufsbildung Beschäftigte. Zur Bestimmung dieses Personenkreises kann auf die Definition in § 1 BBiG zurückgegriffen werden. Danach ist Berufsbildung die Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68 ff. BBiG), die Berufsausbildung (§ 4 ff. BBiG), die berufliche Fortbildung (§ 53 ff. BBiG), die berufliche Umschulung (§§ 58 ff. BBiG). Rz. 5 Damit gilt ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 4 Pflegeteilzeit

Rz. 45 Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – anstelle einer vollständigen Freistellung – auch eine lediglich teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen. Bei einer teilweisen Freistellung muss er mit der Ankündigung der Pflegezeit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Rz. 46 Nimmt der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung in Anspruch, s...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.5 Folgen von Frist- und Formfehlern

Rz. 36 Ohne Einhaltung der Schriftform ist das Pflegezeitverlangen nicht ordnungsgemäß und hat keine Rechtsfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschäftigte in der Ankündigung keinen Zeitpunkt für den Beginn nennt. Geht er in der Ankündigung dagegen von einer zu kurzen Ankündigungsfrist aus, macht dies das Pflegezeitverlangen nicht unwirksam; es wird vielmehr automati...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.3 Inhalt der Ankündigung

Rz. 33 In der schriftlichen Ankündigung muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum er Pflegezeit in Anspruch nehmen will; außerdem, ob er während der Pflegezeit vollständig oder nur teilweise von der Arbeitspflicht befreit werden will (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Der Beginn der Pflegezeit muss auf jeden Fall in der schriftlichen Ankündigung angegeben werden. Erklä...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.2 Ankündigungsfrist

Rz. 29 Die schriftliche Ankündigung muss mindestens 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn der Pflegezeit erfolgen. Für die Fristwahrung entscheidend ist der Zugang der Ankündigung beim Arbeitgeber. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).[1] Eine verspätete Ankündigung ist nicht unwirksam. Der Beginn der Pflegezeit verschiebt sich lediglich um die ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.3 Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Rz. 41 Das PflegeZG sieht eine Beendigung der Pflegezeit bereits vor Ablauf des ursprünglich geltend gemachten Zeitraums für zweiFälle vor, nämlich wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Die Pflegezeit endet in diesen Fällen 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Rz. 4...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2.2 Persönliche Pflege in häuslicher Umgebung

Rz. 23 HI1996282 Persönliche Pflege Der Anspruch auf Pflegezeit setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG voraus, dass der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird. "Pflegebedürftig" ist eine Person, die eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältige...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.2 Verlängerung bis zur Höchstdauer

Rz. 39 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG kann die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Einen zustimmungsfreien Anspruch auf Verlängerung räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer nur in den Fällen ein, in denen ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund ni...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3 Ankündigungspflicht

2.3.1 Form der Ankündigung Rz. 28 Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss er dies schriftlich ankündigen. Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Pflegezeit deutlich wird. Im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit – Sonderkündigungsschutz, Ruhen des Arbeitsverhä...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 2 Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1] arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3 Dauer der Pflegezeit

3.1 Höchstdauer von 6 Monaten Rz. 38 Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für höchstens 6 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG), und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das PflegeZG einem beschäftigten Arbeitnehmer erlaubt, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das BAG hat diese Frag...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 9 Pflegezeit und Erholungsurlaub

Rz. 56 Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.[1] Seit dem 1.1.2015 sieht § 4 Abs. 3 PflegeZG die Möglichkeit einer anteiligen Reduzierung des Urlaubsanspruchs entsprechend der Dauer der Pflegezeit – nach dem Vorbild des § 17 BEEG für die Dauer einer Elternzeit – vor. Der Arbeitgeb...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 6 Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sind keine Arbeitnehmer, sondern Selbstständige; ihnen fehlt die für Arbeitnehmer typische persönliche Abhängigkeit. Nach der Gesetzesbegründung sollen sie wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit aber sozial ebenso schutzwürdig sein wie Arbeitnehmer.[1] Dagegen nimmt der Fremdgeschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahr und ...mehr