Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeitgesetz

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

– Unternehmen mit mehr als 15 "Beschäftigten" Sog. Kleinunternehmen sind von den Bestimmungen zur 6-monatigen Pflegezeit ausgenommen. Der Anspruch besteht nur für Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.[1] Teilzeitkräfte sind bei der Bemessung der notwendigen Unternehmensgröße voll mitzuzählen. Eine dem § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG entsprechende Vor...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.3 Der besondere Kündigungsschutz nach dem PflegeZG

5.5.3.1 Überblick Beschäftigte, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Akutsituationen oder Pflegezeit bzw. Betreuungszeit in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.4.1 Kündigungsschutz von "arbeitnehmerähnlichen Personen"

Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfasst der Sonderkündigungsschutz alle anspruchsberechtigten "Beschäftigten" nach § 7 Abs. 1 PflegeZG, damit auch arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG).[1] Arbeitnehmerähnliche Personen sind selbstständig Tätige. Sie stehen nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Das Rechtsverhältnis ist vie...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.3.2 Einsetzen des besonderen Kündigungsschutzes

Rechtslage ab 1.1.2015 Nach der bis 31.12.2014 gültigen Rechtslage setzte der besondere Kündigungsschutz bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit ein. Insbesondere in Fällen, in denen ein Beschäftigter eine erhebliche Zeit vor dem geplanten Beginn der häuslichen Pflege die Pflegezeit angekündigt hatte, wurde streitig diskutiert, ob diesbezüglich eine Begrenzung des Kündigun...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.3 Verminderung des Erholungsurlaubs

Rechtslage ab 1.1.2015 Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c) TVöD vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Diese Regelung erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub, nicht jedoch...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.1 Einführung

Mit Wirkung ab 1.1.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) in Kraft getreten.[1] Mit dem Gesetz soll dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nachgekommen werden. Insgesamt sind bundesweit etwa 2,6 Millionen Menschen pflegebedürftig. Laut Statistik werden mehr als 2/3 von ihnen in den eigenen 4 Wänden verso...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.1 Allgemeines

Die im Gesetz zur Förderung häuslicher Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) sowie die im Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) genannten arbeitsrechtlichen Regelungen werden durch Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) flankiert. § 44 SGB XI führt Leistungen zur sozia...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2.2.1 Dauer der Pflegezeit, Höchstgrenzen, erneute Inanspruchnahme von Pflegezeit

Die Pflegezeit beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate (Höchstdauer). Nimmt die/der Beschäftigte für denselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG in Anspruch, so dürfen Pflege- und Familienpflegezeit insgesamt die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Ang...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 8 Finanzielle Förderung durch Gewährung eines Darlehens

Bis zum 31.12.2014 sah das Pflegezeitgesetz einen finanziellen Ausgleich für die Pflegezeit nicht vor. Bei Vereinbarung von Familienpflegezeit hat der Arbeitnehmer nach dem FPfZG i. d. F. vom 6.12.2011 gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Aufstockung des während der Familienpflegezeit erzielten Entgelts aus der Teilzeitbeschäftigung. Die Aufstockung erfolgt durch En...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.2 Auswirkungen bei teilweiser Freistellung

§ 3 PflegeZG sieht für die Dauer der Pflegezeit, die Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger und die Auszeit zur Sterbebegleitung einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung vor: Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – statt einer vollständigen Freistellung – auch eine bloß teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 7 Verzahnung von Pflege- und Familienpflegezeit

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 sieht der Gesetzgeber – unter Beibehaltung zweier eigenständiger Gesetze – eine Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit vor. Diese Verzahnung wird deutlich an neuen Höchstfristen für die Gesamtdauer der Ansprüche nach dem PflegeZG und FPfZG, geänderten Ankündigungsfristen bei (not...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 1 Tarifliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Schon vor der Einführung der gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit im Jahr 2008 bzw. der Familienpflegezeit im Jahr 2012 konnten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem TVöD unterliegt, die tariflichen Ansprüche zur Vereinbarung von Beruf und Pflege bzw. Betreuung naher Angehöriger in Anspruch nehmen. Diese tariflichen Regelungen ergänzen auch nach Inkrafttreten des Pfleg...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.2 Anspruchsvoraussetzungen

Akut aufgetretene Pflegesituation Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzust...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.3 Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Häufigkeit der Inanspruchnahme

Die Beschäftigten haben nach § 2 Abs. 1 PflegeZG in einer akut aufgetretenen Pflegesituation das Recht, der Arbeit bis zu 10 Arbeitstagen fernzubleiben. Hinweis COVID-19-pandemiebedingte Verlängerung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation COVID-19-pandemiebedingt wurde die Dauer, während derer die Beschäftigten in einer akut aufgetrete...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde geregelt, dass für Personen, die ihre Beschäftigung für kurze Zeit unterbrechen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, und für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.1 Überblick über die Regelungen

Das PflegeZG basiert auf 2 Säulen: Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage (COVID-19-pandemiebedingt bis zu 20 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen (kurzzeit...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2.2 Ankündigungsfrist, Form der Ankündigung

Will der Beschäftigte die Pflegezeit beanspruchen, so muss er dies nach § 3 Abs. 3 PflegeZG spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und (bei Teilzeitarbeit während der Pflegezeit) in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Hinweis COVID...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.4 Freistellung zur Sterbebegleitung (bis zu 3 Monate)

Um einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase vor dem Tod Beistand zu leisten, ist es seit 1.1.2015 möglich, eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG in Anspruch zu nehmen ("sonstige Freistellung"). Hinweis Sterbebegleitung Sterbebegleitung liegt vor, wenn der zu begleitende nahe Angehörige an einer Erkr...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4.1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Keine Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im PflegeZG Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Es verweist jedoch in § 2 Abs. 3 auf andere bestehende Verpflichtungen: "Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergüt...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.3 Ankündigungsfrist, Form der Ankündigung, erneute Inanspruchnahme

Will der Beschäftigte die Familienpflegezeit beanspruchen, so muss er dies nach § 2a FPfZG spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und gleichzeitig erklären, in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll sowie die gewünschte Verteilung der Arb...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.8 Fazit

Die Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bei akut auftretenden Pflegefällen sowie zur Pflegezeit und Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger sowie zur Sterbebegleitung sind aus sozialpolitischen und gesellschaftspolitischen Erwägungen heraus zu begrüßen. Sie werden jedoch die Personalplanung und Einsatzplanung der Dienststellen und Betriebe weiter...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.6 Staatliche Förderung durch zinsloses Darlehen

Ab 1.1.2015 besteht die Möglichkeit, für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG und der Freistellungen zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach § 3 Abs. 5 PflegeZG und der Sterbebegleitung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG zur Abfederung des Einkommensausfalls ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angele...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.3 Freistellung zur Betreuung von minderjährigen Pflegebedürftigen (bis zu 6 Monate)

Pflegezeit konnte und kann nach § 3 Abs. 1 PflegeZG lediglich zur Ausübung der Pflege "in häuslicher Umgebung" genommen werden. Seit 1.1.2015 können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen, um einen pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen zu "betreuen" (§ 3 Abs. 5 PflegeZG, "sonstige Freistellungen"). Diesbezügl...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.2 Nahe Angehörige

Als "nahe Angehörige" definiert § 7 Abs. 3 PflegeZG in der seit 1.1.2015 gültigen Fassung Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Partnerschaft, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatte...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.4 Mindestzahl der Beschäftigten in der Einrichtung/dem Unternehmen, Regelungen für Kleinunternehmen

Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung zur Organisation/Pflege in einer akut aufgetretenen Pflegesituation besteht in allen Einrichtungen/Unternehmen, auch in sog. Kleinunternehmen. Der Anspruch auf Pflegezeit zur häuslichen Pflege bzw. zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger sowie die Auszeit zur Sterbebegleitung besteht dagegen nur gegenüber "Arbei...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.14 Fazit

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in der Fassung vom 6.12.2011 ergänzt das seit 2008 bestehende PflegeZG. Es ermöglicht eine über die 6-monatige Pflegezeit hinausgehende häusliche Pflege naher Angehöriger, was gesellschafts- und sozialpolitisch wünschenswert und deshalb zu begrüßen ist. Zu kritisieren ist jedoch der mit der Umsetzung der Familienpflegezeit verbundene enor...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.5 Der besondere Kündigungsschutz nach dem FPfZG

Während der Familienpflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Auch für die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit ist seit 1.1.2015 der Kündigungsschutz auf eine Höchstfrist von 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Familienpflegezeit begrenzt worden. Die Ausführungen zum besonderen Kündigungsschutz nach dem PflegeZG gelten entsprechend. Auf die dortigen Ausführun...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.8 Fazit

Das FPfZG ergänzt das PflegeZG. Es ermöglicht eine über die 6-monatige Pflegezeit hinausgehende häusliche Pflege naher Angehöriger, was gesellschafts- und sozialpolitisch wünschenswert und deshalb zu begrüßen ist. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 besteht seit 1.1.2015 ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Auch wurden ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4.2 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (Entgeltersatzleistung) durch die Pflegeversicherung

Seit dem 1.1.2015 besteht nach § 2 Abs. 3 PflegeZG und § 44a Abs. 3 SGB XI während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf eine aus der Pflegeversicherung finanzierte Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld), soweit ein Beschäftigter keinen gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Anspruch auf Pflegeunterstüt...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.2 Dauer der Familienpflegezeit bzw. Betreuungszeit

Anspruch auf Familienpflegezeit bzw. Betreuungszeit bei minderjährigen Pflegebedürftigen besteht längstens für die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen. Die/der Beschäftigte muss nicht von Anfang an die Gesamtdauer der zulässigen Familienpflegezeit von längstens 24 Monaten in Anspruch nehmen. Vielmehr kann die Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 3 FPfZG innerha...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.6 Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, Entscheidung nach billigem Ermessen

Nach dem FPfZG in der Fassung vom 6.12.2011 hatten die Beschäftigten – im Gegensatz zu dem seit 1.1.2015 geltenden FPfZG und im Unterschied zum ersten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend[1] – keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Vielmehr bedurfte die Familienpflegezeit einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.11 Verhältnis zu anderen Freistellungsansprüchen, Teilzeitansprüchen

Nach § 3 Abs. 6 FPfZG kann eine weitere Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person erst nach dem Ende der Nachpflegezeit gefördert werden. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass eine erneute "Familienpflegezeit" für diesen Angehörigen – nur hierauf bezieht sich die Konkurrenzregelung! – erst nach vollständigem Ausgleich des "negativen" Wertguthabens geförder...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2 Pflegezeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger (bis zu 6 Monate)

Beschäftigte haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die häusliche Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ("Pflegezeit", § 3 Abs. 1 PflegeZG). 5.2.1 Anspruchsvoraussetzungen – Unternehmen mit mehr als 15 "Beschäftigten" Sog. Kleinunternehmen sind von den Bestimmungen zur 6-monatigen Pflegezeit ausgenommen. Der Anspruch best...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4 Auswirkungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf das Arbeitsverhältnis

4.2.4.1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Keine Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im PflegeZG Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Es verweist jedoch in § 2 Abs. 3 auf andere bestehende Ve...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.3 Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. 3.3.1 Pflegebedürftigkeitsbegriff Aufgrund des PSG II sind Personen, nach § 14 SGB XI ab 1.1.2017[1] pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es m...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.3.1 Pflegebedürftigkeitsbegriff

Aufgrund des PSG II sind Personen, nach § 14 SGB XI ab 1.1.2017[1] pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anford...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.3.3 Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Der Nachweis einer anerkannten Pflegebedürftigkeit kann durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung bzw. durch das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des von der Pflegekasse beauftragten Gutachters erbracht werden. Praxis-Be...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.1.1 Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege

Die Familienpflegezeit ist nach § 2 Abs. 1 FPfZG die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten. Durch den Verweis in § 2 Abs. 3 FPfZG auf die §§ 5 bis 8 PflegeZG gelten die Regelungen des PflegeZG zu den Begriffen "Arbeitnehmer", "naher Angehöriger" und ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.8 Besonderer Kündigungsschutz

Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase genießt der Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Eine Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 FPfZG)....mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akut aufgetretener Pflegesituation (bis zu 10 Arbeitstage)

4.2.1 Ziel der Regelung Ziel der Regelung zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung ist es, Berufstätigen nach Akutereignissen die Möglichkeit zu geben, "sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten". Die kurzzeitige Freistellung kann vom Beschäftigten z. B. dazu genutzt werden, für den pflegebedürftigen Angehörigen eine sachg...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.2 Kürzung der Jahressonderzahlung

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit führt regelmäßig zu einer Verminderung der tariflichen Jahressonderzahlung: Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 (bei Urlaub, Krankheit etc.) haben. Während der Pfl...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.4 Anrechnung auf die Beschäftigungszeit

Auch wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Freistellungen nach dem PflegeZG ruhen, zählen diese Zeiten als Beschäftigungszeit. Nach § 34 Abs. 3 TVöD bzw. § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist Beschäftigungszeit die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde. Unberücksichtigt bleibt nach der ausdrücklichen Regelung in Satz 2 der...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.9.6 Freistellung des Beschäftigten während der Familienpflegezeit

Das FPfZG schließt nicht aus, dass ein Beschäftigter während der Nachpflegephase Freistellungsansprüche aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen geltend macht (näher unten Ziffer 3.10). Denkbar ist, dass der Beschäftigte wegen Elternzeit, Pflegezeit nach dem PflegeZG oder Sonderurlaub o. Ä. von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Ein Einbehalt von Entgelt kann in...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.2 Teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Pflegezeit oder Familienpflegezeit

Nimmt der pflegende Angehörige nur teilweise Freistellung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen nach dem PflegeZG oder FPfZG in Anspruch, kommt es darauf an, in welcher Höhe der pflegende Angehörige weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Daraus ergeben sich verschiedene versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen. 10.5.3.2.1 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. bis zu 450...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.10 Vorzeitige Beendigung der Pflege

Im Gesetzentwurf war zunächst eine ausdrückliche Regelung für Fälle der vorzeitigen Beendigung der häuslichen Pflege nicht enthalten. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 19.10.2011[1] wurde jedoch in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FPfZG folgende Vorschrift aufgenommen: In der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten abzu...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4.2 Versicherungsschutz ab 1.1.2017

Mit dem PSG II wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI in der Arbeitslosenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem PflegeZG für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2). Auch muss die Pflegepe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.1 Ziel der Regelung, Überblick über die Freistellungsansprüche

Die Regelungen im PflegeZG zielen darauf ab, im Pflegefall die Möglichkeit "flexibler Auszeiten" zu schaffen, ohne den Arbeitsplatz zu gefährden. Die zeitliche Begrenzung der Pflegezeit soll sicherstellen, dass die Betreuung durch Familienangehörige die Betreuung pflegebedürftiger Menschen durch professionelle Pflegeeinrichtungen oder Pflegeheime nicht ersetzt, sondern auf d...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.1 Kein Aufstieg in den Entgeltstufen

Der Aufstieg in den Entgeltstufen erfolgt nach einer bestimmten Dauer "einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" bzw. bei Ärztinnen und Ärzten nach einer bestimmten Dauer der ärztlichen Tätigkeit. § 17 Abs. 3 TVöD, § 20 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA stellt bestimmte Zeiten ohne Arbeitsleistung – Urlaub, Mutterschutzzeiten usw. – den Tätigkeitszeiten gleich. ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.4 Kündigungsschutz während der Probezeit

Nach ersten Planungen der Bundesregierung zur Einführung einer Pflegezeit im Jahr 2006 sollte der Anspruch auf Pflegezeit zunächst entstehen, wenn die/der Betroffene mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört. So kann bisher bereits der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG erst nach einer 6-monatigen Wartezeit geltend gemacht werden. Das PflegeZG sieht eine ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2 Vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund Pflegezeit

Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG hat zur Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Arbeitstag endet, da es ab diesem Zeitpunkt zum einen an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und zum anderen an der Entgeltzahlung des Arbei...mehr