Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeitgesetz

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Entgelt / 5.8.2 Unschädliche Unterbrechung ohne Anrechnung auf die Stufenlaufzeit

Des Weiteren sind in § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L die Fälle aufgeführt, in welchen Unterbrechungen der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit zwar unschädlich (= anwartschaftserhaltend), aber nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen sind. Hierzu gehören: Zeiten einer Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils 3 Jahren, sofern nicht von § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L erfasst Elternzeit[1] Zeite...mehr

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Entgelt / 5.8.1 Unschädliche Unterbrechung mit Anrechnung auf die Stufenlaufzeit

In § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L wird bestimmt, welche Zeiten der Unterbrechung in der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich und wie Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit (anwartschaftssteigernd) zu werten sind. Dies sind: Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 TV-L bis zu 39 Wochen, Zeiten eines bezahlten Urlaubs, Zeiten eines So...mehr

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Teilzeitarbeit: Anspruch au... / 4.2 Teilzeitanspruch von Arbeitnehmern in Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 3 PflegeZG Beschäftigten einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung zur Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Wie auch beim allgemeinen (unbefristeten) Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG besteht der Anspruch auf Pflegezeit nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als fünfzehn Beschäftigten. Die Dauer der Pflegezei...mehr

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Teilzeitarbeit: Anspruch au... / Zusammenfassung

Überblick Die Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Teilzeitarbeit sind insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt. Neben dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Gesetzgeber in begrenztem Umfang auch einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit vorgesehen. Gesetze, Vorschriften...mehr

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Teilzeitarbeit: Anspruch au... / 2.3 Anspruch auf befristete Teilzeitbeschäftigung ("Brückenteilzeit") gemäß § 9a TzBfG

Brückenteilzeit i. S. d. § 9a TzBfG ist der Anspruch des Arbeitnehmers, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zwischen einem und 5 Jahren zu reduzieren und anschließend zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht dabei auch für Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorüberge...mehr

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Teilzeitarbeit: Brückenteil... / 1 Begriff der "Brückenteilzeit"

"Brückenteilzeit" i. S. d. § 9a TzBfG ist der Anspruch des Arbeitnehmers, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zwischen einem und 5 Jahren zu reduzieren und anschließend zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht dabei auch für Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorüber...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 4 Das Verhältnis des Pflegezeitgesetzes zum Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz geht über die rechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes hinaus. Es eröffnet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, für maximal 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl weiterzuarbeiten und durch ein zinsloses Darlehen die notwendige Lebensgrundlage zu erhalten. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes zum Kündigungsschutz, zu den befristeten Ver...mehr

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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: Befristeter Arbeitsvertrag mit Ersatzkraft

Zusammenfassung Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte zur Freistellung von der Arbeit, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu pflegen. Daneben gilt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das Beschäftigten einen befristeten Teilzeitanspruch eröffnet. Wird zur Vertretung eines nach dem PflegeZG bzw. FPfZG freigestellten Beschäftigten ein Arbeitnehmer ...mehr

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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: Anspruch, Dauer und Antrag

Zusammenfassung Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthält Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege, indem es Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz für Beschäftigte unterschiedliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von de...mehr

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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: Besonderer Kündigungsschutz

Zusammenfassung Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, pflegebedürftige Angehörige zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Um Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem PflegeZG bzw. eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem FPfZG in Anspruch...mehr

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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Zusammenfassung Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte einerseits wegen eines familiären Pflegefalls kurzfristig mit der Arbeit auszusetzen, andererseits eine vollständige oder befristete Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Beide Freistellungstatbestände haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Wäh...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.2.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Zur Freistellung für die Inanspruchnahme der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach § 3 PflegeZG sind Kleinunternehmen hingegen ausgenommen. Der Anspruch auf die Freistellung für Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.[1] Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten ist auf die Begriffsbestimmung der Beschäftigt...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 3.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Antragsfrist: 10 Tage Der Anspruch nach § 3 PflegeZG ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch genommen werden soll, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt d...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3.4 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Bei der Pflegezeit muss der Beschäftigte den Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.[1] In der Regel geschieht dies durch Aufnahme des Angehörigen in den Haushalt des Beschäftigten. Die Voraussetzung dürfte aber auch dann erfüllt sein, wenn der Beschäftigte den Angehörigen in dessen Haushalt pflegt, ohne seinen eigenen Haushalt aufzugeben. Der Freistellungsanspruch zur Be...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Das Gesetz begründet für die Beschäftigten außerdem (u. U. in unmittelbarem Anschluss an eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung) einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Die Pflegezeit nach den §§ 3, 4 PflegeZG wurde in Anlehnung an die Regelungen über die Inans...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 6 Verlängerung und Beendigung der Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

6.1 Verlängerung Der Freistellungsanspruch auf Pflegezeit und zur Betreuung eines minderjährigen nahen Angehörigen ist auf maximal 6 Monate je pflegebedürftigen Angehörigen begrenzt. Für die Freistellung zur Sterbebegleitung gilt eine Höchstdauer von 3 Monaten. Hat der Beschäftigte bei der anfänglichen Festlegung des Freistellungsanspruchs den maximalen Zeitraum nicht voll au...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3.1 Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG

In § 7 Abs. 3 PflegeZG werden die nahen Angehörigen definiert und abschließend aufgezählt. Als nahe Angehörige gelten folgende verwandte und verschwägerte Personen: Die Großeltern, die Eltern, die Geschwister, die Kinder und Enkelkinder sowie die Schwiegereltern, Stiefeltern und Schwiegerkinder. Als nahe Angehörige gelten außerdem neben dem Ehegatten und Lebenspartner auch die Partn...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Voraussetzungen der Freistellung zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen sind durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheinigen. Der Zeitpunkt des Nachweises ist gesetzlich nicht geregel...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, pflegebedürftige Angehörige zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Um Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem PflegeZG bzw. eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem FPfZG in Anspruch nehmen, vor ei...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte zur Freistellung von der Arbeit, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu pflegen. Daneben gilt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das Beschäftigten einen befristeten Teilzeitanspruch eröffnet. Wird zur Vertretung eines nach dem PflegeZG bzw. FPfZG freigestellten Beschäftigten ein Arbeitnehmer eingestellt, li...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthält Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege, indem es Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz für Beschäftigte unterschiedliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitspflich...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Die zwei Säulen der Pflegefreistellungen

Das Pflegezeitgesetz berücksichtigt verschiedene Pflegesituationen und unterschiedlichen Pflegebedarf. Es sieht ein 2-stufiges System vor: Zum einen besteht für berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen das Recht auf kurzzeitiges Fernbleiben von der Arbeit, um bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte einerseits wegen eines familiären Pflegefalls kurzfristig mit der Arbeit auszusetzen, andererseits eine vollständige oder befristete Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Beide Freistellungstatbestände haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Während es sich be...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / Zusammenfassung

Überblick Seit 1.1.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft, das neben das seit 2008 geltende Pflegezeitgesetz (PflegeZG) getreten ist. Mit dem zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Familienpflegezeit eingef...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.1 Inhalt

In § 5 Abs. 1 PflegeZG ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen. Danach darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. In Kleinbetrieben beginnt der Kündigungssc...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 8 Befristete Einstellung von Vertretungen/Ersatzkräften

Während der Familienpflegezeit kann der Arbeitgeber eine Ersatzkraft im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses einstellen. Insofern kann auf die Ausführungen im Beitrag Pflegezeitgesetz: Befristeter Arbeitsvertrag mit Ersatzkraft verwiesen werden.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 6.1 Verlängerung

Der Freistellungsanspruch auf Pflegezeit und zur Betreuung eines minderjährigen nahen Angehörigen ist auf maximal 6 Monate je pflegebedürftigen Angehörigen begrenzt. Für die Freistellung zur Sterbebegleitung gilt eine Höchstdauer von 3 Monaten. Hat der Beschäftigte bei der anfänglichen Festlegung des Freistellungsanspruchs den maximalen Zeitraum nicht voll ausgeschöpft, so i...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 5.2 Teilweise Freistellung von der Arbeit

Der Arbeitnehmer kann auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit durch Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.[1] Das Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn den konkreten Arbe...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.3 Dauer des Sonderkündigungsschutzes

Das Kündigungsverbot von Beschäftigungsverhältnissen pflegender Angehöriger besteht in den Fällen des § 2 PflegeZG während der Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Es beginnt jedoch frühestens mit der Ankündigung, d. h. dem Zugang der (formlosen) Anzeige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG beim Arbeitgeber, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur ...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

Das PflegeZG enthält nur wenige Bestimmungen zu den Auswirkungen der Pflegefreistellung auf das Beschäftigungsverhältnis. So ist nicht geregelt, ob ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die eine beabsichtigte Anlehnung des PflegeZG an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [1] angibt, ist allerdings davon aus...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 1 Die Familienpflegezeit

Mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wird Beschäftigten in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten der Anspruch auf eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung eingeräumt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind dabei nicht mitzurechnen. Die Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate, wobei jedoch die (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit nich...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3.2 Pflegebedürftigkeit

§ 7 Abs. 4 PflegeZG regelt, welche Personen pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Diesbezüglich verweist das PflegeZG auf die Begriffsbestimmungen des SGB XI. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in den §§ 14 und 15 SGB XI definiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 1.1.2017 die Definition der Pflegebedürftigkeit weiter gefasst und die bisherigen 3 Pflege...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 8 Rechtsmissbräuchliche Ausübung

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem PflegeZG eine anerkennenswerte Zielsetzung: Rahmenbedingungen zu schaffen, um Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Insbesondere wegen handwerklicher Mängel eröffnet das Gesetz jedoch weitgehende Möglichkeiten für Beschäftigte, die Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG genügt es nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG, wenn die zu pflegende Person voraussichtlich pflegebedürftig i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI ist. Oftmals wird es dem Beschäftigten in Akutfällen nicht möglich sein, sich Gewissheit über die rechtlich zutreffende Einstufung des Krankheitsbilds zu verschaffen. Die Regelung...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.4 Behördliche Zulassung der Kündigung

In "besonderen Fällen" kann die Arbeitgeberkündigung ausnahmsweise (vorab) für zulässig erklärt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 PflegeZG kann eine Kündigung entgegen § 5 Abs. 1 PflegeZG ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorliegt. Damit enthält § 5 PflegeZG ein ...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 7 Unabdingbarkeit

Von den Regelungen des Gesetzes kann nach § 8 PflegeZG nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden, etwa durch Beschränkung der Dauer des nach § 2 PflegeZG bestehenden Freistellungsrechts auf weniger als 10 Arbeitstage. Da der Gesetzgeber keinerlei Dispositivität zulässt, gilt die Unabdingbarkeit auch für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Zulässigkeit und Dauer

In der Entscheidung, ob und wie der Arbeitgeber einen Arbeitskräfteausfall insbesondere wegen einer Pflegefreistellung überbrückt, ist der Arbeitgeber frei. Es bleibt ihm überlassen, ob er die Stelle frei lässt, intern umverteilt oder externe Vertretungskräfte über Leiharbeit oder Befristungen organisiert. Wenn der Arbeitgeber zur Vertretung eines Beschäftigten in der Pflegef...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Kündigungsschutz bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz finden sowohl bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung, bei der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach dem PflegeZG als auch bei der Familienpflegezeit nach dem FPfZG Anwendung. Im FPfZG wird auf die entsprechende Vorschrift des PflegeZG verwiesen. 1.1 Inhalt In § 5 Abs. 1 PflegeZG ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehe...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 3 Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen

Das Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen sind Sondervergütungen mit Entgeltcharakter, die aus einem bestimmten Anlass zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden. Der Arbeitgeber ist in seinem Entschluss grundsätzlich frei, ob er eine Gratifikation gewähren will oder nicht, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer bestimmten Gratifi...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Anspruch auf die Pflegefreistellung hat grundsätzlich jeder Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne des PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere He...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 6.2 Beendigung

Regelmäßig endet der Freistellungsanspruch mit Ablauf der beantragten Freistellungsdauer. Ausnahmsweise endet die Pflegezeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen oder nicht mehr pflegebedürftig ist, oder wenn dem Beschäftigten die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unzumutbar geworden ist. Ein...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.1 Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Das PflegeZG selbst regelt keinen eigenen Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Freistellung. Der Arbeitgeber kann dennoch für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sein. Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage ohne Vorankündigung von der Arbeit fernbleiben, um sich um einen akuten Pfle...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.5 Verhältnis zum sonstigen Kündigungsrecht

Neben dem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen[1] steht selbstständig neben dem PflegeZG und ist daher parallel zu beachten. Gegebenenfalls muss eine Zustimmung unterschiedlicher Behörden vorliegen. Bei Vorliegen der erforderlichen behördlichen Zustimmung müssen Arbeitneh...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2 Kündigung

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so ist dieses nach allgemeinen Grundsätzen ordentlich unkündbar, es sei denn, das Kündigungsrecht wurde ausdrücklich vereinbart. In § 6 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG ist ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft (nur) für den Fall vorgesehen, dass die Pflegezeit des Beschäftigten...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2 Kündigung durch den Beschäftigten

Das Verbot des § 5 PflegeZG gilt nicht für Eigenkündigungen durch Beschäftigte. Anders als bei der Elternzeit[1] fehlt im PflegeZG eine besondere Bestimmung für Kündigungen seitens der Beschäftigten. Somit gelten für Eigenkündigungen von Arbeitnehmern die allgemeinen vertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen auch zur Kündigungsfrist.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.2.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die kurzzeitige Freistellung nach § 2 PflegeZG zur Pflege naher Angehöriger in Akutfällen können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Das Kündigungsverbot nach § 5 PflegeZG steht einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während einer Pflegefreistellung durch Aufhebungsvertrag nicht entgegen.mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.2 Voraussetzung: Formgerechter Antrag

Fehlt es an einem formgerechten Antrag, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz.[1] Diese Entscheidung des BAG zum Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit, die wohl auf die Pflegezeit übertragbar ist, hat nach wie vor Geltung. Allerdings ist zu beachten, dass mit der Änderung des PflegeZG und des FPfZG nicht länger die strengere Schriftform nach §...mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 3 Inanspruchnahme der Familienpflegezeit

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform anzukündigen. Gleichzeitig hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Voraussetzung für die Ina...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.6 Nichtigkeit der verbotswidrig erklärten Kündigung

Eine entgegen der Kündigungssperre des § 5 PflegeZG erklärte Kündigung ist nach materiellem Recht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer rechtswirksam die Pflegezeit angekündigt hat, kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage wegen § 4 Satz 4 KSchG auch noch nach Ablauf der Klagefrist von 3 Wochen erheben...mehr