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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Prof. Dr. Mark Lembke
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Rz. 42

Im Aufhebungsvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet.[1] Meist wird hier zur Vermeidung einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III (früher: § 143a SGB III a. F.) die einschlägige Kündigungsfrist beachtet.[2] Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war.[3]). Die Einigung der Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, ohne dass die Grundsätze des KSchG oder des besonderen Kündigungsschutzes (z. B. nach § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 17 MuSchG, § 168 SGB IX) eingreifen.[4]

 

Rz. 43

Nach § 175 SGB IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder eines gleichgestellten behinderten Menschen (§§ 2 Abs. 3, 151 SGB IX) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn die Beendigung "im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung auf Zeit" ohne Kündigung erfolgt.[5] Die Vorschrift bezieht sich nach ihrer Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut jedoch nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der (tarif- oder arbeitsvertraglichen) Vereinbarung einer auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses in den 4 genannten Fällen.[6] Sie gilt hingegen nicht für Aufhebungsverträge.[7] Ebenso wenig kommt § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX im Hinblick auf den Aufhebungsvertrag zur Anwendung; der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen anzuhören.[8]

 

Rz. 44

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer bei Absch...

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