Bestimmte Personengruppen genießen kraft Gesetzes einen besonderen Kündigungsschutz. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, deren Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung eines Gremiums oder einer Behörde gekündigt werden kann und Personen, denen allein aus wichtigem Grund gekündigt werden darf.
Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kann gemäß § 168 SGB IX nach 6-monatigem Bestand nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung. Ist ein Arbeitnehmer einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, genießt er den gleichen Kündigungsschutz.
Kündigungen von Schwangeren und jungen Müttern (bis 4 Monate nach der Entbindung) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; ebenso bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Elternzeit. In beiden Fällen werden Zustimmungen nur äußerst ausnahmsweise erteilt, wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Das ist zumindest bei der völligen Betriebsschließung der Fall. Regelmäßig wird es dem Arbeitgeber zumutbar sein, den Mutterschutz/die Elternzeit abzuwarten und dann ggf. eine Kündigung auszusprechen, da während Mutterschutz und Elternzeit dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Kosten entstehen. Auch während einer Pflegezeit besteht nach § 5 PflegeZG besonderer Kündigungsschutz in Form einer notwendigen Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung. Neuerdings sind auch Arbeitnehmer, die eine Familienpflegezeit absolvieren, nach § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 PflegeZG besonders kündigungsgeschützt. Auch hier ist die Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig.
Etwas anders gelagert ist der Kündigungsschutz von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern (u. a. Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstand...