Peter Schmeiduch
, Jutta Schwerdle
Das Verhältnis der Regelungen im PflegeZG zu den Bestimmungen des TVöD ist insbesondere interessant, weil die tariflichen Regelungen
- teilweise über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, so gibt es z. B. für die Dauer des Sonderurlaubs keine Höchstgrenze,
- teilweise hinter den gesetzlichen Bestimmungen zurückbleiben, insbesondere hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen besonderen Kündigungsschutzes.
Der gesetzliche Anspruch geht als höherrangiges Recht dem tariflichen Anspruch grundsätzlich vor. Tarifliche Regelungen, die den gesetzlichen Regelungen widersprechen, sind unwirksam. Soweit der Tarifvertrag für die Beschäftigten günstigere Regelungen enthält, geht er jedoch dem PflegeZG vor. Hinsichtlich der Arbeitsbefreiung ergänzen sich die gesetzlichen sowie die tariflichen Bestimmungen. Ein Hintereinanderschalten der Ansprüche ist denkbar. Zulässig ist es beispielsweise, dass der Beschäftigte zunächst die Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD und anschließend die kurzzeitige Arbeitsbefreiung bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation in Anspruch nimmt.
Gleiches gilt hinsichtlich des Hintereinanderschaltens des Anspruchs auf die 6-monatige Pflegezeit nach dem PflegeZG und anschließendem Sonderurlaub nach dem Tarifvertrag.
Es bleibt grundsätzlich dem Beschäftigten überlassen, ob er den Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Pflegezeit auf das PflegeZG oder auf den Tarifvertrag (§§ 28, 29 TVöD) stützt. Der Beschäftigte kann und muss bestimmen, welche Vorschrift Grundlage des Verlangens sein soll.
Im Zusammenwirken der gesetzlichen Regelung mit den bereits bestehenden tariflichen Regelungen ergibt sich zusammenfassend Folgendes:
Arbeitsbefreiung
– Die/der Beschäftigte hat nach § 2 PflegeZG Anspruch auf Arbeitsbefreiung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für die Dauer von b...