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Pflegezeit, Betreuungszeit, Familienpflegezeit / 6.2.3 Ankündigungsfrist, Form der Ankündigung, erneute Inanspruchnahme

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Will der Beschäftigte die Familienpflegezeit beanspruchen, so muss er dies nach § 2a FPfZG spätestens 8 Wochen vor Beginn

  • schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und
  • gleichzeitig erklären, in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll sowie
  • die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
 
Hinweis

COVID-19-pandemiebedingte Verkürzung der Ankündigungsfrist und Erleichterung der Formvorschrift, erneute Inanspruchnahme

Anlässlich der COVID-19-Pandemie wurde die Ankündigungsfrist für die Familienpflegezeit verkürzt von 8 Wochen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG) auf lediglich 10 Arbeitstage, sofern die Familienpflegezeit spätestens am 1.12.2020 beginnt. Die Ankündigungsfrist für die Familienpflegezeit wurde damit vorübergehend der Ankündigungsfrist für die Pflegezeit gleichgestellt.

Abweichend von dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung (§ 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG) genügt für die Geltendmachung der Familienpflegezeit – befristet – die Einhaltung der Textform (§ 16 Abs. 2 FPfZG). Somit kann die Verminderung der Arbeitszeit zum Zweck der Familienpflegezeit vorübergehend z. B. auch per E-Mail oder Fax verlangt werden und bedarf nicht der eigenhändigen Originalunterschrift. Die Erleichterung der Formvorschrift gilt für die Geltendmachung der Familienpflegezeit, sofern diese spätestens am 1.12.2020 beginnt. COVID-19-pandemiebedingt besteht befristet das Recht einer erneuten Inanspruchnahme von Familienpflegezeit für denselben nahen Angehörigen (Einzelheiten Ziffer 3.4.2.3).

Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG in Anspruch nehmen will, liegen die Voraussetzungen für bei...

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