Überblick

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte einerseits wegen eines familiären Pflegefalls kurzfristig mit der Arbeit auszusetzen, andererseits eine vollständige oder befristete Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Beide Freistellungstatbestände haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Während es sich bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung um ein sog. "Leistungsverweigerungsrecht" handelt, ruht das Beschäftigungsverhältnis während der vollständigen Freistellung.

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