6.1 Verlängerung

Der Freistellungsanspruch auf Pflegezeit und zur Betreuung eines minderjährigen nahen Angehörigen ist auf maximal 6 Monate je pflegebedürftigen Angehörigen begrenzt. Für die Freistellung zur Sterbebegleitung gilt eine Höchstdauer von 3 Monaten. Hat der Beschäftigte bei der anfänglichen Festlegung des Freistellungsanspruchs den maximalen Zeitraum nicht voll ausgeschöpft, so ist eine unmittelbare Verlängerung bis zu dieser Höchstdauer möglich.

Die Verlängerung bedarf jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung verweigern. Der Gesetzgeber hat für die Ablehnung zwar nicht das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe oder gar dringender betrieblicher Gründe normiert. Ausgehend vom Gesetzeszweck wird die Ablehnung jedoch eine zugunsten des Arbeitgebers ausfallende Interessenabwägung voraussetzen. Soweit keine unzumutbaren Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden, ist in der Praxis anzuraten, dem Verlängerungswunsch stattzugeben.

Das Zustimmungsverweigerungsrecht besteht nach § 4 Abs. 1 PflegeZG jedoch nicht, wenn die Freistellung deshalb nicht in der Höchstdauer in Anspruch genommen worden war, weil ursprünglich ein Wechsel in der Person des Pflegenden vorgesehen war, der jedoch im Nachhinein aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z. B. weil die Person, die die Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt. In diesem Fall kann der Beschäftigte einseitig eine Verlängerung bis zur Höchstdauer verlangen; dies gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz PflegeZG jedoch nicht in Kleinbetrieben mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten. Die Vorschrift entspricht der parallelen Regelung für die Verlängerung der Elternzeit in § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG.

Ergänzend zu den Bestimmungen des PflegeZG besteht seit dem 1.1.2015 bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (FPfZG). Dieser beinhaltet für die Dauer von maximal 24 Monaten den Anspruch auf Absenkung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche. Bei Arbeitgebern mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten haben die Beschäftigten im Wege eines Antragsverfahrens die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit zu vereinbaren. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Über die Höchstdauer hinaus besteht auf der Grundlage des PflegeZG und FPfZG kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Eine darüber hinausgehende einvernehmliche Verlängerung wäre als unbezahlter Sonderurlaub zu behandeln, der den Bestimmungen des PflegeZG und FPfZG nicht mehr unterliegt.

6.2 Beendigung

Regelmäßig endet der Freistellungsanspruch mit Ablauf der beantragten Freistellungsdauer.

Ausnahmsweise endet die Pflegezeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen oder nicht mehr pflegebedürftig ist, oder wenn dem Beschäftigten die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unzumutbar geworden ist.

Eine Unzumutbarkeit (für den Pflegenden) ist dann anzunehmen, wenn zum Beispiel die Finanzierung der Pflegezeit aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht mehr gesichert ist und der Beschäftigte auf die regelmäßige Arbeitsvergütung angewiesen ist. Ferner dürfte hierhin der Fall gehören, dass der Pflegebedürftige eine Pflege durch den hierfür freigestellten Beschäftigten ablehnt und sich widersetzt.

Die Beendigung der Pflegezeit tritt dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände ein.

Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur dann einseitig vorzeitig durch den Beschäftigten beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

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