Auf eine völlige Freistellung besteht bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten ein Rechtsanspruch. Die "Mitteilung" nach § 3 Abs. 3 PflegeZG ist ein einseitig vom Beschäftigten zu erklärendes Recht. Die Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Ausreichend ist allein der Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber. Die Freistellung tritt ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers in Kraft. Der Arbeitgeber kann die Totalfreistellung – im Gegensatz zur Teilfreistellung – nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

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