Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist für beide Seiten das Recht zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 4 TzBfG ist es aber möglich, einzelvertraglich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Vertrags zu vereinbaren.

Eine Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die zur Vertretung eines Mitarbeiters in Elternzeit befristet eingestellt worden sind. Hier kann ausnahmsweise unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit mitgeteilt hat.[1] Ähnliches gilt für den befristeten Vertreter eines Mitarbeiters in Pflegezeit. Hier darf der Arbeitgeber das befristete Beschäftigungsverhältnis nach § 6 Abs. 3 PflegeZG jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit des vertretenen Mitarbeiters vorzeitig endet.

Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, setzt aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB voraus.

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