Um bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen, müssen berufstätige Familienangehörige zeitnah und zügig reagieren können. § 2 PflegeZG räumt Beschäftigten dazu einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen ein. Berufstätige sollen in dieser Zeit die Möglichkeit erhalten, sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und notwendige Organisationsschritte einzuleiten. Die Zeit kann zum Beispiel dazu benutzt werden, dem Pflegebedürftigen nach einer stationären Behandlung eine bedarfsgerechte Anschlussversorgung im häuslichen Bereich einzurichten, etwa durch Einschaltung eines Pflegedienstes. Die kurzfristige Arbeitsfreistellung soll aber auch dazu beitragen, dass berufstätige Angehörige einen Pflegebedürftigen, der nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nicht in einer geeigneten Pflegeeinrichtung untergebracht werden kann, zunächst zu Hause versorgen können.

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