In § 7 Abs. 3 PflegeZG werden die nahen Angehörigen definiert und abschließend aufgezählt. Als nahe Angehörige gelten folgende verwandte und verschwägerte Personen:

  • die Großeltern,
  • die Eltern,
  • die Geschwister,
  • die Kinder und Enkelkinder sowie
  • die Schwiegereltern, Stiefeltern und Schwiegerkinder.

Als nahe Angehörige gelten außerdem neben dem

  • Ehegatten und Lebenspartner auch
  • die Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft sowie
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners und
  • eigene Pflegekinder,
  • die Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister,
  • die Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner.

Nicht dazu gehören:

  • Urgroßeltern/Urenkel,
  • Onkel/Tante,
  • Neffen/Nichten,
  • nicht eheähnliche Partner/bloße Freundschaften,
  • Nachbarn,
  • sonstige Personen.

Ein Pflegezeitanspruch besteht für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen gesondert, aber nur einmalig.[1]

 
Hinweis

Partnerschaftliche Aufteilung von Pflege

Nahe Angehörige können die Freistellungen auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen.

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