§ 7 Abs. 4 PflegeZG regelt, welche Personen pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Diesbezüglich verweist das PflegeZG auf die Begriffsbestimmungen des SGB XI. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in den §§ 14 und 15 SGB XI definiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 1.1.2017 die Definition der Pflegebedürftigkeit weiter gefasst und die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 sog. Pflegegrade ersetzt. Durch diese Neuregelung werden im neuen Pflegegrad 1 auch Personen als pflegebedürftig anerkannt, die nur geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen. Bisher setzte die Pflegebedürftigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung voraus. Damit werden die Freistellungsansprüche auf pflegebedürftige nahe Angehörige mit nur geringeren Beeinträchtigungen ausgeweitet.

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG genügt eine "voraussichtliche" Pflegebedürftigkeit.[1]

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