Bei der Pflegezeit muss der Beschäftigte den Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.[1] In der Regel geschieht dies durch Aufnahme des Angehörigen in den Haushalt des Beschäftigten. Die Voraussetzung dürfte aber auch dann erfüllt sein, wenn der Beschäftigte den Angehörigen in dessen Haushalt pflegt, ohne seinen eigenen Haushalt aufzugeben.

Der Freistellungsanspruch zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen besteht hingegen unabhängig davon, ob sich der nahe Angehörige im eigenen Zuhause oder in einer außerhäuslichen Einrichtung befindet.

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