Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Strenge Anforderungen an die Auslegung von Vollmachten

Zusammenfassung Unklarheiten bei der Auslegung einer Vollmacht führen dazu, dass die Vollmacht eng auszulegen ist. Durch besondere salvatorische Klauseln bei dem Entwurf der Vollmacht kann das Risiko jedoch verringert werden. Hintergrund Der Käufer eines Grundstücks stritt mit dem Grundbuchamt über die Eintragung eines Rangrücktritts einer Vormerkung hinter eine Grunddienstbar...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (2) Notarklausel

Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments hat der Notar sich nach § 28 BeurkG davon zu überzeugen, dass der Erblasser testierfähig ist und seine Wahrnehmungen darüber in der Niederschrift zu vermerken und die Beteiligten entsprechend zu belehren (§ 17 BeurkG). § 28 BeurkG stellt die verfahrensrechtliche Sicherstellung von § 2229 Abs. 4 BGB dar.[117] Es handelt sich nur...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) hat am 24.3.2011 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neumünster einen Erbscheinsantrag nach der Erblasserin gestellt, dem mit dem Erbschein vom 21.9.2011 entsprochen wurde. Hinsichtlich des Erbscheinsantrags wird verwiesen auf das Protokoll der Rechtspflegerin (Bl 18 ff Bd. VIII d.A.). Vorausgegangen waren jahrelange Ermittlungen betreffend...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Erbschein darf nach § 2361 Abs. 1 BGB nur dann eingezogen werden, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Die Beteiligte zu 1) macht geltend, der Erbschein vom 21.9.2011 sei unrichtig, soweit darin die Beteiligte zu 2) als Miterbin ausgewiesen sei, denn diese habe wirksam die Erbschaft ausge...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / bb) Parteigutachten, Aussagen der behandelnden Ärzte, andere tatsächliche Wahrnehmungen

Ein Parteigutachten ist substanziierter Parteivortrag. Das Nachlassgericht kann ein vorgelegtes Privatgutachten verwerten; den anderen Beteiligten ist allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[159] In der Regel ist ein neutrales Gutachten vom Gericht einzuholen, das aber eine Entscheidung des Gerichts nicht ersetzen kann.[160] Bei widerstreitenden Gutachten entschei...mehr

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FF 2/2016, FF 2/2016 / Betreuung

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 460/13, FamRZ 2014, 466] (BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – XII ZB 106/15). Zur Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Ver...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16.7.2015 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintr...mehr

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FF 2/2016, Zur Wirksamkeit ... / II. Frühzeitige Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärungen auch außerhalb einer Inseminationsbehandlung?

Auch außerhalb einer Inseminationsbehandlung kann es genau dieselben guten Gründe geben, Vaterschaftsanerkennungs- und Sorgeerklärungen bereits vor der Zeugung des Kindes abzugeben. Man stelle sich nur das in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paar vor, das sich entschließt, Kinder in die Welt zu setzen und die bis dahin geübte Praxis der Verhütung aufzugeben. Selbstv...mehr

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Zerb 2/2016, Die Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf die Lösungsmöglichkeiten vom gemeinschaftlichen Testament und vom Erbvertrag

Clemens Jestaedt zerb verlag, 1. Auflage 2015, 204 Seiten, broschiert, 49,– EUR ISBN 978-3-95661-023-3 Unsere Rechtsordnung betrachtet die Testierfreiheit, verstanden als das Recht, noch auf dem Sterbebett selbstbestimmt über das Schicksal des eigenen Nachlasses entscheiden zu können, als hohes Gut. Diese Freiheit kann zum einen durch den Entschluss eines Erblassers, sich im Ra...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / III. Überzeugungsbildung des Gerichts

Welcher Mittel sich das Gericht bei der Bildung dieser Überzeugung, dass die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt zu erachten sind (§ 352 e FamFG), bedienen darf oder muss, regelt das FamFG:[13] Das Gericht bildet nach § 37 Abs. 1 FamFG unter Berücksichtigung und Erwägung aller Umstände des Einzelfalles seine freie Überzeugung über die tatsächl...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / a) Bedeutung des Erbstatuts in der ErbVO

Aufgrund der Beschränkung auf rein formale Gesichtspunkte kommt es für die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer dem Nachlassgericht gegenüber erklärten Erbausschlagungserklärung nicht allein auf Art. 28 ErbVO an. Dem anhand von Art. 21 u. Art. 22 ErbVO zu bestimmenden allgemeinen Erbstatut unterliegen das Zustandekommen, die Auslegung, die materielle Wirksamkeit sowie die ...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / c) Darlegungslast und Amtsermittlung

Die Frage der Testierfähigkeit ist im Erbscheinsverfahren nach § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen.[137] Dies bedeutet nicht, dass das Nachlassgericht in jedem Falle die Testierfähigkeit überprüfen müsste; denn der Grundsatz der Amtsermittlung bedeutet nicht, dass das Gericht allen nur denkbaren (theoretischen) Möglichkeiten nachgehen müsste (s. o.). Eine gerichtliche Ermitt...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (1) Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche

Das Gesetz unterscheidet zur Testierunfähigkeit die Geistesschwäche, die krankhafte Störung der Geistestätigkeit und die Bewusstseinsstörung.[78] In medizinischer Hinsicht unterscheiden sich diese wie folgt:mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / V. Streng- und Freibeweisverfahren

Grundsätzlich gilt im FG-Verfahren und damit auch im Erbscheinsverfahren das Freibeweisverfahren. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann aber gemäß § 30 Abs. 1 FamFG die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege des Strengbeweises durch eine förmliche Beweisaufnahme geboten sein, wenn dies zur Sachverhaltsfeststellung notwendig erscheint,[47] z. B. wenn nur durc...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / III. Rechtsfortbildung im Familienrecht

Auch im Familienrecht war es vor allem das Bundesverfassungsgericht,[37] das unter Bezugnahme auf die Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 GG), rechtsfortbildend wirkte.[38] Stichwort ist im Kindschaftsrecht die Gleichwertigkeit biologischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft.[39] Es geht dabei ...mehr

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FF 2/2016, Unterhaltsbegrenzung, Versorgungsausgleich und Ehe für alle

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Weimar (26.–28.11.2015) Diesmal war die Herbsttagung ganz besonders gut besucht: Mehr als 400 Teilnehmer waren nach Weimar gekommen, um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen, mit ihnen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. Ehe für alle – ein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 4 Persönliche Beziehung zum Trinkgeldgeber

Rz. 4 Es sind nur solche Trinkgelder steuerfrei, die ein Arbeitnehmer von Dritten in Ansehung seiner gegenüber dem Dritten erbrachten Dienstleistung als Arbeitnehmer erhält. Der Begriff des Trinkgelds setzt ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Arbeitnehmer voraus, die sich daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer eine Dienstleistung zugunsten des ...mehr

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§ 2 Ablauf des Schiedsverfa... / IV. Der Vergleich

Rz. 326 Dem Vergleich ist in § 1053 ZPO eine eigene Norm gewidmet, was das Gewicht des Vergleichs als Möglichkeit der Verfahrensbeendigung widergibt. Ebenso wie im Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird die vergleichsweise Beendigung des Schiedsverfahrens durch den Gesetzgeber als wünschenswerte Alternative gegenüber der Beendigung durch den Schiedsspruch vorgezogen. Wäh...mehr

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§ 2 Erstattungs-ABC

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§ 2 Ablauf des Schiedsverfa... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 283 Wenn die Parteien sich nicht vergleichen, eine Partei anerkennt oder die Klage zurücknimmt, entscheidet das Schiedsgericht durch den Schiedsspruch in der Hauptsache. Dieser entspricht dem Urteil oder Beschluss im Verfahren vor den Zivil- oder Familiengerichten. Rz. 284 Das Gesetz bestimmt in den §§ 1051 bis 1058 ZPO etwas über das anwendbare Recht (§ 1051), die Entsch...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Rechtsanwälte, Zivilrecht, Pflichten [Rdn 1053]

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Zerb 1/2016, Testamentsvoll... / 6

Auf einen Blick Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung schließt die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Erben weder die Ernennung zum Testamentsvollstrecker über dessen Erbteil oder den Nachlass insgesamt aus, noch führt sie regelmäßig zu einem Verlust der gesetzlichen Vertretungsmacht mit der Folge der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Zugleich ist aufgrund ein...mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / Berufsverbot, Berufsgruppen, Auswirkungen [Rdn 34]

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FF 1/2016, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

Wendl/Dose (Hrsg.)9. Auflage 2015, 2.552 Seiten, 139 EUR, Verlag C. H. Beck Die Neuauflage berücksichtigt vier Jahre nach der 8. Auflage 2011 die Rechtsänderung des materiellen Rechts, insbesondere die Ergänzungsregelungen vom 1.3.2013 zu § 1578b BGB (Stichwort: lange Ehedauer), die Änderungen des Verfahrensrechts, Sozialrechts und des internationalen Rechts sowie die Entwick...mehr

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zerb 12/2015, Deutsches Erbrecht-Symposium

Zum bereits achtzehnten Mal fand am 25. und 26.9.2015 das Deutsche Erbrecht-Symposium der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) in Heidelberg statt. Auch in diesem Jahr wurde wieder über zwei Tage ein für Erbrechtler/-innen weites und spannendes Spektrum grundlegender Themen von dem Pflichtteilsrecht und der Erbschaftsteuer bis hin zu aktuelle...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 6. Schenkungen zwischen den Ehegatten im Zivilrecht

Nach dem Wortlaut des Gesetzes wirken sich Schenkungen an drei Stellen in der Zugewinnberechnung aus: N...mehr

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Teil C: Vollzug / Strafvollzug, Jugendliche, Allgemeines [Rdn 437]

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§ 5 Sozialversicherungsrech... / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 374 Im Gegensatz zur früher geltenden VO (EGW) 1408/71 ist der persönliche Geltungsbereich erweitert worden. Die EWG-VO 1408/71 war im Grundsatz nur für Arbeitnehmer und Selbstständige anwendbar. Art. 12 der VO (EG) 883/04 regelt nunmehr, dass die VO für alle Staatsangehörige gilt. Von der VO werden mithin nunmehr auch Personen umfasst, die in Sonderversorgungseinrichtun...mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / Berufsverbot, Nebenfolgen [Rdn 75]

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Zerb 1/2016, Testamentsvoll... / a) Vorüberlegungen zum Zweck der Vor- und Nacherbschaft

Würde der Zweck der Vor- und Nacherbschaft immer und ausschließlich darin bestehen, durch die Beschränkung des Vorerben die Interessen des Nacherben zu sichern, wäre jede Relativierung dieser Beschränkungen tatsächlich systemwidrig und unzulässig. Vor dem Hintergrund der Zunahme von Patchwork-Familien kommt der Vor- und Nacherbschaft jedoch zunehmend eine andere Bedeutung zu...mehr

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Zerb 1/2016, Testamentsvoll... / d) Sinnhaftigkeit der Bestellung des Vorerben zum Nacherbenvollstrecker

Die wenigen Befürworter der Zulässigkeit der Bestellung des alleinigen Vorerben zum Nacherbenvollstrecker argumentieren auch, durch diese würden seine Kompetenzen nicht wesentlich erweitert. Insbesondere sei ein Testamentsvollstrecker wie ein Vorerbe rechenschaftspflichtig und nicht zur Vornahme von Schenkungen befugt.[31] Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber die Bestellu...mehr

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Anhang Gesetzestexte und Ve... / D. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) – Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.[5] 1....mehr

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Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb von Miteigentumsanteilen unter Geschwistern aufgrund interpolierender Betrachtung von § 3 Nr. 6 und § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Leitsatz 1. Überträgt ein Elternteil Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf Kinder und verpflichten sich diese dazu, anteilige Miteigentumsanteile auf später geborene Geschwister zu übertragen, kann der Erwerb dieser Geschwister aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerbefreit sein. 2. Die interpolierende Betra...mehr

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zfs 12/2015, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess Referenten: Jörg Elsner, LL.M., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Hagen; Prof. Dr. Rainer Heß, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Bochum, Honorarprofessor an der Universität Bielefeld Ort: Oldenburg / City Club Hotel Datum: Freit...mehr

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FF 12/2015, Erbunwürdigkeit... / 3 Anmerkung

Der vorstehenden Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, welcher den Stoff für eine antike Tragödie bilden könnte. Es geht um Leben und Tod, um die Verzweiflung eines Ehemannes angesichts des Leidens seiner Frau, sein eigenes Zerbrechen und schließlich um das Auseinanderbrechen einer Familie. Die Grenzen zwischen Täter und Opfer verschwimmen. Die Entscheidung des BGH br...mehr

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FF 12/2015, Aufhebung und A... / 1 Gründe:

I. Das AG hatte der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 10.6.2015 für das vorliegende Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Am 12.6.2015 haben die Eheleute eine umfassende notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen; darin ist u.a. die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgesc...mehr

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Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für Anteilsvereinigung durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

Leitsatz Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Normen...mehr

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Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer

Leitsatz Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greift nur, wenn der Steuerpflichtige selbst zur Erstattung einer Anzeige und/oder Abgabe einer Steueranmeldung oder -erklärung verpflichtet ist. Sachverhalt Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 05.11.2002 übertrug die Mutter des Klägers mehrere Grundstücke, darunter das Grundstück E-Straße, zu gleichen Teilen auf ...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 703, 891, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, zudem form- und fristgemäß erhoben worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung hierüber berufen, dies entsprechend § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter. Die Beschwerde hat zudem in der Sache Erfolg. Zwar liegen die allgemeinen Vorausset...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Anmerkung

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist je nach Interessenlage des einen Freud, des anderen Leid. Pflichtteilsberechtigte als Gläubiger des Auskunftsanspruchs wählen diesen Weg vordergründig, weil man sich einen höheren Standard an Übersichtlichkeit, inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit erwartet. Nicht selten ist die Motivation eine andere; der in der Erbfolge übergan...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung von Zwangsmitteln zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer Mutter (...) durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Parteien sind Geschwister; ein weiterer Bruder ist im Laufe des erstinsatnzlichen Erkenntnisverfahrens am 13.10.2014 verstorben und von seiner Ehefrau sowie seinen ...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / d) Verfahrensrecht und materielles Recht bei der Abänderung nichtrechtskraftfähiger Unterhaltstitel

Oft wird die Formulierung gebraucht, dass die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs und einer vollstreckbaren Urkunde, d.h. nichtrechtskraftfähiger Titel, sich allein nach dem materiellen Recht richte. Dies ist ungenau; denn ein nichtrechtskraftfähiger Titel ist nicht lediglich ein Rechtsgeschäft, das dem materiellen Recht mit dem Grundsatz der Privatautonomie unterl...mehr

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FF 11/2015, Rückschau auf den Anwaltstag in Hamburg

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht, Sozialrecht und Mediation am 11.und 12.6.2015 Elternunterhalt – erst die Moral, dann das Recht Die alten und bedürftigen Eltern zu versorgen, ist eine originär sittlich-moralische Pflicht. Wer hätte auch etwas dagegen einzuwenden, dass in einem "Dankesschuld-Verhältnis" die Kinder in ihrem Alter den Eltern die Liebe und ...mehr

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zerb 11/2015, Die öffentlic... / Sachverhalt

I. Im Grundbuch von H. Nr. X. betreffend die Gebäude- und Freifläche I. und die Landwirtschaftsfläche I. in H. ist Frau S. als Eigentümerin eingetragen. Frau S. errichtete am 26.8.2011 eine "Allgemeine und Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung und Patientenverfügung", in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte. Zu den Befugnissen der Bevol...mehr

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zerb 11/2015, Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Aufl., Rom-Verordnungen | EuErbVO | HUP, Band 6

Hüßtege/Mansel Herausgegeben von Dr. Rainer Hüßtege, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel 2. Aufl. 2015, 1204 S., Gebunden mit Schutzumschlag, 138,– EUR/118,– EUR Vorzugspreis für DAV-Mitglieder ISBN 978-3-8487-2096-5 In der Reihe Nomos-Kommentar zum BGB ist nunmehr die 2. Auflage zum sechsten Band Bürgerliches Gesetzbuch – Rom-Verordnungen | EuErbVO | HUP erschienen. Herausgeber sind D...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Aufklärungspflicht des Notars

Rz. 818 Soweit Notare mit der Beurkundung von Grundstücksgeschäften beschäftigt sind, haben sie die Vertragsparteien über Voraussetzungen und Folgen des § 1365 BGB aufzuklären, es sei denn, es ergibt sich aus dem persönlichen Verhältnissen der Beteiligten und dem Notar bekannten Vermögensverhältnissen, dass der Anwendungsbereich des § 1365 BGB unter allen Umständen nicht bet...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 7. Tätigkeitsbeschränkungen des Notars

a) Sachliche Beschränkung Rz. 47 Nicht jeder Notar darf einen Vertrag für jedwede Person beurkunden. Das Beurkundungsgesetz sieht ein abgestuftes System der Tätigkeitsbeschränkungen eines Notars vor:mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / IV. Die Rolle des Notars

1. Grundsätze Rz. 21 Grundlage der notariellen Tätigkeit ist § 1 BNotO. Danach ist der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien. Rz. 22 Wie er seine notarielle Tätigkeit auszuüben hat, zeigt § 17 Abs. 1 BeurkG deutlich auf. Der Notar sollmehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Grundsätze

Rz. 21 Grundlage der notariellen Tätigkeit ist § 1 BNotO. Danach ist der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien. Rz. 22 Wie er seine notarielle Tätigkeit auszuüben hat, zeigt § 17 Abs. 1 BeurkG deutlich auf. Der Notar sollmehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 3. Belehrungspflicht

Rz. 29 Der Notar hat die Beteiligten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG über die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäftes zu belehren. Rz. 30 Formulierungsbeispiel Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen des Ehevertrages abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erscheinen sind sich d...mehr