Fachbeiträge & Kommentare zu Mietkaution

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Jansen / Sommer, SGB I § 14... / 2.6 Abgrenzungen durch die Rechtsprechung

Rz. 29 Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung kann als konstitutive Anspruchsvoraussetzung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (BSG, Urteil v. 19.3.1986, 7 RAr 48/84). Die Arbeitslosmeldung kann als Tatsachenerklärung nicht wie im Leistungsantrag gemäß § 16 schriftlich abgegeben werden (BSG, Urteil v. 19.3.1986, 7 RAr 48/84. Rz. 30 D...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 16... / 2.3 Unzuständiger Leistungsträger

Rz. 10 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet die dort genannten Stellen zur Entgegennahme von Anträgen unabhängig von der Form der Antragstellung. Im Zweifel kann der Antrag also auch mündlich oder konkludent gestellt werden, jedenfalls elektronisch, wenn der Antragsteller den Leistungsträger auf diesem Wege erreicht. Rz. 11 Abs. 1 Satz 2 verbietet anderen Trägern nicht, Anträge entgege...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 84. Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 09.11.1992, BGBl I 92, 1853

Rn. 104 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 BMF-Schreiben vom 26.10.1992, DB 1992, 2317 nimmt Stellung iw zu "technischen" Fragen bei der Vornahme des Zinsabschlags, die für die Kreditinstitute von Bedeutung sind, die in der Praxis die Hauptlast der neuen Quellenbesteuerung tragen. Einen Hinweis verdienen insbesondere die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Behandlung von Zinsen aus Mie...mehr

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Jung, SGB XII § 35a Aufwend... / 2.2.3.1 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten (Abs. 2 Satz 5)

Rz. 36 Nach Satz 5 können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Es handelt sich insofern prozessual um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, über die isoliert entschieden werden kann (vgl. BSG, Urteil v...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.6.3 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Kostensenkung (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 107 Mit dem zum 1.1.2023 in § 35 eingefügten Abs. 3 Satz 3 wird der schon seit Januar 2011 im SGB II geltende, seit dem 1.1.2023 in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II geregelte Mehrkostenvergleich auch im SGB XII eingeführt. Gemäß Abs. 3 Satz 3 muss eine Absenkung der nach Abs. 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei ...mehr

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Jung, SGB XII § 35a Aufwend... / 2.2.3.4 Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 (Satz 6)

Rz. 49 Nach dem zum 1.1.2023 neu aufgenommenen Satz 6 werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen für Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten (Satz 5), solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung i. H. v. 5 % der maßgebenden Re...mehr

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Jung, SGB XII § 35a Aufwend... / 2.2.3.3 Rechtsfolge

Rz. 48 Auf der Rechtsfolgenseite räumt Satz 5 HS 1 ("können") dem Träger der Sozialhilfe grundsätzlich Ermessen ein. Allerdings ist kaum erkennbar, worauf sich dieses Ermessen (noch) erstrecken soll, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Sozialhilfeträger die Zustimmung bereits erteilt hat. Hinsichtlich der Übernahme von Mietkautionen und Genossenscha...mehr

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Jung, SGB XII § 35a Aufwend... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der zum 1.1.2023 in § 35a neu eingefügte Abs. 1 enthält Regelungen über die Anerkennung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur selbst bewohnten Wohnungseigentums, das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 geschützt ist. Die Vorschrift entspricht inhaltlich vollständig § 22 Abs. 2 SGB II, der bereits zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, allerdings zum 1.1.2023 um Satz 3 ergä...mehr

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Kautionen / 2 Mietkaution und Verzinsung

Meist wird mit dem Mieter die Zahlung einer Mietkaution vereinbart. Der Vermieter von Wohnraum ist gesetzlich verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen bei einer Bank zum üblichen Zinssatz für 3-monatige Spareinlagen anzulegen.[1] Alternativ kann der Mieter selbst ein Kautionskonto mit höherer Verzinsung anlegen und es dann an den Vermieter verpfänden. Bei g...mehr

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Kautionen / 1 Kautionen richtig buchen

Erhaltene Kautionen sind als "Sonstige Verbindlichkeiten" (SKR 03/04: 1732 bis 1735/3550 bis 3557) auszuweisen. Geleistete Kautionen werden als "Sonstige Vermögensgegenstände" (SKR 03/04: 1525 bis 1527/1350 bis 1355) ausgewiesen. Beträgt die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags mehr als 5 Jahre bzw. wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist die Kaution als ...mehr

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Kautionen / 3 Kaution wird einbehalten

Die Einbehaltung einer Mietkaution seitens des Vermieters führt zu einer Einnahme i. R. d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.[1] Führt der Vermieter mit der Kaution dann vom Mieter unterlassene Reparaturen durch, fallen beim Vermieter insoweit Werbungskosten an. Soweit eine Verrechnung der Kaution mit Werbungskosten erfolgt ist, sind die einbehaltenen Kautionsbeträge ...mehr

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Kautionen / Zusammenfassung

Begriff Kautionen sind Sicherheitsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus einem Mietvertrag. Kautionen werden meist durch die Hinterlegung von Bargeld oder Sachen (häufig Wertpapiere) oder in Form einer Bürgschaft geleistet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Geleistete langfristige Kautionen werden als sonstige Ausleihun...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.25 Mietkaution

Rz. 151 Der aus einer Mietkaution resultierende Kautionsrückzahlungsanspruch ist als unsicherer bzw. bedingter Anspruch nicht grundsätzlich mit seinem vollen Wert in das Vermögen einzustellen. Vielmehr ist der Wert zu schätzen. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Rückzahlung der Kaution einzuschätzen. Anhaltspunkte hierfür können beispielsweise sein, ob das Mi...mehr

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Leitfaden 2023 – Anlage Gen... / 3.1 Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 3–20 In diesen Zeilen werden die Einnahmepositionen der Gewinn- und Verlustrechnung danach zugeordnet, ob es sich um nicht begünstigte Einnahmen handelt. Diese Einnahmen verstehen sich ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird erst in Zeile 28 zugeordnet. Zeile 3 In dieser Zeile sind die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung zuzuordnen. Begünstigt ist die Bewirtsch...mehr

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Formularmietvertrag – einze... / 17.3 Zurückbehaltungsrecht bei Vertragsende

Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht oftmals nicht fest, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebskosten entstehen. Dann stellt sich die Frage, ob der Vermieter die Kaution zurückbehalten darf, bis über die Betriebskosten abgerechnet ist. Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Mietkaution alle – auch die noch nicht fälligen – Ansprüche des Vermieters sichert, die sich aus d...mehr

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Formularmietvertrag – einze... / 17.1 Wohnraummiete

Bei der Wohnraummiete sind die zulässige Höhe der Mietkaution, das Recht des Mieters zur Ratenzahlung, die Pflicht des Vermieters zur gesonderten Anlage und Verzinsung gesetzlich geregelt. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.[1] Hinweis Höhere Kautionssumme schadet nicht Übersteigt die vereinbarte Kautionssumme den Betrag von 3 Monatsmieten, so ist die Kautionsvereinbaru...mehr

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Verjährung (Miete) / 4.3 Rückzahlung der Kaution

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution einschließlich der Zinsen verjährt ebenfalls in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vermieter über die Kaution abrechnen konnte bzw. musste.mehr

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Verjährung (Miete) / 2.1.5 Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution

Für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Mietkaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kautionsvereinbarung getroffen wurde.[1]mehr

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Verjährung (Miete) / 4.2 Bereicherungsansprüche bei überhöhter Kaution

Nach § 551 BGB darf die Mietkaution den Betrag von 3 Monatsmieten nicht übersteigen. Hat der Mieter eine höhere Kaution bezahlt, steht ihm in Höhe des überzahlten Betrags ein Bereicherungsanspruch zu. Hierfür gilt die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und...mehr

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AGS 02/2024, Streitwert ein... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Ausgangspunkt ist die streitige Differenz Unstreitig ist, dass für die Bewertung zunächst einmal von dem streitigen monatlichen Differenzbetrag auszugehen ist und nicht vom Gesamtbetrag der Miete (LG Berlin (67. Kammer), Beschl. v. 20.12.2022 – 67 T 77/22, BeckRS 2022, 43045 = AGS 2023, 281). 2. H.M. nimmt den dreieinhalbfachen Jahreswert an Strittig ist, ob für den Feststel...mehr

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AGS 02/2024, Streitwert ein... / III. Hauptsacheanspruch richtet sich nach § 9 ZPO

1. Keine Analogie zulässig Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der höchst zulässigen Miete nicht auf eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG abzustellen. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatb...mehr

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AGS 02/2024, Streitwert ein... / I. Sachverhalt

Die Klägerin hatte vor dem AG auf Auskunft nach § 556g Abs. 1a S. 1 BGB geklagt. Es kam dann später zu einem Vergleich, in dem sich die Parteien auch über die Höhe der Miete verglichen haben. Das AG war hinsichtlich der Feststellung der Miethöhe in analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG vom Jahreswert der streitigen Differenz (489,28 EUR) ausgegangen und hatte unter Berücksi...mehr

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Sauer, SGB II § 46 Finanzie... / 2.4 Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung (Abs. 5 bis 10)

Rz. 45 Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1. Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Abs. 6 und 7 sowie den mit der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung aufgrund der Ermächtigung in Abs. 10 festzulegenden...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.9 Umzugskosten

Rz. 362 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können vom kommunalen Träger bzw. der gemeinsamen Einrichtung als Ermessensleistungen nach Abs. 6 übernommen werden. Erstattungsfähig sind nur angemessene Kosten. Dies hat das BSG für Umzugskosten aus der Überlegung abgeleitet, dass ohne die Regelung des Abs. 6 Satz 2 die Umzugskosten in diesen Fällen nach Ab...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung einschließlich damit zusammenhängender Kosten zur Wohnraumbeschaffung. Unterkunft und Heizung sind elementare Bestandteile des Lebensunterhalts und des Existenzminimums (Recht auf angemessenen Wohnraum, verbrieft als Menschenrecht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessene...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11.3.4 Sonstige Schulden

Rz. 393 Wohnungslosigkeit kann auch drohen, wenn nicht Mietschulden/Nebenkosten, sondern andere Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt worden sind, z. B. Energiekosten außerhalb von Heizkosten, Anschlusskosten, Anliegerbeiträge, oder Zusagen nicht eingehalten wurden, z. B. die Hinterlegung einer Mietkaution (vgl. dazu Abs. 6). Rz. 393a Abs. 8 kann auch auf Hypothekenschulden a...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 407 Anders, Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft am Beispiel der Stadt Dresden, SGb 2015, 434. Banafsche/Klenk, Die Verwaltungspraxis in der Grundsicherung für Arbeitsuchende – eine rechtstatsächliche Analyse am Beispiel der kommunalen Jobcenter, ZfR 2020, 151. Becker, Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II – aktueller Stand der Rechtsprechung des BSG,...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11.8 Berechnung und Leistung

Rz. 400 Bei der Berechnung der Leistung nach Abs. 8 ist ggf. zu beachten, dass Ansprüche auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach Köpfen berechnet werden. Ein Darlehen soll aber nur der zivilrechtlichen Vertragspartei zu gewähren sein, das sog. Kopfteilprinzip gelte insbesondere in Bezug auf minderjährige Kinder nicht, weil sonst der gesetzlich...mehr

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Jung, AsylbLG § 3 Grundleis... / 2.3.2.1 Unterkunft

Rz. 25 Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird gemäß Abs. 3 Satz 3 gesondert erbracht. Die Leistungen werden erbracht, soweit sie notwendig und angemessen sind. Sie sind nicht in den Bedarfssätzen nach § 3a Abs. 2 enthalten. Sie können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Insoweit besteht kein Rangve...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.8.2 Umzug Jugendlicher unter 25 Jahren mit/ohne Zusicherung

Rz. 324 Abs. 5 trifft eine Sonderregelung für jugendliche Leistungsberechtigte. Die Vorschrift bezieht sich auf den Personenkreis, der bei Bezug einer neuen Unterkunft durch Umzug (erster Tag der Anspruchsberechtigung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach) noch keine 25 Jahre alt ist. Die Vorschrift ist am 1.4.2006 (damals als Abs. 2a) in Kraft getreten. ...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.8.1 Umzug mit/ohne Zusicherung

Rz. 307 Ein Umzug stellt in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung eine leistungserhebliche Änderung dar (SG München, Urteil v. 18.11.2016, S 46 AS 2740/11). Das gilt zumindest im Regelfall auch, wenn ein Umzug innerhalb der Karenzzeit nach Abs. 1 Satz 2 ff. durchgeführt wird. Will der erwerbsfähige Leistungsberechtigte umziehen, soll er vor dem Abschluss des Mi...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.1 Sonderbedarfe nach Abs. 1

Rz. 3 § 24 setzt die neue Systematik der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe (SGB XII) um. Grundsätzlich deckt die Leistung für den Regelbedarf den Bedarf auch für einmalige Leistungen; dementsprechend ist sie gegenüber dem früheren Eckregelsatz der Sozialhilfe etwas (sozusagen pauschal für die Aufwendungen zur Deckung einmaliger Bedarfe) erhöht worden. Von den Leistungsberechti...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.5.1 Regelfall

Rz. 265 Abs. 1 Satz 7 erlaubt Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen befristeten Zeitraum auch in unangemessener Höhe, solange keine oder keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Aufwendungen auf ein angemessenes Maß zu senken. Durch Einfügung neuer Sätze 2 bis 5 in Abs. 1 durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 ist der frühere Abs. 1 Satz 3 seither zu Abs...mehr

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Bürgergeld (Umfang) / 3.4 Zusicherung des Trägers bei Umzug

Im Fall eines erforderlichen Umzugs können die Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten durch den kommunalen Träger übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Träger vor Abschluss eines Mietvertrags seine Zusicherung hierzu erteilt. Diese Zusicherung ist regelmäßig zu erteilen, wenn der Umzug auf Veranlassung des kommunalen Trägers erfolgt oder...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Unterkunft und Heizung (KdU) / 7 Wohnungswechsel

Vor einem Wohnungswechsel sollen Leistungsberechtigte eine Zusicherung des Leistungsträgers zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung einholen. Zwar ist diese Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, aber bietet doch die Sicherheit der Kostenübernahme bereits vor dem Umzug. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis...mehr

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Bürgergeld (Umfang) / 3.2 Grundsatz nach der Karenzzeit

Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf anerkannt, soweit diese angemessen sind.[1] Hierzu gehören bei Mietwohnungen neben der Kaltmiete und den Heizkosten alle üblichen Nebenkosten, die in den jeweiligen Abrechnungen des Vermieters entsprechend der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Bei erfolgter vorherig...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt einen Teilaspekt des Vertragsübergangs und bezieht sich insbesondere auf eine Mietkaution (§ 551), die heute allgemein üblich ist. Beim Eigentumswechsel hat der bisherige Vermieter die Pflicht, eine geleistete Mietsicherheit an den Erwerber auszuhändigen. Der Mieter hat darauf gegen den (bisherigen) Vermieter einen Anspruch (OLG Karlsruhe, RE v. 30...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Stellung des bisherigen Vermieters und des Erwerbers

Rz. 2 Der Gesetzgeber hält es für sinnvoll, dass der Mieter bei Mietende die geleistete Sicherheit in erster Linie vom Erwerber zurückverlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Erwerber die Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel tatsächlich erhalten bzw. eine Pflicht zur Rückgewähr übernommen hat. Es soll vermieden werden, dass der Mieter, gerade wenn der Eigentu...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 7 Mit Abschluss des Veräußerungsakts (Eintragung in das Grundbuch) tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Vermieters, unabhängig von der Kenntnis des Mieters und des neuen Vermieters. Er tritt auch in das Abwicklungsverhältnis nach Kündigung bis zur Rückgabe nach § 546 ein (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1164). Hinweis Mietrechtliche Rechte und Pflichten Der Erwerber trit...mehr

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AGS 12/2023, Streitwert ein... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Bewertungsfrage ist umstritten Die Frage, ob für Klagen auf Feststellung der höchst zulässigen Miete § 41 Abs. 5 GKG analog anzuwenden ist oder ob § 9 ZPO gilt, ist in der Rspr. – insbesondere in Berlin – umstritten. Für die analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG – und damit für den Jahreswert – haben sich ausgesprochen: LG Berlin (64. Kammer) WuM 2022, 748; JurBüro 2022, 5...mehr

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AGS 12/2023, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Vincent Wolf (S. 529) mit den Fallgestaltungen, in denen mehrere Teilgebühren aus unterschiedlichen Gegenstandswerten entstehen, und demzufolge die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen ist. Anhand von zahlreichen Beispielen wird der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 RVG dargestellt. Detlef Burhoff (S. 532) setzt seine Reihe zur Abrechnung der S...mehr

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AGS 12/2023, Streitwert ein... / V. Gesamtwert

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1 (auf Auskunft) ist daher mit dem geltend gemachten monatlichen Überschreitungsbetrag von 489,28 EUR x 47 Monate x 10 % = 2.299,62 EUR festzusetzen. Hinzu kommen 489,28 EUR für den Klageantrag zu 2 (auf Rückzahlung) der bereits geleisteten Beträge. Der überschießende Wert des Vergleichs wird gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / a) Aktueller Vermögens- bzw. Nachlassbestand

Rz. 23 Auch hier bietet sich an, das Erfassen der Vermögens- bzw. Nachlasswerte in Form eines Verzeichnisses vorzunehmen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Pflichtteilsmandaten kann dies beispielsweise in Form von Excel-Tabellen erfolgen. So können auch unproblematisch divergierende Werte in verschiedenen Spalten eingepflegt und Alternativberechnungen vorgenommen wer...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 124 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.3 Weitere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 853 [Umlagen → Zeilen 20–24] Die vom Mieter an den Vermieter bezahlten Umlagen (umlagefähige Nebenkosten nach der BetrKV) sind bei Zufluss als Einnahmen aus V+V anzusetzen. Der Vermieter kann entsprechende Aufwendungen bei Abfluss als Werbungskosten abziehen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere Wasser- und Abwassergeld, Kosten der Zentralheizung und der Mülla...mehr

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Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 3.1 Einnahmen

Rz. 213 [Einkünfte aus dem bebauten Grundstück → Zeilen 4–6, 8–9 und Zeilen 12–18 und 20, 21] Tragen Sie die Lage des Grundstücks, den Anschaffungszeitpunkt (= Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs) und/oder den Zeitpunkt der Fertigstellung (= Bezugsfertigkeit) ein. Die Angaben haben Bedeutung für die Berechnung der Absetzung für ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 915 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 54–55] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bürgergeld (Grundsicherung ... / 3.4 Bedarfe für Unterkunft/Heizung

Bei einem Neuantrag auf Bürgergeld gilt zunächst eine 1-jährige Karenzzeit. In dieser Zeit gelten die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen und werden voll als Bedarf anerkannt. Eine neue Karenzzeit beginnt erst nach einer 3-jährigen Unterbrechung des Leistungsbezugs. Sofern der Leistungsbezug in der Karenzzeit für einen vollen Kalendermonat unterbroch...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 7. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB (Untreue)

Rz. 32 Der Geschäftsleiter hat eine verantwortungsvolle Position, er kommt mit dem Vermögen der Gesellschaft in der Regel in Berührung. Der Straftatbestand der Untreue schützt das Vermögen. Dies kann das Vermögen der Gesellschaft, ausnahmsweise aber auch das eines Dritten sein. So kann die Gesellschaft selbst auch die Vermögensinteressen Dritter betreuen bzw. diese wahren- D...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Veräußerung einer Immobilie

1. Die Abwicklung des Nachlasses hat bei Abwicklungsvollstreckung mit tunlicher Beschleunigung zu erfolgen. Stellt es der Erblasser dem Testamentsvollstrecker frei, innerhalb welcher Frist eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern ist, führt diese Anordnung nicht dazu, dass Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wäre. 2. Vermietet der Testamentsvollstrecker die zum ...mehr