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Sauer, SGB II § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln / 2.4 Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung (Abs. 5 bis 10)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 45

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1. Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Abs. 6 und 7 sowie den mit der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung aufgrund der Ermächtigung in Abs. 10 festzulegenden bzw. anzupassenden Werten nach § 46 Abs. 8 und 9 ergeben. Auf Basis der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich bereinigte und zu berücksichtigende Zahlungsansprüche für laufende Unterkunfts- und Heizkosten für Bedarfsgemeinschaften mit Geflüchteten in Höhe von rund 1,5 Mrd. EUR im Jahr 2021. Dies entsprach bei Zahlungsansprüchen für laufende Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von rund 14,3 Mrd. EUR aller Bedarfsgemeinschaften einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 10,5 %. Die landesspezifischen Beteiligungsquoten betragen bundesdurchschnittlich im Jahr 2021 70,0 %, im Jahr 2022 68,8 % und im Jahr 2023 (nach rückwirkender Anpassung) 70,4 %, 2024 71,0 % und 2025 (nach Anpassung) und 2026 (vorläufig) 71,8 %.

Unter Berücksichtigung dieser Werte werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten ermittelt. Im Bundesdurchschnitt beteiligt sich der Bund mit 70,0 % im Jahr 2021 (rückwirkende Anpassung) und mit 68,8 % im Jahr 2022 (rückwirkende Anpassung) sowie nach vorläufiger Festlegung mit 68,8 % im Jahr 2023, aufgrund der rückwirkenden Anpassung durch die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 mit 70,4 % zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für Unterkunft und Heizung. Dieselbe Verordnung legte die Bundesbeteiligung für 2024 vorläufig auf ebenfalls 70,4 % fest. Nach der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 betragen die landesspezifischen Beteiligungsquoten so...

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