Erhaltene Kautionen sind als "Sonstige Verbindlichkeiten" (SKR 03/04: 1732 bis 1735/3550 bis 3557) auszuweisen. Geleistete Kautionen werden als "Sonstige Vermögensgegenstände" (SKR 03/04: 1525 bis 1527/1350 bis 1355) ausgewiesen. Beträgt die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags mehr als 5 Jahre bzw. wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist die Kaution als "Sonstige Ausleihungen" im Anlagevermögen (SKR 03/04: 0540/0930) auszuweisen.
Der Vermieter hat so lange einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie ihm aus dem beendeten Mietvertrag noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, da die Kaution ihren Rechtsgrund letztlich in der Sicherungsabrede findet. Der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen.
Die Vereinbarung der Zahlung einer Mietkaution führt nicht dazu, dass die Kaution dem Vermieter im Rahmen der Mietverhältnisse zugeflossen ist. Erst wenn der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln, die aber gleichzeitig wegen der Werbungskosten in gleicher Höhe keine steuererhöhende Wirkung hat.
Mietkautionszahlung ist nicht umsatzsteuerpflichtig
Die Zahlung einer Mietkaution bei Mietverhältnissen für Gewerbeflächen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da die Kaution nicht für die Nutzungsüberlassung gezahlt wird. Vermieter müssen für die Kautionszahlung keine Umsatzsteuer abführen – auch dann nicht, wenn sie bezüglich der Mieteinkünfte zur Umsatzsteuer optiert haben.
Laut FG München muss der Vermieter nach außerordentlicher Kündigung eines Mietverhältnisses (Generalmietvertrag über Bürogebäude) wegen vertragswidriger Einstellung der Mietzahlungen die für Mietausfälle einbehaltene Kaution nicht der Umsatzst...