Rz. 307

Ein Umzug stellt in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung eine leistungserhebliche Änderung dar (SG München, Urteil v. 18.11.2016, S 46 AS 2740/11). Das gilt zumindest im Regelfall auch, wenn ein Umzug innerhalb der Karenzzeit nach Abs. 1 Satz 2 ff. durchgeführt wird. Will der erwerbsfähige Leistungsberechtigte umziehen, soll er vor dem Abschluss des Mietvertrags eine Zusicherung des Leistungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nur wenn ein Vertrag vor dem Umzug abgeschlossen worden ist, gibt es einen Ansatz für das Erfordernis der Zusicherung des kommunalen Trägers und damit für das Eingreifen der leistungsbegrenzenden Ausnahmeregelungen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren nach einem Umzug (BSG, Urteil v. 25.4.2018, B 14 AS 21/17 R). Der Leistungsberechtigte hatte zudem geltend gemacht, dass er nur in einen Haushalt eingezogen sei, dessen Unterkunftsaufwendungen das Jobcenter auch zuvor schon getragen hatte. Eine Zusicherung nach Abs. 5 kann ohne ein konkretes Wohnungsangebot für eine zu beziehende Wohnung eingeholt werden, das Erfordernis erfasst jedoch nur Umzüge mit zuvor abgeschlossenem Vertrag. Allein ein Umzug löst das Zusicherungserfordernis nicht aus. Die Anknüpfung der Zusicherung an einen Vertrag ist demnach auch sachgerecht, denn die Warnfunktion des beabsichtigten Vertragsabschlusses über die neue Unterkunft kommt nicht zum Tragen, wenn mit einem Umzug kein Eingehen vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für die Zukunft verbunden ist. Für das BSG besteht kein Anlass, das Zusicherungserfordernis und damit auch die leistungsrechtlichen Folgen seiner Nichteinhaltung über den nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte nur erfassten Fall mit vorherigem Vertragsabschluss auszuweiten. Dagegen sprechen für das BSG auch verfassungsrechtliche Erwägungen aufgrund der Notwendigkeit, durch enge Auslegung die von Verfassungs wegen zu schützenden Belange einer nicht überzogenen Erschwerung von Umzügen der Strenge der Vorschrift gerecht zu werden.

Das Zusicherungserfordernis bezieht sich auf eine Zusicherung in Bezug auf die Unterkunftskosten in bestimmter Höhe für eine bestimmte Wohnung, die dem Jobcenter benannt werden muss (LSG Hamburg, Urteil v. 27.2.2014, L 4 AS 432/11 ZVW). Dabei handelt es sich um eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten. Diese Obliegenheit trifft den Leistungsberechtigten nicht vor der Erstantragstellung auf Grundsicherungsleistungen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R). Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung über die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung soll auch dann nicht bestehen, wenn der Leistungsberechtigte aus Obdachlosigkeit heraus eine Wohnung bezieht, eine bisherige Unterkunft also nicht gegeben war (SG Berlin, Beschluss v. 5.1.2015, S 205 AS 27758/14). Mangels einer Obliegenheit sind die Bedarfe in solchen Fällen jedenfalls zunächst nach Abs. 1 Satz 7 in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Eine Möglichkeit der Zusicherung der Angemessenheit von Unterkunftskosten einer bereits bewohnten Wohnung besteht nicht. Zuständig für die Zusicherung ist das Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger bzw. der gemeinsamen Einrichtung bis zum 31.7.2016 am bisherigen Wohnort, seit dem 1.8.2016 jedoch am neuen Wohnort. Der Leistungsberechtigte ist hierzu nicht unmittelbar verpflichtet; die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Dadurch ist ein Umzug letztlich immer freiwillig. Damit wurde der Vorschrift ein zutreffender Charakter beigemessen, weil es dem Leistungsberechtigten unbenommen bleiben soll, in eine Wohnung seiner Wahl umzuziehen, soweit dadurch die Allgemeinheit nicht zu höheren bzw. unangemessenen Leistungen verpflichtet wird. Diese Freizügigkeit räumt Abs. 4 auch insoweit ein, als höhere Unterkunftskosten als Bedarf entstehen dürfen. Das gilt auch für Umzüge innerhalb der Karenzzeit. Dabei handelt es sich allerdings um eine Spezialregelung, die Abs. 1 Satz 6 und ggf. Satz 7 nicht gänzlich außer Betracht lassen darf. Danach hat der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei höheren, aber noch angemessenen Kosten (seit 1.1.2009), und seit dem 1.8.2016 auch unangemessenen Kosten nach einem Umzug die Mehrbeträge aus der Leistung für den Regelbedarf zu bestreiten, wenn der Umzug nicht erforderlich war. Das gilt auch, soweit es sich um Beträge handelt, die noch innerhalb der alten Angemessenheitsgrenze lagen, aber nicht ausgeschöpft wurden. Der Leistungsberechtigte sollte nicht nur eine Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten einholen, sondern auch eine solche zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und der Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteilen (Abs. 6).

Ob Gegenstand einer Zusicherung auch die abstrakte Erforderlichkeit eines Umzuges sein kann, kann nur auf Grundlage eines konkreten Lebenssachverhaltes geklärt werden (BSG, Urteil v. 6.4.2011, B 4 AS 5/10 R). Nach einem Umzug fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. S...

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